Entscheidungsstichwort (Thema)
Unzulässiger Restitutionsantrag
Normenkette
ZPO §§ 578, 1062 Abs. 1 Nr. 4
Tenor
Der Restitutionsantrag vom 24. April 2022 gegen den Beschluss des Senats vom 21. Januar 2021 zum Aktenzeichen 26 Sch 19/20 wird als unzulässig verworfen.
Der Restitutionsantragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auf EUR 2.500,00 festgesetzt.
Gründe
I. In dem Ausgangsverfahren 26 Sch 19/20 hat der Senat mit Beschluss vom 21. Januar 2021 (Senat, Beschluss vom 21.01.2021 - 26 Sch 19/20 -, juris) den Antrag des jetzigen Restitutionsantragstellers vom 22. November 2020 als unzulässig verworfen, mit dem dieser eine Vollstreckbarkeitserklärung einer "Anordnung" vom 5. Mai 2019 begehrt hatte. Die "Anordnung" vom 5. Mai 2019 hatte einen Herrn X als Unterzeichner ausgewiesen. Dieser war als "... am Y als Einzelschiedsrichter (Richter ad hoc)" bezeichnet worden. Als Parteien waren der "Y" als Schiedskläger und die Bank1 AG, Straße1, Stadt1, als Schiedsbeklagte angegeben worden. In der Begründung des Beschlusses vom 21. Januar 2021 hat der Senat u. a. ausgeführt, dass für Entscheidungen nach § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO das Oberlandesgericht Karlsruhe örtlich zuständig sei, da die "Anordnung" vom 5. Mai 2019 "in einer nichtöffentlichen Gerichtssitzung in Karlsruhe" beschlossen worden sei, so dass Karlsruhe als Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens im Sinne des § 1062 Abs. 1 Nr. 1 Nr. 4 ZPO anzusehen sei.
Einen ersten Restitutionsantrag des Restitutionsantragstellers vom 19. Juni 2021 gegen den Beschluss des Senats vom 21. Januar 2021 hat der Senat mit Beschluss vom 1. Juli 2021 als unzulässig verworfen (Senat, Beschluss vom 01.07.2021 - 26 Sch 8/21 -, juris). Mit Beschluss vom 27. August 2021 hat der Senat den Restitutionsantrag gegen den Beschluss des Senats vom 1. Juli 2021 zum Aktenzeichen 26 Sch 8/21 als unzulässig verworfen (Senat, Beschluss vom 27.08.2021 - 26 Sch 11/21 -, juris).
Mit einer hier am 27. April 2022 eingegangenen Eingabe vom 24. April 2022 hat der Restitutionsantragsteller die "Wiederaufnahme des Verfahrens" beantragt (Bl. 129 ff. d. A.). Zur Begründung hat der Restitutionsantragsteller auf einen "Spruch vom 27. März 2022" verwiesen. Außerdem könne er - der Restitutionsantragsteller - "nicht weniger Rechte [haben] als ein Sportschiedsrichter". Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Eingabe vom 24. April 2022 (Bl. 129 ff. d. A.) Bezug genommen.
II. Der Restitutionsantrag ist bereits unzulässig.
Allerdings finden die §§ 578 ff. ZPO auf Beschlüsse nach § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO entsprechende Anwendung (in diesem Sinne etwa auch Senat, Beschluss vom 01.07.2021 - 26 Sch 8/21 -, juris; Büscher, in: Wieczorek/Schütze, ZPO, Band 7, 4. Aufl. 2014, § 578, Rdnr. 26; Musielak, in: ders./Voit (Hrsg.), ZPO, 19. Aufl. 2022, § 578, Rdnr. 13; Voit, a. a. O., § 1063, Rdnr. 8; Gaul, in: Berger u. a. (Hrsg.), Festschrift für Otto Sandrock zum 70. Geburtstag, 2000, S. 285, 293; Greger, in: Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, Vor § 578, Rdnr. 14), da derartige Beschlüsse das Streitverfahren urteilsvertretend beendigen.
Der Restitutionsantragsteller hat jedoch keinen gesetzlichen Wiederaufnahmegrund schlüssig behauptet. Das Gesetz sieht eine Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens nur in sehr engen Grenzen vor. Nach § 580 ZPO findet die Restitutionsklage etwa dann statt, wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat (§ 580 Nr. 1 ZPO) oder wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist (§ 580 Nr. 4 ZPO). In den Fällen des § 580 Nr. 1 bis 5 ZPO ist eine Restitutionsklage jedoch nur dann statthaft, wenn wegen der Straftat eine rechtskräftige Verurteilung ergangen ist oder wenn die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweis nicht erfolgen kann (§ 581 Abs. 1 ZPO).
Die Voraussetzungen der §§ 580, 581 ZPO liegen hier offensichtlich nicht vor. Der Restitutionsantrag ist daher bereits aus diesem Grunde unzulässig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Streitwertfestsetzung für das Restitutionsverfahren ergibt sich gemäß § 3 ZPO aus dem Wert der Beschlussbeschwer, der Höhe nach begrenzt durch den Aufhebungsantrag (vgl. dazu näher Herget, in: Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 3, Rdnr. 16.137). Der Streitwert ist daher hier - ebenso wie im Vollstreckbarkeitserklärungsverfahren - auf EUR 2.500,00 festzusetzen.
Fundstellen
Dokument-Index HI15521809 |