Leitsatz (amtlich)
1. Maßgeblich für die Kostenentscheidung nach § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO ist vor allem, wer im Verfahren voraussichtlich unterlegen gewesen wäre, wenn es nicht zur Hauptsacheerledigung gekommen wäre.
2. Aus einer dreiseitigen Vereinbarung zwischen Vermieter, Altmieter und Neumieter, nach welcher der Neumieter mit Wirkung für die Zukunft anstelle des Altmieters in den Mietvertrag mit dem Vermieter eintritt, erwächst regelmäßig kein unmittelbarer Anspruch des Neumieters gegen den Altmieter auf Räumung und Herausgabe des Mietobjektes an den Neumieter.
Verfahrensgang
LG Dresden (Aktenzeichen 5 O 2159/22) |
Tenor
1. Nach übereinstimmend erklärter Erledigung der ins Berufungsverfahren gelangten Hauptsache, also der Räumungsklage des Klägers, werden dem Kläger unter entsprechender Abänderung von Ziffer 6 des Tenors des Urteils der 5. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 30.10.2023 (5 O 2159/22) die Kosten des Rechtsstreites beider Instanzen auferlegt.
2. Der Verhandlungstermin am 24.04.2024 wird aufgehoben.
3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 9.600,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Im erstinstanzlichen Verfahren nahm der Kläger die Beklagte auf Räumung und Herausgabe von Gewerberäumen im Objekt K... Straße × in D... in Anspruch, während die Beklagte im Wege der Widerklage Auskunft und Herausgabe von Geschäftsunterlagen begehrte.
Gegenstand des Berufungsverfahrens war nur die Räumungsklage, weil die Klägerin ihre Verurteilung aufgrund der Widerklage im erstinstanzlichen Urteil des Landgerichts vom 30.10.2023 nicht anfocht.
Im Zusammenhang mit einem Kooperationsvertrag erteilte die Beklagte dem Kläger mit notarieller Urkunde vom 18.12.2019 (Anlage B 4) Handlungsvollmacht im Sinne von § 54 HGB. Am 13./22.10.2020 schlossen die Beklagte und die W... GmbH einen Mietvertrag (Anlage K 1) über Gewerberäume (Lager/Büro/Werkstatt) im Objekt K... Straße × in D... zu einer monatlichen Miete von 800,00 EUR mit Mietbeginn am 01.01.2021 und Befristung bis zum 31.12.2023. Bei Abschluss dieses Mietvertrages wurde die Beklagte vom Kläger aufgrund der erteilten Handlungsvollmacht vertreten.
Am 23.02.2022 schlossen die W... GmbH, die Beklagte und der Kläger mit seiner Einzelfirma G... D... eine als "Nachtrag zum Mietvertrag vom 13.10.2020 Vertragspartnerwechsel und Übernahmevereinbarung zum 01.03.2022" bezeichnete Vereinbarung (Anlage K 2). Auch beim Abschluss dieser Vereinbarung wurde die Beklagte durch den Kläger vertreten. Gegenstand der Vereinbarung war, dass die Beklagte zum 01.03.2022 aus dem Mietverhältnis mit der W... GmbH austritt und die Einzelfirma des Klägers G... D... zum 01.03.2022 in das Mietverhältnis eintritt. Dabei sollte die G... D... alle Rechte, Pflichten und Regelungen aus dem bestehenden Mietverhältnis übernehmen.
Im Nachgang zur Vereinbarung vom 23.02.2022 forderte der Kläger die Beklagte auf, das Mietobjekt zu räumen und an den Kläger herauszugeben. Die Beklagte räumte das Mietobjekt nicht und forderte den Kläger ihrerseits zur Herausgabe der Handlungsvollmacht auf. Am 29.11.2022 erhob der Kläger beim Landgericht die Räumungsklage.
Der Kläger hat vorgetragen, die dreiseitige Nachtragsvereinbarung vom 23.02.2022 sei wirksam zustande gekommen, insbesondere habe der Kläger aufgrund seiner Handlungsvollmacht wirksam die Beklagte vertreten. Aus der Nachtragsvereinbarung habe der Kläger einen Anspruch gegen die Beklagte auf Räumung und Herausgabe des Mietobjektes an sich.
Die Beklagte hat vorgetragen, sie habe die Handlungsvollmacht für den Kläger gegenüber dem Kläger und der W... GmbH im Dezember 2021 für kraftlos erklärt. Die Nachtragsvereinbarung vom 23.02.2022 sei demzufolge nicht wirksam zustande gekommen, weil die Beklagte nicht wirksam vom Kläger vertreten worden sei. Die Nachtragsvereinbarung beziehe sich nicht auf das streitgegenständliche Mietobjekt und halte zudem nicht die gesetzliche Schriftform ein. Mindestens habe der Kläger eine noch bestehende Handlungsvollmacht treuwidrig und in kollusivem Zusammenwirken mit der W... GmbH gebraucht, so dass die Nachtragsvereinbarung vom 23.02.2022 jedenfalls im Ergebnis nicht wirksam sei.
Wegen des weiteren Vortrages im Einzelnen und der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des Urteils des Landgerichts vom 30.10.2023 Bezug genommen.
Das Landgericht hat mit dem Urteil vom 30.10.2023 die Beklagte verurteilt, die im Objekt K... Straße × in D... gelegenen Gewerberäume zu räumen und an den Kläger herauszugeben sowie der Widerklage im Wesentlichen stattgegeben.
Zur Begründung der Verurteilung der Beklagten zur Räumung und Herausgabe der Gewerberäume hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Anspruch ergebe sich aus dem Nachtrag vom 23.02.2022, welcher wirksam zustande gekommen sei. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Nachtrages habe der Kläger die Beklagte wirksam vertreten können.
Gegen das ihr am 02.11.2023 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 15.11.2023 Berufung eingelegt und diese - nach entsprechender Fristverlängerung - am 02....