Problemüberblick
Im Fall geht es um 2 ganz verschiedene Gegenstände. Zum einen stellt sich die Frage wie ein Beschluss nach § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG zu formulieren ist, mit dem die Wohnungseigentümer Nachschüsse einfordern oder die beschlossenen Vorschüsse anpassen. Zum anderen geht es um die allgemeine Frage, wie Gegenstände für die Versammlung anzukündigen sind.
Beschluss über die Einforderung von Nachschüssen oder die Anpassung von Vorschüssen
Nach § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG beschließen die Wohnungseigentümer nach Ablauf des Kalenderjahres über die Einforderung von Nachschüssen oder die Anpassung der beschlossenen Vorschüsse. Im Fall ist dieser Beschluss gründlich misslungen. Es ist anzunehmen, dass sich die Verwaltung noch nicht mit § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG befasst hatte. Denn dann hätten die Wohnungseigentümer nicht die Jahresabrechnung genehmigen, sondern Nachschüsse oder die Anpassung der Vorschüsse bestimmen müssen. M. E. kann man zu diesem Zweck nicht die den Wohnungseigentümern vorliegende Jahresabrechnung einfach genehmigen. Dies zeigt sich schon daran, dass im aktuellen Recht keine Guthaben beschlossen werden. Tatsächlich hätte nämlich darüber beschlossen werden müssen, ob und welche Vorschüsse, die K leisten musste, angepasst werden. Ich denke daher, dass die Anfechtungsklage insoweit Erfolg haben musste.
Ankündigung von Beschlüssen
Nach § 23 Abs. 2 WEG ist zur Gültigkeit eines Beschlusses erforderlich, dass der Beschlussgegenstand in der Einberufung bezeichnet ist. Durch diese Regelung sollen Wohnungseigentümer vor überraschenden Beschlüssen geschützt werden und die Möglichkeit haben, sich anhand der Tagesordnung auf die Beratung und Beschlussfassung in der Versammlung vorzubereiten. Der Inhalt der Bezeichnung ist von der Bedeutung des Beschlussgegenstandes abhängig und richtet sich nach dem berechtigten Informationsbedürfnis der Wohnungseigentümer; an die Bezeichnung dürfen keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Regelmäßig ist nicht erforderlich, dass der einzelne Wohnungseigentümer die tatsächlichen und rechtlichen Auswirkungen der Beschlussfassung in allen Einzelheiten überblicken kann. Je bedeutsamer der Gegenstand für den einzelnen Wohnungseigentümer ist, desto genauer ist er in der Einladung zur Versammlung zu bezeichnen. Ob eine Bezeichnung den Anforderungen des § 23 Abs. 2 WEG genügt, ist jeweils im Einzelfall zu entscheiden. Bei schwerwiegenden Beschlüssen erfordert das Informationsbedürfnis, dass die Wohnungseigentümer auch die rechtlichen und tatsächlichen Folgen der Beschlussfassung erkennen können. Dazu kann es im Einzelfall erforderlich sein, den Wohnungseigentümern unabhängig von der ausreichenden Bezeichnung des Gegenstandes in der Beschlussfassung Unterlagen zur Verfügung zu stellen, um ihnen eine inhaltliche Befassung mit dem Beschlussgegenstand zu ermöglichen.
Nach diesen Grundsätzen widerspreche ich auch an dieser Stelle dem AG. Denn der Bezeichnung in der Einberufung "Beratung und evtl. Beschlussfassung über die weiteren Maßnahmen zur Erstellung einer Infrastruktur zur Ladung von E-Autos, sowie der Genehmigung gegenüber einzelnem Eigentümer zur Montage der notwendigen Einrichtungen von Ladeplätzen" konnte man nicht entnehmen, dass die Wohnungseigentümer nochmals über einen Gegenstand einer Versammlung aus dem Jahr 2017 Beschluss fassen sollten. Meint man allerdings mit dem AG, es liege nur ein bestätigender Zweitbeschluss vor, wäre dieser formale Mangel unerheblich.