Entscheidungsstichwort (Thema)
Ordnungsgeld bei Verstoß gegen eine Unterlassungspflicht im Gewaltschutzverfahren
Leitsatz (amtlich)
1. Bei einem Verstoß gegen eine Unterlassungsverpflichtung im Gewaltschutzverfahren kommt nur Ordnungsgeld nach § 890 ZPO i.V.m. § 64b Abs. 4 FGG in Frage.
2. Ein Vergleich kann eine wirksame Androhung von Ordnungsgeld nicht enthalten, weil sie wegen ihres öffentlich rechtlichen Charakters der Verfügung der Parteien entzogen ist.
3. Die gerichtliche Genehmigung eines derartigen Vergleiches entspricht der Androhung eines Ordnungsgeldes durch das Gericht.
Normenkette
FGG § 64b; ZPO § 890
Verfahrensgang
AG Darmstadt (Beschluss vom 31.01.2006; Aktenzeichen 53 F 2239/05 ZWG) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über den Zwangsvollstreckungsantrag an das AG zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 500 EUR.
Gründe
In einem Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz - 53 F 1768/05 AG Darmstadt - haben die Parteien am 27.10.2005 einen Vergleich geschlossen, in dem der Schuldner sich u.a. verpflichtet hat, es zu unterlassen, ein Zusammentreffen mit der Antragstellerin herbeizuführen. In Ziff. 4 des Vergleichs hat er sich verpflichtet für den Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld i.H.v. bis zu 10.000 EUR zu zahlen. Anschließend an die Vergleichsprotokollierung hat das AG einen Beschluss verkündet, wonach es den vorstehenden Vergleich gerichtlich genehmigt und ihn sich zu Eigen macht. Das Protokoll ist dem Schuldner zugestellt worden. Vollstreckbare Ausfertigung ist erteilt.
Am 18.11.2005 hielt die Gläubigerin auf einem Reiterhof einen Elternabend für Minderjährige ab, denen die Gläubigerin Reitunterricht erteilte. Der Schuldner, der hiervon wusste, hielt sich in einem Nebenraum auf. Von dort aus konnte er Äußerungen der Gläubigerin auf dem Elternabend hören. Der Schuldner begab sich dann zu dem Raum, in dem der Elternabend stattfand, öffnete die Tür und betrat den Raum. Nach seinen Angaben tat er dies um abwertende Äußerungen der Gläubigerin ggü. seiner Person ggü. den Eltern richtig zu stellen.
Die Gläubigerin hat beantragt gegen den Schuldner Zwangsgeld ersatzweise Zwangshaft festzusetzen. Durch den angefochtenen Beschluss hat das AG Zwangsgeld von 500 EUR, ersatzweise je 1 Tag Zwangshaft für je 100 EUR Zwangsgeld festgesetzt. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners hat das AG dieser teilweise abgeholfen und die angeordnete Ersatzzwangshaft aufgehoben.
Über die zulässige sofortige Beschwerde war durch den Einzelrichter zu entscheiden, da die Zwangsvollstreckung aus Beschlüssen oder Vergleichen nach dem Gewaltschutzgesetz nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung stattfindet (§§ 64b Abs. 4 FGG, 568 ZPO).
Die Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, da die Voraussetzungen für eine Zwangsgeldfestsetzung nicht vorliegen, der Antrag der Gläubigerin jedoch in einen Antrag auf Ordnungsgeld umzudeuten ist und eine Entscheidung hierüber dem Senat verwehrt ist.
Zu Recht geht das AG davon aus, das der Antragsteller gegen die Verpflichtung aus dem Vergleich ein Zusammentreffen mit der Antragstellerin zu unterlassen verstoßen hat. Sein Vorbringen rechtfertigt sein Verhalten nicht. Etwaige unrichtige Äußerungen über ihn hätte er auch später den Eltern schriftlich mitteilen können ohne mit der Antragstellerin zusammen zu treffen. Im Übrigen zeigt sein zielgerichtetes Belauschen der Äußerungen der Gläubigerin aus einem Nebenraum, dass er es zumindest auf die Möglichkeit anlegte mit der Gläubigerin zusammen zu treffen. Allerdings liegen die Voraussetzungen für eine Zwangsgeldfestsetzung nicht vor. Da es um den Verstoß gegen eine Unterlassungsverpflichtung geht, kommt kein Zwangsgeld sondern nur ein Ordnungsgeld nach § 890 ZPO i.V.m. § 64b Abs. 4 FGG in Frage. Sachgerecht ist in Ziff. 4 des Vergleichs auch eine Verpflichtung übernommen im Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld zu zahlen. Die Auffassung des AG, dass in Ziff. 4 des Vergleichs nicht Zwangsgeld sondern Ordnungsgeld gemeint sei, ist nicht nachvollziehbar. Da der Wortlaut des Vergleichs eindeutig ist und auch mit Ordnungsgeld das zulässige Zwangsmittel bezeichnet, ist der Vollstreckungsantrag der Gläubigerin sinngemäß so auszulegen, das die Festsetzung von Ordnungsgeld beantragt ist. Ein solches ist in dem Vergleich auch wirksam angedroht. Zwar kann ein Vergleich nach verbreiteter Auffassung eine wirksame Androhung von Ordnungsgeld nicht enthalten, weil sie wegen ihres öffentlich rechtlichen Charakters der Verfügung der Parteien entzogen ist (Zöller/Stöber, ZPO, 25. Aufl., § 890 Rz. 12a). Indem das AG den Vergleich jedoch gerichtlich genehmigt und sich zu eigen gemacht hat, hat es sich damit auch die Verpflichtungserklärung des Schuldners für den Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld zu zahlen, zu eigen gemacht. Dies entspricht der Androhung eines Ordnungsgelds durch das Gericht.
Gleichwohl ist es dem Senat verwehrt im Beschwerdeverfahren ein Ordnungsgeld festzusetzen, da die...