Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfahren nach § 7a SGB IV sowie Betriebsprüfungen nach §§ 28p und 28q SGB IV (BA)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 26. Juni 2017 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Den Beigeladenen sind Kosten nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob die Beklagte aufgrund der nach § 28p Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - SGB IV) durchgeführten Beitragsüberwachung von der Klägerin zu Recht Beiträge zur Sozialversicherung in Höhe von insgesamt 37.305,16 € (inklusive Säumniszuschlägen i.H.v. 12.340,00 € nach § 24 Abs. 1 SGB IV) fordert.

Die 1973 geborene Klägerin meldete am 25. Juli 2008 das Gewerbe „Bewachungsunternehmen gem. § 34a GewO, Seminare und Trainings-, Schutzhundeservice, Hundeführerausbildung“ an und gab als Beginn der angemeldeten Tätigkeit den 8. August 2008 sowie als Anschrift der Wohnung und der Betriebsstätte jeweils E-Allee in F an. Bereits ab Mai 2008 erstellte sie Rechnungen unter „T1-GbR“ und gab als Bankverbindung ein Konto bei der C-Bank AG (Filiale P.) an. Nachfolgend - ca. ab Mitte August 2008 - ist als Rechnungssteller „T2“ angegeben und als Inhaber des vorgenannten Kontos „T1 GbR. Die Kontaktdaten sind erstmals im Dezember 2009 handschriftlich von B@t.de in T2@a.de geändert; diese Änderung wurde dann im Briefkopf fortlaufend dementsprechend angepasst. Unter dem 27. Januar 2010 meldete die Klägerin das vorgenannte Gewerbe zum 31. Dezember 2009 ab und gleichzeitig das Gewerbe „Bewachungsunternehmen gem. § 34a GewO, Seminare und Training, Hausservice im Bereich Garten- und Landschaft, anfallende kleinere Arbeiten im Haus (ausgeschlossen sind handwerkliche Tätigkeiten), Büroservice (z.B. Korrespondenz, Korrekturlesen, Kopieren, vorbereitende Buchhaltung etc.)“ zum 25. Januar 2010 an. Als Anschrift der Wohnung ist weiterhin E-Allee in F, als Betriebsstätte F-Straße in F, angegeben. Ab Mai 2010 erstellte sie Rechnungen zunächst mit dem Briefkopf „D1“ und einer Bankverbindung bei der S-Bank AG, Kontoinhaber D1 sowie zuletzt unter „D2 “ (mit vorgenannter Bankverbindung). Das letztgenannte Gewerbe meldete die Klägerin unter dem 19. Mai 2011 zum 31. Mai 2011 aus persönlichen/familiären Gründen ab und teilte hierzu als Anschrift der Wohnung G-Straße in H mit. Unter der vorgenannten Anschrift ist die Klägerin seit dem 1. März 2011 fortlaufend gemeldet. In der Betriebsstättendatei wurden für den Zeitraum von Mai 2008 bis Mai 2011 unter der Betriebsnummer „1****90 D1."insgesamt zwölf unterschiedliche Arbeitnehmer zur Sozialversicherung gemeldet. In den aktenkundigen Lohnabrechnungen ist als Arbeitgeber „D1, E-Allee in F “ bzw. „D1, F-Straße in F angegeben.

Aufgrund einer anonymen Anzeige beim Finanzamt Nauen (Eingang am 19. April 2010) wegen der Beschäftigung der Beigeladenen zu 1., 4., und 12. als „400 €-Jobber“, die daneben Leistungen der Agentur für Arbeit bezögen und Mehrstunden „schwarz“ ausgezahlt bekämen, und des Beigeladenen zu 15., der „Hartz IV“ bezöge, sowie weiterer 15 „Schwarzarbeiter“ gelangten am 5. Mai 2010 die Übersichten von Einsatzplänen für April und Mai 2010 zur Kenntnis des Hauptzollamtes Potsdam.; insoweit wird auf Blatt 106 und 111 der Ermittlungsakte verwiesen.

Am 10. Mai 2010 stellte der Beigeladene zu 2. beim Polizeipräsidium Potsdam Strafanzeige gegen die Klägerin wegen Betruges und Unterschlagung von Arbeitsentgelt für 3500 geleistete Arbeitsstunden à 6,25 €. Er habe im Zeitraum vom 1. Mai 2008 bis zum 1. November 2009 für die „Firma T2 Inhaberin Frau K “ gearbeitet und keine Vergütung erhalten. Bei der im Rahmen des daraufhin eingeleiteten Ermittlungsverfahrens (4** Js *****/10 Wi) durchgeführten Zeugenvernehmung gab der Beigeladene zu 2. am 20. Dezember 2010 an, die vorgenannte Firma sei im Frühjahr 2008 von der Klägerin, die zu diesem Zeitpunkt seine Lebensgefährtin gewesen sei, gegründet worden. Er sei von ihr in ihrem Unternehmen angestellt worden und habe ab dem 1. Mai 2008 als Einsatzleiter und Diensthundeführer in ihrem Sicherheitsdienst gearbeitet. Seine Aufgaben seien Kontrolle der Mitarbeiter, Verteilen der Einsatzpläne, Kontrolle der Hunde, Einsammeln der Wochenzettel und Betreuung der Mitarbeiter sowie Streifendienst mit Hund gewesen. Die letztgenannte Tätigkeit habe den Hauptteil seiner Arbeit ausgemacht. Er habe hierbei zwischen 250 und 400 Stunden im Monat - hauptsächlich in Nachtschicht - gearbeitet. Gelebt habe er von einer Berufsunfähigkeitsrente aus seiner Tätigkeit als Dachdecker in Höhe von etwas über 600,00 €. Wegen der vom Beigeladenen zu 2. vorgelegten Unterlagen, u.a. der mit ihm geschlossene Arbeitsvertrag vom 29. April 2008 mit der Vereinbarung einer monatlichen Vergütung von max. 400,00 € für eine regelmäßige Arbeitszeit von ca. 14,75 Wochenstunden, beginnend ab dem 1. Mai 2008, die ihn betreffenden Abrechnungen für die Monate Mai 20...

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