Leitsatz (amtlich)

Seine Erbenstellung aufgrund eines nicht auffindbaren privatschriftlichen Testaments kann der um einen Erbschein nachsuchende Antragsteller nicht dadurch beweisen, dass ein Zeuge bestätigt, der Erblasser habe mehrfach und bis zu seinem Tod auf Familienfeiern und ähnlichen Anlässen erklärt, dass er ein handschriftliches Testament mit dem besagten Inhalt (hier: Erbeinsetzung zu 1/2 Anteil) aufgesetzt habe und bei sich zu Hause aufbewahre.

 

Normenkette

BGB § § 2231 ff., §§ 2355, 2356 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

AG Duisburg-Hamborn (Beschluss vom 07.03.2013; Aktenzeichen 5 VI 318/12)

 

Tenor

Das Rechtsmittel der Beteiligten zu 2 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Wert: 150.000 EUR.

 

Gründe

I. Die Beteiligte zu 1 ist die Tochter der am 31.3.2012 verstorbenen Erblasserin, die verwitwet war und keine weiteren Kinder hatte. Die Beteiligte zu 2 ist die Enkelin der Erblasserin und Tochter der Beteiligten zu 1.

Die Beteiligte zu 1 hat zu Urk.-R.-Nr. 219/2012 des Notars Dr. R. in Duisburg vom 29.5.2012 einen Erbschein beantragt, der sie aufgrund gesetzlicher Erbfolge als Alleinerbin nach der Erblasserin ausweist.

Die Beteiligte zu 2 hat geltend gemacht, es gebe ein Testament, nach dem sie neben der Beteiligten zu 1 zu 1/2 Anteil als Erbin eingesetzt sei. Dass sie neben ihrer Mutter zu 50 % erben solle, habe die Erblasserin wiederholt auf Familienfeiern erklärt. Die Beteiligte zu 2 hat hierzu auf Zeugen sowie eine handschriftliche Notiz der Erblasserin

"L. alles mitgenommen

Testament

+ Familienbuch

am 13.12.2011"

verwiesen. Bei dem in der Notiz erwähnten Testament, das der Zeuge L. B. mitgenommen habe, müsse es sich um das von ihr angegebene Testament handeln.

Das Nachlassgericht hat nach Beweisaufnahme (Vernehmung des Zeugen B.) mit Beschluss vom 7.3.2013 die zur Begründung des Erbscheinsantrages der Beteiligten zu 1 erforderlich Tatsachen für festgestellt erachtet und die Erteilung eines entsprechenden Erbscheins angekündigt, weil nach der Beweisaufnahme nicht zu seiner Überzeugung feststehe, dass es ein Testament gibt; es gelte mithin die gesetzliche Erbfolge. Nach der Vernehmung des Zeugen B. habe die Existenz eines Testaments der Erblasserin (auch) zugunsten der Beteiligten zu 2 nicht festgestellt werden können.

Einer Vernehmung der übrigen von der Beteiligten zu 2 benannten Zeugen habe es nicht bedurft. Nach den eigenen Angaben der Beteiligten zu 2 hätten diese nur bezeugen können, dass die Erblasserin zu Lebzeiten auf Familienfeiern gesagt habe, die Beteiligte zu 1 und 2 sollten alles zu je 50 % erben. Keiner der benannten Zeugen solle ein solches Testament je gesehen haben. Selbst wenn die von Seiten der Beteiligten zu 2 benannten Zeugen eine entsprechende Äußerung der Erblasserin bestätigen könnten, könne sich daraus nicht die Überzeugung des Gerichts ergeben, dass eine wirksame testamentarische Erbeinsetzung vorliegt. Es könnte keine Überprüfung hinsichtlich der Wirksamkeit eines Testamentes durchgeführt werden. Auch wäre keine Überprüfung hinsichtlich der Frage, ob die Erblasserin ein solches Testament willentlich vernichtet hat, möglich.

Der Antrag der Beteiligten zu 1 auf Erteilung eines Alleinerbscheins sei daher berechtigt, weil sie als einziger Abkömmling die Erblasserin nach gesetzlicher Erbfolge gem. § 1924 Abs. 1 BGB beerbt habe.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 2 mit dem Begehren, den angefochtenen Beschluss zu ändern und das Gesuch der Beteiligten zu 1 um Erteilung des Alleinerbscheins zurückzuweisen.

Die Beteiligte zu 2 macht geltend, soweit sich das AG maßgeblich auf die Aussage des Zeugen B. stütze, habe es nicht berücksichtigt, dass der Zeuge B. als Ehemann der Beteiligten zu 1 vom Ausgang des Verfahrens zumindest mittelbar profitiere. Aus diesem Grunde sei dessen Aussage einer kritischen Prüfung zu unterziehen, so dass das Gericht gehalten gewesen sei, die Grundbuchakte beizuziehen, um festzustellen, ob das gemeinschaftliche Testament aus 2005 dort überhaupt benötigt wurde.

Das AG hätte daher den Beweisangeboten der Beteiligten zu 2 nachgehen müssen. Der Hinweis darauf, dass die benannten Zeugen nur sollen bestätigen können, sie hätten gehört, dass die Beteiligten alles zu je 50 % erben sollen, sei unzutreffend. Die Beteiligte zu 2 habe vorgetragen und trage auch weiter vor, dass die Zeugen bekunden könnten, dass die Erblasserin mehrfach und bis zu ihrem Tod auf Familienfeiern und ähnlichen Anlässen gesagt habe, dass sie ein handschriftliches Testament mit dem besagten Inhalt aufgesetzt habe und bei sich zu Hause aufbewahre. Entgegen der Auffassung des AG sei auch feststellbar, dass die Erblasserin dieses Testament nicht wissentlich vernichtet habe. Denn bis unmittelbar vor ihrem Tode habe sie stets von diesem Testament gesprochen.

Das Nachlassgericht hat dem Rechtsmittel mit Beschluss vom 18.7.2013 nicht abgeholfen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Die statthafte (§§ 58 Abs. 1, 352 Abs. 3 FamFG) und auch im Übrigen zulässige Beschwerde...

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