Leitsatz (amtlich)
1. Die Verjährung einer auf eine nicht prüffähige Honorarschlussrechnung eines Architekten gestützte Forderung beginnt spätestens, wenn die Frist von zwei Monaten abgelaufen ist, ohne dass der Auftraggeber substantiiert Einwendungen gegen die Prüffähigkeit vorgebracht hat.
2. Die Bindungswirkung des Berufungsgerichts entfällt, wenn das Berufungsgericht nach Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an die 1. Instanz erneut mit der Sache befasst ist und wegen zwischenzeitlicher Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung seine der Aufhebung und Zurückverweisung zugrunde liegende Rechtsauffassung ausdrücklich aufgibt.
3. Eine solche Änderung der Rechtsprechung wirkt grundsätzlich auf den zu beurteilenden Sachverhalt zurück. Eine Einschränkung der Rückwirkung kommt nur dann in Betracht, wenn die von der Rückwirkung betroffene Partei auf die Fortgeltung der bisherigen Rechtsprechung vertrauen durfte und die Anwendung der geänderten Auffassung wegen der daraus erwachsenden Folgen auch unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Prozessgegners für die von der Rückwirkung betroffene Partei eine unzumutbare Härte bedeuten würde.
Normenkette
BGB § 196 Abs. 1 Nr. 7, § 198; BGB a.F. § 201; ZPO § 538 Abs. 2, § 563 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Bremen (Urteil vom 25.08.2008; Aktenzeichen 3 O 1510/02) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten und unter Zurückweisung der Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil des LG Bremen vom 25.8.2008 abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Der Kläger begehrt von dem Beklagten Honorarzahlung aus einem Architektenvertrag.
Der Beklagte beauftragte den Kläger, einen Architekten, mit dem Umbau und der Sanierung seines Wohnhauses. Nach Abschluss der Arbeiten forderte der Kläger den Beklagten mit Schlussrechnung vom 21.4.1999 zur Zahlung von restlichen 12.278,50 DM auf. Mit Schreiben vom 8.8.1999 wies der Beklagte die Rechnung als nicht prüffähig zurück und bat um die Aufstellung einer prüfbaren Honorarschlussrechnung. Außerdem zeigte der Beklagte an, dass er nach Erhalt der angeforderten Rechnung Honorarkürzungen wegen nicht erbrachter und mangelhafter Leistungen sowie Schadensersatzansprüche geltend machen werde. Inzwischen ist unstreitig, dass die Schlussrechnung vom 21.4.1999 nicht prüffähig war.
Mit (erneuter) Schlussrechnung vom 20.2.2002 forderte der Kläger den Beklagten zur Zahlung eines Resthonorars von 22.744,14 DM (= 11.628,89 EUR) auf. Mit Anwaltsschreiben vom 19.3.2002 verweigerte der Beklagte die Zahlung woraufhin der Kläger am 24.7.2002 Klage erhob. Diese wurde dem Beklagten am 8.8.2002 zugestellt.
Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 11.628,89 EUR nebst näher genannter Zinsen zu verurteilen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Ansicht, Ansprüche des Klägers seien verjährt und verwirkt. Im Übrigen macht der Beklagte im Wege der Hilfsaufrechnung Mängelgewährleistungsansprüche geltend.
Das LG hat die Klage durch Urteil vom 8.7.2003 mit der Begründung abgewiesen, dass der Anspruch des Klägers verwirkt sei. Auf die dagegen vom Kläger eingelegte Berufung hat der 1. Zivilsenat des OLG Bremen durch Urteil vom 12.11.2003 das Urteil des LG aufgehoben und den Rechtsstreit an das LG zurückverwiesen. Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt, dass - entgegen der vom LG vertretenen Ansicht - die Ansprüche des Klägers weder verwirkt noch verjährt seien.
Nach umfangreicher Beweisaufnahme hat das LG Bremen durch Urteil vom 25.8.2008 den Beklagten zur Zahlung von 5.241,28 EUR nebst näher ausgeurteilter Zinsen verurteilt. Zur Begründung hat das LG ausgeführt, dass es hinsichtlich der Frage der Verjährung und Verwirkung des klägerischen Anspruchs an die rechtliche Bewertung des Berufungsgerichts in dem Urteil vom 12.11.2003 gebunden sei. Ein Honoraranspruch des Klägers bestehe i.H.v. 9.436,28 EUR. Davon abzuziehen seien im Wege der Hilfsaufrechnung geltend gemachte Gewährleistungsansprüche des Beklagten, die nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme i.H.v. 4.195 EUR begründet seien.
Mit der Berufung wendet sich der Beklagte gegen das Urteil des LG, soweit er zur Zahlung verurteilt worden ist. Er ist der Ansicht, dass das LG rechtsirrig davon ausgegangen sei, dass der mit der Klage geltend gemachte Honoraranspruch unverjährt sei. Wegen zwischenzeitlich eingetretener Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Frage der Verjährung von Architektenhonoraransprüchen sei das Berufungsgericht auch nicht mehr an sein Urteil vom 12.11.2003 gebunden. Zudem habe das LG aus näher dargelegten Gründen seine, des Beklagten, Gewährleistungsansprüche zu niedrig bewertet.
Der Beklagte beantragt, das erstinstanzliche Urteil teilweise abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen sowie im Wege der unselbständigen Anschlussberufung das erstinstanzliche Urteil abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an ihn 8.541...