Leitsatz

In einem Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz hatten die Parteien im Oktober 2005 einen Vergleich geschlossen, in dem der Ehemann sich u.a. verpflichtete, es zu unterlassen, ein Zusammentreffen mit der Ehefrau herbeizuführen. In Ziff. 4 des Vergleichs verpflichtete er sich, für den Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld zu zahlen. Im Anschluss an die Vergleichsprotokollierung hat das AG einen Beschluss verkündet, wonach es den vorstehenden Vergleich gerichtlich genehmigte und sich ihn zu Eigen machte. Das Protokoll wurde dem Ehemann zugestellt. Vollstreckbare Ausfertigung wurde erteilt.

Nach Verstoß gegen die von ihm übernommene Verpflichtung in dem Vergleich beantragte die Ehefrau, gegen den Ehemann ein Zwangsgeld, ersatzweise Zwangshaft festzusetzen. Ihrem Antrag wurde stattgegeben. Hiergegen legte der Ehemann sofortige Beschwerde ein, der das erstinstanzliche Gericht teilweise abhalf und die angeordnete Ersatzzwangshaft aufhob. Hiergegen legte der Ehemann sofortige Beschwerde ein, die zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses des AG führte.

 

Sachverhalt

siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG vertrat die Auffassung, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben, da die Voraussetzungen für eine Zwangsgeldfestsetzung nicht vorgelegen hätten.

Zwar sei das AG zu Recht davon ausgegangen, dass der Ehemann gegen die Verpflichtung aus dem Vergleich verstoßen habe, wonach er ein Zusammentreffen mit der Ehefrau zu unterlassen hatte. Gleichwohl lägen die Voraussetzungen für eine Zwangsgeldfestsetzung nicht vor. Es handele sich um einen Verstoß gegen eine Unterlassungsverpflichtung, wonach nicht die Festsetzung eines Zwangsgeldes, sondern lediglich eines Ordnungsgeldes nach § 890 ZPO i.V.m. § 64b Abs. 4 FGG in Frage komme.

Gleichwohl sei es dem OLG im Beschwerdeverfahren verwehrt, ein Ordnungsgeld festzusetzen, da die von dem Ehemann angefochtene Entscheidung damit teilweise zu seinem Nachteil geändert würde. Eine Verschlechterung des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren sei jedoch nicht zulässig. Das Ordnungsgeld stelle nicht ein geringeres Mittel gegenüber einem Zwangsgeld dar, sondern habe einen anderen Charakter. Während das Zwangsgeld reines Beugungsmittel sei, habe das Ordnungsgeld auch Sanktionscharakter und könne daher, je nach Lage des Einzelfalles, eher durchgesetzt werden als das Zwangsgeld.

 

Link zur Entscheidung

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 06.03.2006, 6 WF 33/06

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