Verfahrensgang
SG Koblenz (Urteil vom 29.01.1998; Aktenzeichen S 1 Ar 218/97) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 29.1.1998 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte die Gewährung von Arbeitslosengeld für die Zeit vom 1.4.1997 bis 20.5.1997 ablehnen durfte, weil der Kläger wegen der Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses eine Abfindung auf Grund eines Sozialplans erhalten hat.
Der am … 1938 geborene Kläger war vom 24.1.1964 bis 31.3.1997 bei der Fa. A. G. AG bzw. nach der Betriebsübernahme bei der Fa. AG. S. GmbH als Stahlbauschlosser beschäftigt. Der Betrieb beschäftigte mehr als 20 zum Betriebsrat wahlberechtigte Arbeitnehmer. Bei seinem Ausscheiden waren die Lohnabrechnungszeiträume September 1996 bis Februar 1997 abgerechnet. In diesem Zeitraum hat der Kläger Brutto-Arbeitsentgelt in Höhe von insgesamt 24.524,13 DM in 130 Arbeitstagen erzielt. Die maßgebende Kündigungsfrist des Arbeitgebers betrug sechs Monate zum Ende des Vierteljahres. Abweichend hiervon bestimmte § 22 Nr. 2 des für die tarifgebundenen Arbeitsvertragsparteien einschlägigen Gemeinsamen Manteltarifvertrags für Arbeiter und Angestellte in der Metallindustrie Rheinland-Pfalz:
„In Betrieben mit in der Regel mindestens 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern kann einem Arbeitnehmer, der das 55., aber noch nicht das 65. Lebensjahr vollendet und dessen Arbeitsverhältnis in dem Unternehmen zu diesem Zeitpunkt mindestens 10 Jahre ununterbrochen bestanden hat, das Arbeitsverhältnis nur noch aus wichtigem Grunde gekündigt werden. Das gilt nicht bei a) Vorliegen eines für den betroffenen Arbeitnehmer geltenden Sozialplans, …”
Die Voraussetzungen für eine fristgebundene Kündigung aus wichtigem Grund lagen nicht vor und wären ohne besondere tarifvertragliche Kündigungsregelung auch nicht gegeben gewesen. Die Arbeitgeberin kündigte nach Anhörung des Betriebsrats das Arbeitsverhältnis am 23.9.1996 zum 31.3.1997 gegen Zahlung einer durch Sozialplan vorgesehenen Abfindung in Höhe von 22.750 DM. Am 25.3.1997 meldete sich der Kläger mit Wirkung vom 1.4.1997 arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld.
Die Beklagte bewilligte Arbeitslosengeld erst ab 21.5.1997 in Höhe von 402,60 DM wöchentlich und stellte mit Bescheid vom 3.4.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.5.1997 das Ruhen des Anspruchs wegen der Abfindung bis 20.5.1997 fest. Die hiergegen am 11.6.1997 erhobene Klage hat das Sozialgericht Koblenz mit Urteil vom 29.1.1998 abgewiesen.
Gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 20.2.1998 zugestellte Urteil hat der Kläger am 19.3.1998 Berufung eingelegt. Er trägt vor, die von der Beklagten und dem Sozialgericht vorgenommene Rechtsauslegung führe zu einer unzulässigen Besserstellung nicht tarifgebundener Arbeitnehmer, da diese nicht unkündbar seien und bei Einhaltung der für den Arbeitgeber maßgeblichen Kündigungsfrist keine Anrechnung der Abfindung erfolge. Auch er sei nicht unkündbar gewesen, da der tarifvertragliche Kündigungsauschluss durch den abgeschlossenen Sozialplan beseitigt worden sei. Im Übrigen dürften Leistungen auf Grund eines Sozialplans nicht mit den in § 117 AFG genannten Abfindungen, Entschädigungen oder ähnlichen Leistungen gleichgestellt werden. Der Zweck eines Sozialplans bestehe in der Wahrung des sozialen Friedens im Interesse der Allgemeinheit und gehe damit über die Gewährung einer individuellen Entschädigung hinaus.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 29.1.1998 sowie den Bescheid der Beklagten vom 3.4.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.5.1997 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 1.4.1997 bis 20.5.1997 Arbeitslosengeld in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend und verweist auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte und die den Kläger betreffende Leistungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist nach §§ 143, 144 SGG ohne Zulassung statthaft. Denn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei der eine Geldleistung bzw. einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betreffenden Klage übersteigt die in § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG festgelegte Grenze von 1.000 DM. Ausgehend von dem ab 21.5.1997 bewilligten Leistungssatz des Arbeitslosengeldes in Höhe von 402,60 DM wöchentlich, der auch für den hier streitigen Zeitraum maßgeblich wäre, und der Dauer des streitigen Leistungszeitraums vom 1.4.1997 bis 20.5.1997 (ca. sieben Wochen) ist die Wertgrenze überschritten.
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen....