Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Urteil vom 04.06.1997; Aktenzeichen 2a O 117/97) |
Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird das am 4. Juni 1997 verkündete Urteil der 2a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise geändert.
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner 9.653,10 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 18. April 1996 an die Kläger zu zahlen.
Die Beklagten zu 1., 2. und 4. werden darüber hinaus verurteilt, als Gesamtschuldner weitere 1,07 DM Zinsen an die Kläger zu zahlen.
Es wird festgestellt, daß die Beklagten verpflichtet sind, als Gesamtschuldner
- allen den Klägern daraus entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen, daß die an die S. GmbH, Herrn A. T. und die E. I. A. o. J. (E.) als Mieter der Büro- und Geschäftsgebäude B. A./S. in D. gerichteten Mieterhöhungsverlangen vom 21. September 1995 den Empfängern erst nach dem 1. Januar 1995 zugingen,
- weitere 2.002,50 DM an die Kläger zu zahlen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu je 5/16 und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 1/16.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten können die Zwangsvollstreckung der Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 13.000,– DM abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Jeder Kläger kann die gegen ihn gerichtete Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 7.500,– DM abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in jeweils gleicher Höhe leisten.
Die Sicherheiten können auch durch Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Bank oder Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand
Die Parteien bilden zwei seit Jahren zerstrittene Stämme der D. Unternehmerfamilie B.. Beide Stämme sind je zur Hälfte Miteigentümer des in der D. Innenstadt gelegenen, mit zwei mehrgeschossigen Büro- und Geschäftshausern und einem niedrigen Mitteltrakt bebauten Grundstücks B./S.. Bis 1954 stand das Anwesen im je hälftigen Miteigentum der Brüder F. B. und K. B.. Sodann fiel der Anteil des F. B. im Wege der Erbfolge an seine Witwe, die Klägerin zu 1., und seine beiden Kinder, die Kläger zu 2. und 3., in bis heute ungeteilter Erbengemeinschaft. K. B. wurde 1958 von seiner Tochter, der Beklagten zu 1., beerbt. Diese ließ ihren Miteigentumsanteil am 5. November 1971 an ihren Ehemann, den Beklagten zu 2., ihre beiden Söhne, den Beklagten zu 3. und den zwischenzeitlich verstorbenen K. T. O., sowie an sich selbst in Gesellschaft bürgerlichen Rechts auf; der Eigentumsübergang wurde am 10. Juni 1976 in das Grundbuch eingetragen. Der Gesellschaftsanteil des K. T. O. ging später im Wege der Erbfolge auf die 1974 geborene Tochter der Beklagten zu 1. und 2., die Beklagte zu 4., über. Die Kläger zu 2. und 3. haben die Klägerin zu 1. am 4. April 1991, die Beklagten zu 1., 3. und 4. den Beklagten zu 2. am 21. Januar 1993 schriftlich bevollmächtigt, sie in allen den Grundbesitz und die Miteigentümergemeinschaft betreffenden Angelegenheit unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.
Die Kläger und die Beklagten zu 1., 3. und 4. sind zugleich mit unterschiedlichen Anteilen Gesellschafter der F. B. KG, die als Hauptmieterin des genannten Anwesens an der Ecke S./B. A. ein Schuhgeschäft betreibt. Auf jeden Familienstamm entfallen wiederum 50 % der Geschäftsanteile. Seit 1989 waren die Klägerin zu 2. und die Beklagte zu 1. persönlich haftende Gesellschafterinnen, die übrigen Gesellschafter Kommanditisten der Kommanditgesellschaft. Die auch auf die Gesellschaft erstreckten Auseinandersetzungen der Familienstämme wurden unter anderem in zwei Schiedsgerichtsverfahren ausgetragen, von denen das erste am 1. Juni 1993 mit einem Vergleich endete. Aufgrund des zweiten Verfahrens wurde die Klägerin zu 2. als persönlich haftende Gesellschafterin und Leiterin des Einkaufs abberufen und ist heute noch als Kommanditistin an der Gesellschaft beteiligt.
Durch schriftlichen Vertrag vom 15. August 1968 mietete der Beklagte zu 2. das zweite Obergeschoß des Gebäudes B. A. 6, durch weiteren schriftlichen Vertrag vom 1. Februar 1973 auch das dritte Obergeschoß des genannten Gebäudes zum Betrieb einer fachärztlichen Praxis. Der Mietzins belief sich zunächst auf monatlich 920,– DM (8,– DM/qm) bzw. 1.245,– DM (10,– DM/qm) je Etage zuzüglich Nebenkosten und wurde später auf einheitlich 12,– DM/qm angehoben. Die übrigen nicht von der F. B. KG in Anspruch genommenen Büroflächen des gemeinschaftlichen Grundbesitzes wurden zu unterschiedlichen Konditionen an Dritte vermietet.
Die Hausverwaltung für das Anwesen, insbesondere die Verwaltung der Fremdmietverhältnisse, wurde – zunächst im Einvernehmen der Parteien – seit vielen Jahren von der F. B. KG wahrgenommen. Nachdem deren Prokurist J. Ende 1986 ausgeschieden war, kam es zwischen den Familienstämmen zu heftigen Auseinandersetzungen um die Person seines Nachfolgers B., die wesentlich dazu beitrugen, daß der...