Entscheidungsstichwort (Thema)
Verkehrssicherheit eines unbefestigten Radweges
Normenkette
BGB § 839; GG Art. 34
Verfahrensgang
LG Bückeburg (Urteil vom 30.09.2004; Aktenzeichen 2 O 23/04) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG Bückeburg vom 30.9.2004 abgeändert und die Klage abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz unter dem Gesichtspunkt verletzter Verkehrssicherungspflicht, weil er nach seinen Angaben am 12.3.2003 auf einem Fuß- und Radweg, für den die Beklagte unterhaltungspflichtig ist, mit seinem Fahrrad gestürzt ist. Durch den Sturz erlitt der Kläger diverse Verletzungen, die stationär behandelt werden mussten. Am Unfalltag herrschten in S. Temperaturen von knapp unter 0° Celsius. Zuvor hatte eine längere Frostperiode angedauert. Infolge eines Temperaturanstiegs war der Boden auf dem Unfallweg zunächst aufgeweicht und wies durch seine Beanspruchung als Radweg tiefe Radspuren auf. Nach wiedereinsetzendem Frost waren Aufkantungen festgefroren. Der Kläger hat behauptet, er sei in eine festgefrorene Vertiefung in Form einer Reifenspur geraten und vom Fahrrad auf einen einige Zentimeter über die Wegoberfläche herausragenden Kanaldeckel gestürzt. Diese Vertiefung sei für ihn nicht erkennbar gewesen, weil die Beklagte wenige Tage zuvor Splitt auf den Weg aufgebracht habe. Sie habe den Splitt nur wahllos über die tiefen Radspuren gestreut, ohne den Boden zuvor zu glätten. Wegen des weiteren Vorbringens der ersten Instanz und der dem Klagebegehren stattgebenden Entscheidung des LG wird auf dessen Urteil Bezug genommen.
Die Beklagte verfolgt ihren erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag weiter. Sie behauptet, das LG habe verfahrensfehlerhaft den entscheidungserheblichen eigenen Vortrag des Klägers unberücksichtigt gelassen. Der Kläger habe in der Klageschrift angegeben, dass das Frostwetter etwa zwei bis drei Tage vor dem Unfall eingesetzt und eine ausgesprochen milde Witterungsperiode abgelöst habe. In der milden Witterungsperiode sei der Boden überall aufgeweicht gewesen; in dem Boden hätten zahlreiche Radfahrer zum Teil tiefe Spuren hinterlassen. Der Kläger habe überdies eingeräumt, dass das Mineralgemisch vor Beginn der Frostperiode auf dem Weg aufgetragen worden sei. Im Zeitpunkt des Aufbringens des Mineralgemisches seien somit keine gefrorenen Spuren mit Aufkantungen abgedeckt worden. Das Mineralgemisch habe an dem weichen Zustand des Bodens nichts geändert. Da die Absplittarbeiten nach den Aussagen der Zeugin G. etwa Mitte Februar 2003 durchgeführt worden seien, seien bis zum Einsetzen der Fristperiode drei bis vier Wochen vergangen, in denen der Weg wie üblich benutzt worden sei und unter Einbeziehung des frischen Mineralgemisches neue Spuren erhalten habe. Dem Kläger sei der Zustand des Weges einschließlich der sich daraus ergebenden Befahrbarkeit bekannt gewesen, weil er den Weg täglich befahren habe. Er habe auch gewusst, dass feuchter Boden gefriere. Bestritten bleibe, dass der Kläger den zunächst weichen und dann gefrorenen Untergrund mit seinen Gefahren nicht habe erkennen können. Die gegenteilige Behauptung sei im Übrigen rechtlich unerheblich, weil sich insb. ein Dauerbenutzer auf die winterliche Gefahr einstellen müsse. Durch das Aufsplitten habe die Beklagte keine besondere Gefahr geschaffen. Die Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, den Weg vollständig zu befestigen.
Ungeklärt und streitig sei der Hergang des Sturzes. Das LG habe das Bestreiten der Beklagten verfahrensfehlerhaft übergangen. Es gebe andere konkrete Verursachungsmöglichkeiten. So könne der Kläger unachtsam gefahren und beim Bremsen auf dem Mineralgemisch ins Rutschen gekommen sein.
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil. Die Aussage der Zeugin B., die den Sturz beobachtet habe, belege die Umstände des Sturzes. Die Zeugin habe 2 bis 3 cm tiefe und schätzungsweise 10 cm breite Spurrillen festgestellt. Die Spurrillen sprächen im Wege eines Anscheinsbeweises für die Unfallursächlichkeit der Unebenheiten. Der Splitt sei in frostfreier Zeit auf tiefe Fahrradspuren, die von Brems- und sonstigen Rutschmanövern der Radfahrer verursacht worden seien, aufgebracht worden, ohne die Unebenheiten vorher zu glätten. Die Beklagte habe mit dem Gefrieren der aufgeweichten Oberfläche rechnen müssen. Infolge des bloßen Zuschüttens der mehrere Zentimeter tiefen Rillen seien diese für einen sorgfältigen Beobachter nicht mehr zu erkennen gewesen. Ein Einebnen der Spurrillen mit Schaufel und durch Walzen sei möglich und zumutbar gewesen. Jedenfalls habe die Beklagte auf die erheblichen Unebenheiten des Weges hinweisen müssen. Der im Wesentlichen unstreitige Schaden des Klägers sei nicht substantiiert bestritten worden.
II. Die zulässige Berufung ist begründet, da der dem Kläger vom LG zuerkannte Anspruch nicht besteht.
Die Verkehrssicherungspflicht ist, was das LG ü...