Verfahrensgang
LG Lüneburg (Urteil vom 28.08.2013; Aktenzeichen 5 O 44/11) |
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers und der Nebenintervenientin sowie die Anschlussberufung der Beklagten wird das am 30. März 2012 verkündete Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg (Az. 5 O 44/11) teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt,
- an den Kläger 3.377,56 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25. März 2011 zu zahlen;
- an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld von 9.500,EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25. März 2011 zu zahlen;
- an den Kläger 11.171,29 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 6.340,46 EUR seit dem 3. Juli 2011 sowie auf 603,85 EUR seit dem 3. August 2011, dem 3. September 2011, dem 3. Oktober 2011, dem 3. November 2011, dem 3. Dezember 2011, dem 3. Januar 2012, dem 3. Februar 2012 und dem 3. März 2012 zu zahlen;
- an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 837,52 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25. März 2011 zu zahlen;
- an den Kläger 293,47 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 3. Juli 2011 zu zahlen;
- an den Kläger 34,93 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27. Oktober 2011 zu zahlen;
- an den Kläger 30,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 9. März 2011 zu zahlen;
- Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger über die anerkannte Verpflichtung hinaus zukünftige materielle und immaterielle Schäden aus dem streitgegenständlichen Unfallereignis vom 2. September 2010 zu weiteren 7/15 zu ersetzen, soweit die dem zugrundeliegenden Ansprüche nicht bereits auf Sozialversicherungsträger oder auf andere Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Auf die Hilfswiderklage wird der Kläger verurteilt,
- an die Beklagte zu 1 320,29 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 820,29 EUR für die Zeit zwischen dem 1. September 2011 und dem 12. Februar 2013 sowie auf 320,29 seit dem 13. Februar 2013 zu zahlen;
- an die Beklagte zu 1 ein Schmerzensgeld von 200,EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. September 2011 zu zahlen;
- die Beklagte zu 1 von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 186,24 EUR freizustellen.
- Es wird festgestellt, dass der Kläger verpflichtet ist, der Beklagten zu 1 1/3 aller materiellen und immateriellen zukünftigen Schäden zu ersetzen, die durch den Verkehrsunfall vom 2. September 2010 entstanden sind, soweit diese Ansprüche nicht bereits auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind.
Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
II. Die weitergehende Berufung des Klägers und der Nebenintervenientin sowie die weitergehende Anschlussberufung der Beklagten werden zurückgewiesen.
III. 1. Kosten erster Instanz:
Die Gerichtskosten tragen zu 38 % der Kläger, zu 56 % die Beklagten als Gesamtschuldner und die Beklagte zu 1 allein zu weiteren 6 %.
Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagten als Gesamtschuldner 56 %, die Beklagte zu 1 allein weitere 6 %. Im Übrigen trägt der Kläger seine außergerichtlichen Kosten selbst. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 trägt 38 % der Kläger; im Übrigen trägt die Beklagte zu 1 ihre eigenen außergerichtlichen Kosten selbst. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 trägt der Kläger 37 %; im Übrigen trägt die Beklagte zu 2 ihre eigenen außergerichtlichen Kosten selbst. Die außergerichtlichen Kosten der Nebenintervenientin trägt zu 56 % die Beklagte zu 1; im Übrigen trägt die Nebenintervenientin ihre eigenen außergerichtlichen Kosten selbst.
2. Kosten des Berufungsverfahrens:
Die Gerichtskosten tragen zu 23 % der Kläger, zu 71 % die Beklagten als Gesamtschuldner und die Beklagte zu 1 allein zu weiteren 6 %.
Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagten als Gesamtschuldner 71 %, die Beklagte zu 1 allein weitere 6 %. Im Übrigen trägt der Kläger seine außergerichtlichen Kosten selbst. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 trägt der Kläger 23 %; im Übrigen trägt die Beklagte zu 1 ihre eigenen außergerichtlichen Kosten selbst. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 trägt der Kläger 19 %; im Übrigen trägt die Beklagte zu 2 ihre eigenen außergerichtlichen Kosten selbst. Die außergerichtlichen Kosten der Nebenintervenientin trägt zu 52 % die Beklagte zu 1; im Übrigen trägt die Nebenintervenientin ihre eigenen außergerichtlichen Kosten selbst.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung ...