rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Duisburg (Entscheidung vom 27.10.1995; Aktenzeichen S 4 Kn 41/94)

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 05.08.1999; Aktenzeichen B 14 KG 3/99 B)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 27.10.1995 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, in welche Leistungsgruppen nach der Anlage 1 B zu § 22 des Fremdrentengesetzes (FRG) die Tätigkeit des verstorbenen Ehemanns der Klägerin in den Zeiträumen vom 01.10.1954 bis 25.05.1959 und vom 16.01.1960 bis 09.07.1971 einzustufen ist.

Der Versicherte Hxxxxxx Mxxxxxxx ist am 26.05.1929 in Gxxxxxxx/Oxxxxxxxxxxxx geboren und am 23.04.1998 gestorben. Er siedelte im Juli 1971 in das Bundesgebiet über. Er war als Vertriebener im Sinne des Bundesvertriebenengesetzes anerkannt.

Der Versicherte beantragte im Jahre 1971 bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte die Herstellung der Versicherungsunterlagen über seine Tätigkeit in Polen in der Zeit von April 1943 bis Juli 1971. Er gab dabei an, bis April 1943 die Volksschule besucht zu haben und danach bis zum Januar 1945 als Bergwerk-Vermessungstechnikerlehrling tätig gewesen zu sein. In der Folgezeit war er seinen Angaben zufolge von Februar 1945 bis zum Jahre 1948 als Bürokraft und Platzarbeiter und anschließend von 1949 bis 1951 als vermessungstechnischer Angestellter bzw. Vermessungstechniker tätig. Nach Ableistung des Wehrdienstes in Polen in der Zeit von April 1951 bis Mai 1952 arbeitete er nach seinen Angaben vom 01.06.1952 bis zum Jahre 1954 als Techniker im Bereich des Vermessungswesens, von 1954 bis 1960 als Obertechniker und anschließend bis zu seiner Übersiedlung in das Bundesgebiet als Betriebsingenieur. Nach einer Bescheinigung vom 07.11.1950 war der verstorbene Ehemann der Klägerin in der Zeit von Mai 1950 bis November 1950 Teilnehmer eines sechsmonatigen Kurses für Vermessungs-Anwärter auf den Kohlenbergwerken (266 Stunden Theorie und 92 Stunden praktische Übung). Aufgrund der erfolgreichen Teilnahme an diesem Kurs erhielt er die Berechtigung zur Ausübung der Funktion eines Jung-Vermessungstechnikers. In einer Bescheinigung vom 18.12.1963 bestätigte der Kxxxxxxxxxx Bezirksvermessungsbetrieb eine Beschäftigung des Versicherten vom 01.06.1952 bis Oktober 1954 als Geodät-Techniker, von Oktober 1954 bis Januar 1960 als Obergeodät-Techniker und ab Januar 1960 als Geodät-Ingenieur. Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte stufte die Tätigkeit des Versicherten vom 08.05.1950 bis 21.04.1951 und vom 01.06.1952 bis 25.05.1959 in die Leistungsgruppe 4 und vom 26.05.1959 bis 09.07.1971 in die Leistungsgruppe 3 der Anlage 1 B zu § 22 FRG ein. Diese Einstufungen bestätigte die Beklagte mit bestandskräftigem Bescheid vom 30.08.1983.

Im Dezember 1991 beantragte der Versicherte Altersrente wegen Vollendung des 63. Lebensjahres ab 01.06.1992. Mit Bescheid vom 19.05.1992 bewilligte die Beklagte eine vorläufige Rente in Höhe von 2.510,70 DM monatlich. Mit Schreiben vom 26.05.1992 beanstandete der Versicherte die Höhe der Rentenzahlung. Er machte geltend, im Jahre 1950 vor einer staatlichen Kommission die Prüfung als Vermessungstechniker abgelegt und auf der Schachtanlage Sxxxxxx bis zum Antritt des Wehrdienstes im April 1951 als Vermessungstechniker gearbeitet zu haben. Nach dem Wehrdienst sei er ab April 1952 als Vermessungstechniker beim KOPM eingesetzt worden, wobei er im April und Mai 1953 an einem Fachseminar an der TH Kxxxxx teilgenommen habe. Beim KOPM sei er bis Oktober 1954 als Techniker in einer Vermessungsgruppe tätig gewesen und im Oktober 1954 zum Obertechniker befördert worden. Danach habe er als selbständiger Meßtruppführer bzw. als Leiter eines erweiterten Meßtrupps oder einer Brigade gearbeitet. Im Jahre 1960 sei er zum Ingenieur befördert und in der Folgezeit als Leiter einer Brigade eingesetzt worden, die sich aus 2 Meßtruppführern, einem Kartographen, einem geodätischen Berechner, einem Zeichner und 9 berufserfahrenen Meßgehilfen zusammengesetzt haben.

Die Beklagte bewilligte dem Versicherten mit Bescheid vom 10.09.1993 Altersrente ab 01.06.1992 unter Einstufung der Zeit vom 01.06.1952 bis 25.05.1959 in die Leistungsgruppe 4 und der Zeit ab 16.01.1960 in die Leistungsgruppe 3 der Anlage 1 B zu § 22 FRG. Dem gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruch, mit dem der Versicherte u.a. die Einstufung der Zeit von Oktober 1954 bis Januar 1960 in die Leistungsgruppe 3 und der Zeit ab dem 16.01.1960 in die Leistungsgruppe 2 der Anlage 1 B zu § 22 FRG begehrte, gab die Beklagte insoweit statt, als sie für die Zeit vom 08.05.1950 bis 21.04.1951 eine Neueinstufung vornahm. Der weitergehende Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 08.03.1994 als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die Beklagte aus, die Zeit bis zum 25.05.1959 sei zu Recht in die Leistungsgruppe 4 der Anlage 1 b zu § 22 FRG eingestuft worden. Voraussetzung für ein...

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