Leitsatz (amtlich)

1. Die Frist des § 1617b Abs. 1 BGB ist eine Ausschlussfrist, gegen deren Versäumung eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht möglich ist.

2. Wird ein Antragsteller von der Stellung des Antrages innerhalb der Frist durch eine unrichtige Auskunft des Standesamtes oder des Jugendamtes bei Abgabe der Erklärung zur Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge abgehalten, so ist er so zu stellen, als sei die Frist nicht bereits mit Ablauf von drei Monaten seit der Erklärung beim Jugendamt abgelaufen.

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Beschluss vom 10.07.2003; Aktenzeichen 25 T 379/03)

AG Düsseldorf (Aktenzeichen 99-III 34/01)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das LG zurückverwiesen.

Wert des Beschwerdegegenstandes: 2.500 Euro.

 

Gründe

I. Die Beteiligten zu 1) und 2) sind die – nicht verheirateten – Eltern des Beteiligten zu 1) Sie haben am 29.1.2001 beim Jugendamt D erklärt, die Sorge für den Beteiligten zu 1) gemeinsam übernehmen zu wollen (§ 1626a BGB).

Am 20.11.2001 hat der Beteiligte zu 1) im Einvernehmen mit der Beteiligten zu 2) beim Standesamt D beantragt, dem Beteiligten zu 1) den Namen „N.” zu geben. Der Standesbeamte hat den Antrag abgelehnt, weil seit der Sorgeerklärung mehr als drei Monate vergangen waren.

Der Beteiligte zu 1) hat beim AG beantragt, den Standesbeamten anzuweisen, den Namen des Beteiligten zu 1) von „T.” in „N.” abzuändern. Er hat vorgebracht, anlässlich der Sorgeerklärung am 29.1.2001 habe die zuständige Mitarbeiterin des Jugendamtes D. auf seine Nachfrage bezüglich einer Namensgebung für den Beteiligten zu 1) erklärt, wenn die Kindeseltern keinen gemeinsamen Haushalt führten, habe ein entspr. Antrag keine Aussicht auf Erfolg. Hierauf habe er sich verlassen und erst später beim Standesamt erfahren, dass die Führung eines gemeinsamen Haushaltes für die Namensgebung nicht notwendig sei.

Das AG hat nach Vernehmung der Frau S. vom Jugendamt D. und Anhörung der Beteiligten zu 1) und 2) den Antrag abgelehnt, weil er nicht in der Frist des § 1617b Abs. 1 S. 1 BGB gestellt sei, eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht komme und es nicht gegen Treu und Glauben verstoße, den Beteiligten zu 1) auf den Fristablauf zu verweisen. Zwar spreche vieles dafür, dass die von der Zeugin S. erteilte Auskunft bezüglich der Namensgebung unrichtig gewesen sei, der Beteiligte zu 1) habe sich aber letztlich nicht auf diese Auskunft verlassen dürfen.

Der Beteiligte zu 1) hat gegen die Entscheidung des AG Beschwerde eingelegt, die das LG zurückgewiesen hat.

Mit der weiteren Beschwerde wendet sich der Beteiligte zu 1) gegen die Entscheidung des LG. Er bringt vor, die in § 1617b BGB normierte Ausschlussfrist von drei Monaten stehe nicht in Einklang mit Art. 6 GG. Im Übrigen sei er durch den Beteiligten zu 3) – hier das Jugendamt der Stadt D. – falsch über die Rechtsfolgen der Sorgerechtserklärung informiert worden. Es verstoße deshalb gegen Treu und Glauben, wenn sich der Beteiligte zu 3) – hier als Standesamt – auf den Ablauf der Frist berufe.

Der Beteiligte zu 3) ist dem Rechtsmittel entgegengetreten.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Die weitere Beschwerde ist zulässig (§ 49 Abs. 1 S. 2 PStG, §§ 27 Abs. 1, 29 Abs. 1 FGG). In der Sache führt sie zur Aufhebung der landgerichtlichen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das LG zur erneuten Behandlung und Entscheidung.

1. Das LG hat ausgeführt, das Recht zur Neubestimmung des Namens gem. § 1617b BGB erlösche mit Ablauf der Frist von drei Monaten nach der Begründung der gemeinsamen Sorge der Eltern. Bei der Frist des § 1617b Abs. 1 S. 1 BGB handele es sich um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist, mit deren Ablauf – unabhängig von einer fehlenden Kenntnis der Eltern – das Recht zur „Namensgebung” erlösche. Aus diesem Grund „sei eine Zeugenvernehmung entbehrlich”.

2. Diese Erwägungen des LG begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

a) Das LG ist allerdings – in Übereinstimmung mit dem AG – zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei der Frist des § 1617b Abs. 1 BGB um eine gesetzliche Ausschlussfrist handelt, deren Versäumung auch nicht durch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geheilt werden kann und bei der es auf die Kenntnis oder Unkenntnis der Eltern von der namensrechtlichen Folge der Begründung der gemeinsamen Sorge nicht ankommt (vgl. AG Regensburg StAZ 1999, 374 [375]; Bamberger/Roth/Enders, BGH, § 1617b Rz. 4; von Sachsen, Gessaphe in MünchKomm/BGB, 4. Aufl., § 1617b Rz. 14). Dies bedeutet, dass die geforderte Erklärung zur Namensgebung vor Fristablauf bei der zuständigen Behörde – dem Standesamt – eingeht.

Diese in § 1617b BGB normierte Ausschlussfrist von drei Monaten steht auch – entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 1) – im Einklang mit Art. 6 GG. Die Namensänderung eines Kindes im Zusammenhang mit der Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge auf einen Zeitraum von drei Monaten...

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