Entscheidungsstichwort (Thema)
Bestimmung einer Ehenamens und des Geburtsnamens der Kinder nach Eheschließung in den USA
Verfahrensgang
LG Gießen (Beschluss vom 26.01.2004; Aktenzeichen 7 T 399/03) |
AG Gießen (Beschluss vom 06.10.2003; Aktenzeichen 22 III S1/03) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss und der Beschluss des AG Gießen vom 6.10.2003 werden aufgehoben. Der Standesbeamte wird angewiesen, durch Randvermerk in dem Geburtenbuch zu Geburtseintrag Nr. 2002 einzutragen, dass das Kind den Familiennamen "Sch." führt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Beschwerdewert: 3.000 Euro.
Gründe
I. Die Beteiligten zu 1) und 2) schlossen am 1.1.2000 in J. im US-Bundesstaat Kansas die Ehe. Die Beteiligte zu 1) ist deutsche Staatsangehörige, der Beteiligte zu 2) besitzt die US-amerikanische Staatsangehörigkeit und wohnte zum Zeitpunkt der Eheschließung im Bundesstaat North Carolina. Die "Marriage License" enthält keine Erklärung hinsichtlich des Ehenamens, sie wurde von der Beteiligten zu 1) mit dem Namen "N. St." unterzeichnet. Unter diesem Namen wurde ihr im Juni 2001 auch eine ID-Card von den amerikanischen Behörden ausgestellt. Des Weiteren beantragte die Beteiligte zu 1) unter dem Namen "N. St.", geb. Sch. im September 2002 vor dem AG - FamG - in Gießen die Scheidung.
Die Beteiligte zu 1) hat am 12.9.2002 in Gießen den Beteiligten zu 3) geboren. Nachdem die Beteiligten zu 1) und 2) einen Geburtsnamen für das Kind binnen eines Monats nach der Geburt nicht bestimmt hatten, beurkundete der Standesbeamte die Geburt im Geburtenbuch am 21.10.2002, wobei er eintrug, dass das Kind einen Familiennamen noch nicht erhalten habe. Des Weiteren übersandte er eine entsprechende Mitteilung nach § 21 aPStG an das AG - FamG - in Gießen. Das FamG schickte die Mitteilung an das Standesamt mit dem Bemerken zurück, aus dem anhängigen Scheidungsverfahren ergebe sich, dass die Beteiligte zu 1) unter dem Namen "N. St." auftrete und so auch die Heiratsurkunde und den Fragebogen zum Geburtseintrag unterschrieben habe, so dass der Familienname offensichtlich "St." sei.
Der Standesbeamte legte die Sache daraufhin gem. § 45 Abs. 2 PStG über den Beteiligten zu 4) als Aufsichtsbehörde dem AG zur Entscheidung der Frage vor, mit welchem Familiennamen die Geburt des Kindes ... zu beurkunden sei.
Das AG wies den Standesbeamten mit Beschluss vom 6.10.2003 an, im Geburtenbuch einzutragen, dass das Kind den Familiennamen "St." führt.
Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 4) wies das LG mit Beschluss vom 26.1.2004 zurück. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, das Kind führe nach dem maßgeblichen deutschen Recht gem. § 1616 BGB den Familiennamen "St.", weil die Beteiligten zu 1) und 2) diesen Geburtsnamen des Ehemannes durch die Unterzeichnung der Heiratsurkunde durch beide Beteiligte mit diesem Namen zum Ehenamen bestimmt hätten.
Hiergegen wendet sich der Beteiligte zu 4) mit der sofortigen weiteren Beschwerde, mit der er im Wesentlichen geltend macht, die in den USA eröffnete Möglichkeit, dass die Ehefrau den Namen des Mannes kraft Gewohnheit als Familiennamen führen könne, lasse sich einer Wahl des Familiennamens i.S.d. § 1355 Abs. 2 BGB durch die Ehegatten nicht gleichsetzen, zumal die die Eheschließung vornehmende ausländische Amtsperson in einem solchen Falle mangels Rechtsgrundlage derartige Erklärungen jedenfalls nicht entgegennehmen wolle.
Die Ehe der Beteiligten zu 1) und 2) wurde zwischenzeitlich durch rechtskräftiges Urteil des AG ... vom 16.10.2003 geschieden, wobei das alleinige Sorgerecht für den Beteiligten zu 3) der Beteiligten zu 1) übertragen wurde.
II. Die sofortige weitere Beschwerde ist gemäß §§ 47 Abs. 1 S. 2, 48 Abs. 1, 49 Abs. 1 S. 1 PStG, 27, 29 Abs. 2 FGG statthaft und auch im Übrigen zulässig, da sie insb. form- und fristgerecht eingelegt wurde (§§ 21 Abs. 2, 22 Abs. 1, 29 Abs. 1 und 4 FGG). Die Beschwerdeberechtigung der Beteiligten zu 3) als Standesamtsaufsicht ergibt sich aus § 49 Abs. 2 PStG.
Das Verfahren wurde eingeleitet durch eine Zweifelsvorlage des Standesbeamten gem. § 47 Abs. 1 S. 2 PStG, da der Geburtseintrag durch dessen Unterschriftsleistung gem. § 21 Abs. 3 PStG abgeschlossen war (vgl. § 72 Abs. 1 S. 1 der Dienstanweisung für den Standesbeamten - DA - und Johansson/Sachse, Anweisungs- und Berichtigungsverfahren in Personenstandssachen) und der Standesbeamte aufgrund der vom FamG geäußerten Rechtsauffassung Zweifel daran hat, ob er die Eintragung bezüglich des Familiennamens zu berichtigen hat.
Das zulässige Rechtsmittel führt auch in der Sache zum Erfolg, da die Entscheidung des LG auf einer Verletzung des Rechts beruht (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO).
Die Eintragung im Geburtenbuch, dass das Kind einen Familiennamen noch nicht erhalten hat, war zunächst zutreffend, da die Beteiligten zu 1) und 2) keinen gemeinsamen Ehenamen bestimmt haben. Durch die zwischenzeitlich im Scheidungsurteil erfolgte Übertragung der elterlichen Sorge auf die ...