Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialhilfe. Hilfe zur Pflege. häusliche Pflege. Sicherstellung im Rahmen des Arbeitgebermodells. Mehrkostenvorbehalt. Zumutbarkeit einer stationären Unterbringung. Persönliches Budget
Orientierungssatz
1. Ein Arbeitgebermodell im Sinne von § 64f Abs 3 SGB 12 liegt nur dann vor, wenn der Pflegebedürftige Arbeitsverträge mit den ihn pflegenden Pflegekräften abgeschlossen hat.
2. Zur Zumutbarkeit einer stationären Unterbringung im Sinne des § 13 Abs 1 S 3 SGB 12.
3. Eine Verpflichtung zur Auszahlung von Leistungen als Persönliches Budget besteht nicht, wenn Nachweise zur Bedarfsdeckung und Qualitätssicherung nicht erbracht werden.
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 12. Juni 2018 aufgehoben und der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.
Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der für eine 24-Stunden-Pflege im häuslichen Bereich zu gewährenden Leistungen umstritten.
Die am ... 1992 geborene Antragstellerin (im Weiteren: Ast.) leidet aufgrund einer Säuglingsmeningitis an einer mittelgradigen bis schweren Intelligenzminderung sowie an einer spastischen Halbseitenlähmung links mit Einschränkungen in der Fein- und Grobmotorik sowie beim Laufen. Bei der Ast. sind seit August 2007 ein Grad der Behinderung von 100 sowie die Merkzeichen "G", "B" und "H" festgestellt. Seit November 2011 war zunächst die Pflegestufe III anerkannt. Seit Januar 2017 erhält die Ast. ausgehend von dem Pflegegrad 5 bei erhöht eingeschränkter Alltagskompetenz Pflegegeld in Höhe von 901,00 EUR monatlich. Zudem bezieht sie Halbwaisenrente und Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung von der Landeshauptstadt M., dem örtlichen Sozialhilfeträger.
Die Ast. lebte von Februar 2000 bis zum 31. März 2013 in der Langzeiteinrichtung K.-stiftung S ... Ausweislich des Entwicklungsberichts zum Hilfeplan vom November 2011 habe die Ast. ihr Praktikum in der angegliederten Tagesförderung erfolgreich beenden können. Im Hinblick auf die Handlungs- und Schwerpunktziele in Bezug auf die lebenspraktischen Anleitungen habe sie noch nicht die Gewohnheit entwickeln können, ihr Zimmer ordentlich zu halten und die Privatsphäre ihrer Mitbewohner zu akzeptieren. Sie sei im Hinblick auf besondere psychosoziale Angebote in der Lage, an begleiteten Spaziergängern teilzunehmen, könne ihr Tempo dem der Gruppe anpassen und Weglauftendenzen seien nicht mehr zu erkennen. Der Ast. mache es Spaß, im warmen Wasser zu baden und sich dabei zu entspannen. Sie könne sich mit entsprechender Hilfestellung gut auf das Reiten und die Pferde einlassen. Durch regelmäßige Physiotherapie habe sie ihre Körperwahrnehmung verbessern und Spasmen teilweise mildern können. Der Kontakt zum Elternhaus habe in stellvertretender Ausführung aufrechterhalten werden können, finde aus familiären Gründen jedoch nicht mehr regelmäßig statt. Die Ast. könne verbal in Zwei-/Dreiwortsätzen kommunizieren und mit einiger Hilfestellung einige Bildkarten erkennen und auch benennen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Blatt 75 bis 87 der Verwaltungsakte Bezug genommen.
Nach der Kündigung der Unterbringung in der Langzeiteinrichtung bezog die Mutter der Ast., die vom Amtsgericht (AG) A. als Betreuerin in Bezug auf die Aufgabenkreise Sorge für die Gesundheit, Aufenthaltsbestimmung, Regelung von Behördenangelegenheiten und Vermögenssorge bestellt worden ist (Beschluss vom 17. August 2010, Az.:19 X 511 133/10) und bis 2013 bei der Lebenshilfe B. als Heilerziehungspflegerin versicherungspflichtig beschäftigt war, mit dieser ab dem 1. April 2013 eine Wohnung in M ... Im Rahmen der Prüfung der Notwendigkeit einer Gewährung von Eingliederungshilfe stellte die Leitende Ärztin MOR Dr. S. in ihrer amtsärztlichen Stellungnahme vom 4. April 2013 eine wesentliche geistige Behinderung als Leitsyndrom bei der Ast. fest. Im Rahmen der am 2. April 2013 durchgeführten Untersuchung hätten sich schwere kognitive Defizite in Form von Konzentrations-, Auffassungs-, Aufmerksamkeits- und Gedächtnisstörungen gezeigt. Die Ast. beherrsche lediglich wenige Dreiwortsätze. Eine ausführliche Kommunikation sei nicht möglich gewesen. Sie habe sich sehr kindlich und affektiv verflacht dargestellt. Elementare Kulturtechniken würden nicht beherrscht. Im lebenspraktischen Bereich bestehe umfassender Hilfebedarf. Die Ast. sei nicht in der Lage, ihren Tag zu strukturieren und benötige auch im psychosozialen Bereich umfänglichen Hilfebedarf. Sie sei nicht orientiert und aufgrund ihrer Spastik sturzgefährdet. Die Ast. benötige bei der gesamten Körperpflege Anleitungen und auch stellvertretende Ausführungen. Sie sei nicht in der Lage, ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeit zu leisten und könne nur sehr einfache Aufgaben ohne Zeitdruck unter Anleitung durchführen. Die Ausdauerfähigkeit s...