Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewaltopferentschädigung. vorsätzlicher, rechtswidriger Angriff. kindliche Gewalttat. Nichtaufklärbarkeit des konkreten Geschehensablaufs
Orientierungssatz
Zum Nichtvorliegen eines Anspruchs auf Versorgungsleistungen gem § 1 OEG iVm den Vorschriften des BVG sowie auf Bestattungsgeld nach dem OEG, wenn nach Ausschöpfung aller Beweismittel ein vorsätzlicher, rechtswidriger Angriff iS des § 1 OEG nicht festgestellt werden konnte.
Nachgehend
Tenor
Die Berufungen der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hildesheim vom 23. März 2005 sowie das Urteil des Sozialgerichts Hildesheim vom 10. Juni 2004 werden zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin zu 1) begehrt Versorgungsleistungen gemäß § 1 OEG in Verbindung mit den Vorschriften des BVG; gemeinsam mit ihrem Ehemann (Kläger zu 2)) macht sie zudem Bestattungsgeld nach dem OEG geltend.
Die Kläger sind Eltern des ... 1991 geborenen und am ... 1997 gestorbenen F... A...; sie gehören zur Volksgruppe der Roma und stammen aus dem Kosovo; sie besitzen die serbisch-montenegrinische Staatsangehörigkeit.
Nachdem sich die Kläger bereits seit 1989 für verschiedene Zeiträume im Bundesgebiet aufgehalten hatten, lebten sie mit ihren Kindern seit dem 23. November 1991 durchgängig in der Bundesrepublik Deutschland. Bis zum 26. September 1995 (rechtskräftiger Abschluss des Asylverfahrens) verfügten sie überwiegend über Aufenthaltsgestattungen. In der Folgezeit wurden sie wegen der tatsächlichen Unmöglichkeit der Abschiebung von Angehörigen der Roma in den Kosovo geduldet. Nachdem Niedersachsen grundsätzlich die Abschiebung von Angehörigen der Roma in den Kosovo wieder durchführt, hat die Klägerin zu 1) im Juli 2009 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG gestellt; bis zu einer Entscheidung des Bundesamtes über diesen Antrag ist die Abschiebung der Kläger gemäß § 60 a Abs. 2 AufenthG ausgesetzt.
Am 19. Februar 1997 spielte F... mit Y... N... (geb. ... 1992) an dem Hochwasser führenden Fluss N... im Bereich einer Fußgängerbrücke. Aus im Einzelnen ungeklärten Umständen geriet F... in den Fluss, wo er ertrank. Als Todesursache wurde bei dem ca. 32 kg wiegenden und 119 cm großen Kind eine zentrale Lähmung infolge eines Ertrinkens in Betracht gezogen. Hinweise für äußere Gewalteinwirkung von fremder Hand zu Lebzeiten gegen den Körper des Kindes, die von sich aus allein den Eintritt des Todes erklären könnten, haben sich im Rahmen der Obduktion nicht ergeben (vgl. Protokoll über die Obduktion der Leiche ... der Dres. G... und H... vom 28. April 1997). Zum Geschehensablauf gaben C... F... (geb. ... 1989) und M... A... (geb. ... 1988) gegenüber der Polizei zunächst an, dass Y... und F... auf der Brücke gerangelt hätten. Hierbei sei F... abgerutscht und in den Fluss gefallen. Der Bruder von Y..., G... N... (geb. ... 1986), gab an, dass sein Bruder beim Nachhausekommen erzählt habe, einen Jungen in den Fluss geschubst zu haben. In den polizeilichen Vernehmungen vom 20. Februar 1997 sagte C... F... aus, dass Y... sich hinter den auf der Mauer neben der Brücke sitzenden Jungen gestellt und diesen mit seinen Händen in den Fluss geschubst habe. M... A... gab an, kein direkter Augenzeuge gewesen zu sein. Während Y... N... von der Polizei nicht befragt bzw. vernommen wurde, gab dessen Mutter gegenüber der Polizei an, dass Y... ihr gegenüber angegeben habe, den F... nicht geschubst oder gestoßen zu haben. Beide Kinder hätten an der Brücke gespielt und sich dann am Steindamm an der Brücke hingesetzt. F... habe etwas aufheben wollen und sei dabei ausgerutscht. Y... habe noch versucht, F... festzuhalten, was ihm aber nicht gelungen sei (polizeilicher Telefonvermerk vom 6. März 1997).
Im Juni 1998 beantragten die Kläger Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG). Die Klägerin zu 1) machte dabei geltend, infolge des Todes ihres Sohnes psychisch stark beeinträchtigt zu sein. Sie leide unter Depressionen und habe ihre Lebensfreude verloren. Zudem machten die Kläger gemeinsam einen Anspruch auf Bestattungsgeld und Elternrente geltend. Mit Bescheid vom 31. März 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. August 2000 lehnte der Beklagte den Antrag auf Versorgung der Klägerin zu 1) nach dem OEG mit der Begründung ab, dass ein Schockschaden nicht anerkannt werden könne, weil ein vorsätzlicher tätlicher Angriff auf ihren Sohn nicht nachgewiesen sei. Mit Bescheid vom 20. März 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. August 2000 sowie mit Bescheid vom 20. März 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. September 2000 lehnte der Beklagte zudem die geltend gemachten Ansprüche auf Bestattungsgeld und Elternrente mit identischer Begründung ab. Letztlich liege kein Beweis dafür vor, dass der beschuldigte V... N... gewaltsam und in f...