nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Köln (Entscheidung vom 04.06.2002; Aktenzeichen S 26 (19) KR 202/01) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen die Urteile des Sozialgerichts Köln vom 04.06.2002 und 29.10.2002 werden zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um den Jahresausgleich für 2000 im Risikostrukturausgleich (RSA).
Das Bundesversicherungsamt (BVA) führte mit Bescheiden vom 05.11.2001 den RSA-Jahresausgleich für das Kalenderjahr 2000 durch. Der den Bereich West betreffende Bescheid weist eine Finanzkraft von 18.980.746.430,83 DM (Position 16 des Bescheids) und einen Beitragsbedarf (einschließlich Korrekturen des Beitragsbedarfs aus den Jahren 1994 bis 1999, Anlage 2 des Bescheides) von 13.900.615.459,14 DM (Position 6) aus. Die Ausgleichsverpflichtung belief sich auf 6.132.092.487,69 DM (Position 17). Wegen höherer Abschlagszahlungen ergab sich ein Ausgleichsbetrag von 112.205.150,62 DM. Der den Bereich Ost betreffende Bescheid weist eine Finanzkraft in Höhe von 1.921.437.571,01 DM (Position 16 des Bescheides) sowie einen Beitragsbedarf (einschließlich einer Korrektur des Beitragsbedarfs aus den Jahren 1994 - 1999, Anlage 2 des Bescheides) von 1.188.299.801,51 DM (Position 6) aus. Die Ausgleichsverpflichtung belief sich auf 741.905.481,50 DM Position 17), wobei sich wegen höherer geleisteter Abschlagszahlungen ebenfalls ein Ausgleichsbetrag ergab und zwar in Höhe von 12.135.118,53 DM.
Die Klägerin hat gegen die Bescheide am 05.11.2001 Klage vor dem Sozialgericht Köln erhoben. Ungeachtet der Tatsache, dass die Klägerin in ihrem Klageschriftsatz vom 03.12.2001 beide Bescheide angefochten hatte, hat die Geschäftsstelle des Sozialgerichts zwei Klagen eingetragen, wobei die den Bereich West betreffende der 9. Kammer des Sozialgerichts, die den Bereich Ost betreffende der 19. Kammer zugeteilt worden ist. Nach dem Geschäftsverteilungsplan des Sozialgerichts Köln für das Jahr 2001, das in Teil B Ziffer 1 eine Verteilung der Streitsachen in Angelegenheiten der Krankenversicherung nach der Eingangsliste vorsieht, hätte nach der vergebenen Verfahrensnummer 5646 die Streitsache insgesamt der 9. Kammer zugeteilt werden müssen.
In der Sache hat die Klägerin in beiden Verfahren die Bescheide mit der Begründung angefochten, diese seien formell rechtswidrig, da sie vor Erlass der Bescheide nicht ordnungsgemäß angehört worden sei. Materiell-rechtlich seien sie fehlerhaft, weil die Verhältniswerte für das Jahr 2000 der Berechnung des Ausgleichs nicht hätten zugrundegelegt werden dürfen. Die Datenerhebung 2000 sei weder repräsentativ noch valide. Insoweit hat die Klägerin (wie schon in früheren Verfahren) geltend gemacht, die Versichertenzeitenstatistiken seien unverändert unsicher, da die Familienversichertenbestandsbereinigung nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden sei. Die Daten in diesem Bereich seien immer noch unzureichend und nicht valide. Insoweit hat sie sich zum einen auf die Begründung zur Änderung der Aufbewahrungsfrist in § 3 Risikostruktur- Ausgleichsverordnung (RSAV) durch die 3. RSA-Änderungsverordnung bezogen, zum anderen auf ein Gespräch der Prüfdienste mit den Spitzenverbänden im August 2001, bei dem die Prüfdienste eingeräumt hätten, die Verzeichnisse seien noch nicht optimal. Ferner hat sie unter Hinweis auf ein ebenfalls schon in früheren Verfahren vorgelegtes Gutachten von Kricke/Männer die mangelnde Repräsentativität des Stichprobenverfahrens zur Ermittlung der Leistungsausgaben gerügt. Zudem seien Krankengelderstattungen sachwidrig falsch berücksichtigt worden.
Das Sozialgericht hat die die Anfechtung des Bescheides Bereich West betreffende Klage mit Urteil vom 04.06.2002, die die Anfechtung des Bescheides Bereich Ost betreffende Klage mit Urteil vom 29.10.2002 abgewiesen. Zur Begründung hat sich das Sozialgericht in beiden Verfahren auf die die Klägerin betreffende Senatsentscheidung vom 28.08.2001 zum RSA-Jahresausgleich 1997 (L 5 KR 167/00) bezogen.
Gegen das Urteil vom 04.06.2002, das ihr am 30.08.2002 zugestellt worden ist, hat die Klägerin am 27.09.2002, gegen das ihr am 29.11.2002 zugestellte Urteil vom 29.10.2002 hat sie am 19.12.2002 Berufung eingelegt. Mit Beschluss vom 19.12.2003 sind beide Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung in der Entscheidung verbunden worden. Hinsichtlich des Urteils vom 04.06.2002 rügt die Klägerin eine Verletzung rechtlichen Gehörs. Das Sozialgericht habe sich erkennbar nicht mit ihrem Vorbringen auseinandergesetzt, wie sich aus der Kürze der mündlichen Verhandlung und der pauschalen Bezugnahme auf das Senatsurteil vom 28.08.2001 ergebe. In der Sache macht die Klägerin, nachdem zwischenzeitlich das Bundessozialgericht (BSG) mit Urteil vom 24.01.2003 mehrere Entscheidungen zum RSA erlassen hat, geltend, das BSG habe den Schwerpunkt seiner Argumentation in den Entscheidungen darauf gelegt, dass der Gesetzgeber mit dem RSA N...