Leitsatz (amtlich)
1. Auch in Baulandsachen ist bei Erledigung des ursprünglichen Leistungsinteresses eine Fortsetzung des Verfahrens mit einem Feststellungsantrag zulässig.
2. Der Abschluss eines langfristigen Mietvertrages (hier: 20 Jahre) über ein bisher als Familienwohnhaus genutztes Hausgrundstück mit einer sozialen Einrichtung, die darin nach Innenumbauten ein Behindertenwohnheim betreiben will, ist im Umlegungsverfahren mit Veränderungssperre nicht nach § 51 Abs. 2 BauGB von der Genehmigungspflicht ausgenommen.
Normenkette
BauGB § 51; VwGO § 113
Verfahrensgang
LG Lüneburg (Urteil vom 18.02.2004; Aktenzeichen 2 O (Baul) 227/03) |
Tenor
Die Berufung des Beteiligten zu 1) gegen das am 18.2.2004 verkündete Urteil der Kammer für Baulandsachen des LG Lüneburg wird zurückgewiesen.
Der Beteiligte zu 1) trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Beteiligte zu 1) begehrt, nachdem sich im Berufungsverfahren heraus gestellt hat, dass der Mieter den Mietvertrag nicht mehr schließen wird, im Wege des Fortsetzungsfeststellungsantrages nunmehr die Feststellung, die von ihm beabsichtigte Vermietung eines einst selbst, dann von Dritten zu Wohnzwecken genutzten Hinterlandgebäudes als Wohnheim für Behinderte bedürfe trotz der von dem Beteiligten zu 2) betriebenen Umlegung keiner Genehmigung; zumindest hätte dieser die Erteilung der Genehmigung zu keinem Zeitpunkt verweigern dürfen.
Der Beteiligte zu 1) war einst allein und ist jetzt zusammen mit seiner Ehefrau zu je ½ Eigentümer des Grundstücks H. (früher: Flurstück ..., Flur ..., jetzt Flurstück ..., Flur ... der Gemarkung B.) im Bereich der Beteiligten zu 3. Das Grundstück liegt an der Nordseite der Straße und ist zu ihr hin mit einem Wohngebäude bebaut. In zweiter Reihe steht das Gebäude, um dessen Nutzung die Beteiligten hier streiten. 1980 bis zum 30.6.1995 hatte es der Beteiligte zu 1) mit seiner Familie bewohnt. Danach war es bis zum 30.5.2002 (oder nach Bl. 84 GA: 22.5.2002) zu Wohnzwecken an eine Familie vermietet.
Das Grundstück liegt in einem Bereich, für den die Beteiligte zu 3) den Bebauungsplan Nr. 63d "Innenstadt IV" aufgestellt hatte und nach dessen Unwirksamerklärung erneut aufstellen will. Dessen Geltungsbereich stellt das Straßengeviert dar, welches von der H. im Süden, im Übrigen (im Uhrzeigersinn von Westen nach Osten fortschreitend) von der E. B., der A. und der B. umschlossen wird. Das Ziel dieses Planes bestand u.a. darin, dieses Bauquartier etwa mittig mit einer gewunden verlaufenden Verkehrsfläche mit der Bestimmung Parkplatz zu durchschneiden und im Blockinneren private Stellflächen aufzureihen. Dort sollte nach dem Willen der Beteiligten zu 3) der Stellplatzbedarf gestillt werden, der durch die Einkaufsmöglichkeiten in ihrem Zentrum entsteht. In der Fassung des ersten Satzungsbeschlusses vom 14.12.1999 sollten die Flächen für private Stellplätze rund zwei Drittel des Geländes in Anspruch nehmen, auf dem das hier streitige Hinterlandgebäude des Beteiligten zu 1) steht.
Auf Antrag eines anderen Planunterworfenen erklärte das Nds. OVG durch Urt. v. 5.12.2001 - - 1 K 4852/01 - den Bebauungsplan für nicht wirksam. Zur Begründung führte es u.a. aus: Weil private (und nicht öffentliche) Stellplätze festgesetzt worden seien, hätte die Beteiligte zu 3) ermitteln müssen, ob sie in dieser Zahl für das hier maßgebliche Gebiet im Rechtssinne erforderlich seien; diese Prüfung sei unterblieben. Durchgreifende Bedenken bestünden zugleich hinsichtlich des Abwägungsgebotes. Die Beteiligte zu 3) habe nicht ausreichend geprüft, ob das öffentliche Interesse an der Entlastung der öffentlichen Verkehrsflächen das Interesse der Anlieger aufwiege, von den Immissionen verschont zu bleiben, welche die Stellplätze und die sie erschließende Anlage in die bisherige Ruhezone trügen. Unzureichend bewältigt habe die Beteiligte zu 3) schließlich die Eingriffsproblematik. Das Blockinnere stelle jedenfalls zum Teil eine noch intakte Grünzone dar. All dies seien indes Mängel, welche in einem ergänzenden Verfahren nach § 215a BauGB behoben werden könnten. Es sei nicht ausgeschlossen, dass die Beteiligte zu 3) das Vorhaben - in modifizierter Form - rechtsfehlerfrei verwirklichen könne. Das Urteil ist seit dem 8.3.2002 rechtskräftig.
Am 17.4.1997 hatte der Beteiligte zu 2) beschlossen, das Umlegungsverfahren einzuleiten. Dieser Beschluss war am 19.4.1997 bekannt gemacht worden.
Unter dem 7.4.2003 beantragte der Beteiligte zu 1, den Abschluss eines Mietvertrages zu genehmigen, den er mit der L. für Menschen mit Behinderungen über das 200 m2 große und 9 Zimmer mit Nebengelassen, darunter ein Bad sowie zwei Duschbäder einschließende rückwärtige Gebäude abschließen wolle. Nach § 2 des Vertragsentwurfes sollte das Mietverhältnis am 1.6.2003 beginnen und 10 Jahre dauern. § 20 Nr. 4 des Entwurfes ("Sonstige Vereinbarungen") räumt dem Mieter ab dem 1.6.2013 ein Vormietrecht für weitere 5 Jahre sowie anschließend au...