Leitsatz (amtlich)
1. Legt der Antragsteller in einem PKH-Verfahren einen Sozialhilfebescheid vor, besteht grundsätzlich kein Anlass, ihn zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung seiner Angaben aufzufordern.
2. Ein Prozesskostenhilfeantrag muss nicht eigenhändig unterschrieben sein, wenn nach den Umständen feststeht, dass er vom Antragsteller stammt.
Verfahrensgang
LG Leipzig (Aktenzeichen 07 O 2539/17) |
Tenor
I. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 17.1.2018 abgeändert. Der Antragstellerin wird ratenlose Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Ku..., M..., für folgenden Klageantrag bewilligt:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld von 8000,- EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit dem 25.01.2017 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle weiteren materiellen und zukünftigen nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden, die aus der Behandlung vom 02.09.2016 resultieren, zu ersetzen, soweit die darauf gerichteten Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind bzw. übergehen.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Antragstellerin begehrt Prozesskostenhilfe wegen der Folgen einer von dem Beklagten durchgeführten Brustvergrößerung. Sie rügt sowohl Behandlungs- als auch Aufklärungsversäumnisse. Das Landgericht hat den Antrag abgelehnt und ausgeführt, die Antragstellerin habe nicht glaubhaft gemacht, wie sie die Kosten für die Operation aufgebracht habe. Eine hierzu eingereichte eidesstattliche Versicherung sei unzureichend. Der Antragsvordruck sei zudem nicht im Original unterschrieben. Der sofortigen Beschwerde vom 23.02.2018 gegen den ihr am 17.01.2018 zugestellten Beschluss hat es nicht abgeholfen.
II. Die sofortige Beschwerde ist nach § 127 Abs. 3 ZPO statthaft und zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben. In der Sache hat sie zum überwiegenden Teil Erfolg und führt zu einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang.
1. Entgegen der Annahme des Landgerichts hat die Antragstellerin ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hinreichend dargelegt. Im Ausgangspunkt zutreffend hat es freilich angenommen, dass es für die Gewährung von Prozesskostenhilfe erforderlich ist, dass das Gericht die Vermögensverhältnisse des Antragstellers einschätzen und klären kann, ob einzusetzendes Einkommen oder Vermögen i.S.v. § 115 Abs. 2 und 3 ZPO vorhanden ist. Dies erfordert hinreichende Transparenz und Glaubhaftmachung der wirtschaftlichen Verhältnisse. Im Prüfungsverfahren zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist der Antragsteller daher bei der Aufklärung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in besonderem Maße zur Mitwirkung verpflichtet. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen, ohne dass es darauf ankommt, ob der Antragsteller die Voraussetzungen für die Bewilligung materiell erfüllt (BGH 10.10.2012 - 4 ZB 16/12 - NJW 2013, 68; LAG Köln, Beschluss vom 20. Oktober 2016 - 1 Ta 219/16 -, Rn. 3, juris).
Andererseits dürfen die Anforderungen an die Mitwirkung des Antragstellers aber auch nicht überspannt werden. Wird - wie hier - ein aktueller Leistungsbescheid über den Bezug von Sozialhilfe oder gleichgestellten Leistungen vorgelegt, ist der Antragsteller nach § 2 Abs. 1 PKHVordruckVO von näheren Angaben zu seinen Vermögensverhältnissen befreit. Unabhängig von der in der Rechtsprechung erörterten Frage, ob § 117 Abs. 3 ZPO für diese Befreiung eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage bietet (vgl. hierzu Zöller-Geimer, ZPO, 32. Aufl. § 117 Rn. 16), darf insoweit nicht außer Betracht bleiben, dass es sich bei der Prozesskostenhilfe um eine spezielle Form der Sozialhilfe handelt, in deren Rahmen im Wesentlichen vergleichbare Anforderungen an den Nachweis der Bedürftigkeit gestellt werden. Wird ein aktueller Bewilligungsbescheid über den Bezug von Sozialhilfe vorgelegt, besteht daher wegen der bereits erfolgten Prüfung der Vermögensverhältnisse durch die Sozialhilfeträger grundsätzlich kein Anlass, den Antragsteller zu einer weiteren Glaubhaftmachung und der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung aufzufordern. Die Verpflichtung zur Glaubhaftmachung und zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung auf Verlangen des Gerichts nach § 118 Abs. 2 S. 1 ZPO bezieht sich im Übrigen nur auf die tatsächlichen Angaben im Sinne des § 117 Abs. 2 ZPO, nicht hingegen auf sonstige Umstände.
Diese Einschränkungen gelten auch für die Finanzierung der Operation vom 02.09.2016, für deren Folgen die Antragstellerin Schadensersatz begehrt. Selbst wenn man nämlich mit dem Landgericht davon ausginge, dass die eidesstattliche Versicherung vom 12.12.2017, die der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin selbst als "seltsam anmutendes Exemplar" beschrieben hat, nicht deren Unterschrift trägt, ließe dies...