Verfahrensgang

LG Darmstadt (Beschluss vom 19.04.1984; Aktenzeichen 5 T 1097/83)

AG Dieburg (Aktenzeichen 5 II 54/83)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten haben die Antragsgegner zu tragen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Wert: 1.000,– DM.

 

Gründe

Wegen des Sachverhalts wird auf dessen Darstellung in den Gründen des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen.

Die zulässige sofortige weitere Beschwerde ist in der Sache nicht begründet. Der angefochtene Beschluß weist keine zur Aufhebung zwingenden Rechtsfehler auf.

Das Landgericht hat zutreffend angenommen, daß die Errichtung der Gartenhütte eine bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums darstellt, die den Antragstellern nachteilig ist. Nach dem Gesetz (§§ 22 I 1, 2; 14 WEG) wäre diese bauliche Änderung daher nur mit einem einstimmigen Beschluß aller Wohnungseigentümer zulässig gewesen. In der Teilungserklärung (TE) ist diese gesetzliche Regelung zulässigerweise (vgl. OLG Frankfurt DWE 84, 30; Weitnauer, WEG, 6. Aufl., § 22 Rdnr. 1 m.w.N.) hinsichtlich der Zustimmungsbedürftigkeit abbedungen worden. In § 6 TE sind bauliche Veränderungen von der schriftlichen Einwilligung des Verwalters (vgl. dazu Bärmann-Pick-Merle, WEG, 5. Aufl., § 22 Rdnr. 15), im Weigerungsfall gemäß § 5 VIII TE von einem – vorliegend nicht erreichbaren – Mehrheitsbeschluß der Gemeinschaft abhängig gemacht worden. In § 5 IX TE wird dem einzelnen Wohnungseigentümer allein die Gestaltung Instandsetzung und Anlage der Grundstücksfreiflächen, die der Sondernutzung unterliegen, überlassen. Das Landgericht hat sachlich richtig festgestellt, daß der Beseitigungsanspruch der Antragsteller (§ 1004 BGB; vgl. OLG Stuttgart NJW 70, 102) auch nach der maßgeblichen TE begründet ist.

Entgegen der Auffassung der Antragsgegner liegt eine bauliche Veränderung gemeinschaftlichen Eigentums vor. Der Begriff der baulichen Änderung ergibt sich auch bei § 6 TE aus der Gegenüberstellung zu der ordnungsgemäßen Instandhaltung und Instandsetzung gemeinschaftlichen Eigentums. Eine bauliche Veränderung ist daher jede über die bloße Instandhaltung hinausgehende Umgestaltung des gemeinschaftlichen Eigentums in seiner bestehenden Form, und zwar nicht nur von Bauwerken, sondern auch von unbebauten Grundstücksteilen (vgl. OLG Frankfurt OLGZ 80, 78, m.w.N.). Dabei kommt es nicht entscheidend dar auf an, ob mit der Veränderung auch bauliche Maßnahmen verbunden sind oder nicht (vgl. KG Rpfleger 77, 314 für die Aufstellung eines Geräteschuppens auf einer Grünfläche ohne feste Verbindung mit dem Boden); maßgeblich bleibt vielmehr, ob der bauliche Zustand des gemeinschaftlichen Eigentums verändert wird. Dies ist vorliegend der Fall, auch wenn am gemeinschaftlichen Eigentum Sondernutzungsrechte bestehen (vgl. BayObLG Rpfleger 82, 219; OLG Frankfurt DWE 84, 30).

Diese bauliche Veränderung ist für die Antragsteller auch nachteilig im Sinne der §§ 22 I 2, 14 Nr. 1 WEG, 5 III TE, da die Gartenhütte zu einer nicht unbeträchtlichen Veränderung des optischen Gesarateindruckes der Wohnanlage geführt hat, auch wenn das Grundstück im übrigen bepflanzt worden ist. Dies reicht aus, um nach den zitierten Vorschriften einen Nachteil annehmen zu können (vgl. OLG Frankfurt Rpfleger 83, 64 für den Einbau einer Sprossenverglasung in vorhandene Fenster; OLG Stuttgart Die Justiz 80, 474 für die Verglasung eines Balkons). Das Landgericht hat diese Feststellung anhand der bei den Akten befindlichen Lichtbilder treffen können, ohne eine Augenscheinseinnahme vornehmen zu müssen. Auf eine entsprechende Anwendung nachbarrechtlicher Vorschriften (HBO, HNRG) zur Auslegung des Begriffs des Nachteils (vgl. dazu BayObLG Rpfleger 82, 220) kommt es danach nicht mehr an.

Für die von den Antragsgegnern vorgenommene bauliche Änderung fehlt es zum einen an der Verwalterzustimmung (§ 6 TE). Zum anderen ist der Senat mit dem Landgericht der Auffassung, daß die Errichtung der Garten hatte nicht unter die Entscheidungsfreiheit des Wohnungseigentümers nach § 5 IX TE fällt, hier vielmehr an eine gärtnerische Gestaltung und Anlage der Freifläche gedacht worden ist. Selbst wenn aber auch darüber hinausgehende bauliche Anlagen von § 5 IX TE erfaßt werden sollten, würde der Beseitigungsanspruch der Antragsteller hiervon nicht berührt. Denn auch die Entscheidungsfreiheit des Wohnungseigentümers nach § 5 IX TE ist durch die allgemeine Regelung des § 5 III TE, der den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 22 I 2, 14 Nr. 1 WEG entspricht, mit der Folge beschränkt, daß auch insoweit mit dem Bau dieser Gartenhütte der oben beschriebene Nachteil für die Antragsteller gegeben wäre, den sie nicht hinzunehmen brauchen.

Das Beseitigungsverlangen der Antragsteller ist schließlich nicht deshalb rechtsmißbräuchlich, weil sie selbst an anderer Stelle der von ihnen genutzten Freifläche eine Gartenhütte erstellt haben. Ob auch diese Hütte wieder entfernt werden muß, war nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Es kann aber nicht ausgeschlossen werden, d...

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