Entscheidungsstichwort (Thema)
Ersetzung der Einwilligung des anderen Elternteils bei der Einbenennung
Leitsatz (amtlich)
Voraussetzung für die Ersetzung der Einwilligung ist, dass die Einbenennung für das Wohl des Kindes notwendig ist. Die Einwilligung des anderen Elternteils kann erst dann ersetzt werden, wenn konkrete Umstände vorliegen, die das Kindeswohl gefährden und die Einbenennung daher unerlässlich ist, um Schäden von dem Kind abzuwenden. Eine Ersetzung der Einwilligung setzt eine umfassende Abwägung der - grundsätzlich gleichrangigen - Kindes- und Elterninteressen voraus.
Normenkette
BGB § 1618 S. 4
Verfahrensgang
AG Offenbach (Beschluss vom 08.04.2013; Aktenzeichen 309 F 324/13) |
Tenor
Auf die Beschwerde wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Offenbach am Main vom 8.4.2013 aufgehoben.
Der Antrag der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Der Wert für das Verfahren wird auf EUR 3.000 festgesetzt.
Gründe
Die Kindeseltern streiten um die Frage, ob das betroffene Kind weiterhin den Familiennamen des Kindesvaters trägt.
Die Kindesmutter, die mit dem Vater des betroffenen Kindes verheiratet war und wiederum geheiratet hat, trägt nunmehr ihren Geburtsnamen, der auch zum Familiennamen der neuen Familie geworden ist. Das betroffene Kind, X Y, geb. am ... 1999, trägt den Familiennamen aus der geschiedenen Ehe seiner Mutter, der Geburtsname seines Vaters ist. Die Kindeseltern üben rechtlich das Sorgerecht für X gemeinsam aus. Tatsächlich ist es der Kindesmutter offensichtlich gelungen, ohne intensiven Kontakt und Zustimmungserklärungen des Kindesvaters das Sorgerecht für X alleine zu regeln.
Mit Antrag vom 22.6.2012 und 16.11.2012 hat die Kindesmutter beantragt, dass ihr Sohn X in Zukunft nicht mehr Y, sondern Z heißen solle. Zur Begründung gibt sie an, dass es schon seit längerer Zeit keinen Kontakt zwischen dem Kindesvater und X gebe. Er rufe nicht an und komme auch nicht vorbei. Darüber hinaus wolle X nicht mehr so heißen wie sein Vater. Der Kindesvater hat seine Zustimmung zur Namensänderung von X nicht erteilt.
Nach Anhörung der Kindeseltern sowie des Kindes hat das AG mit dem hier angegriffenen Beschluss die Entscheidungsbefugnis für die Namensänderung des Nachnamens des Kindes X Y, geboren am ... 1999, der Kindesmutter allein übertragen.
Gemäß §§ 1628, 1697a BGB entspreche es dem Kindeswohl am besten, der Kindesmutter die Entscheidungsbefugnis über den Nachnamen des Kindes allein zu übertragen, da dies dem ausdrücklichen Wunsch des Kindes entspreche, das keinen Kontakt zu seinem Vater habe und derzeit auch keinen Kontakt zum Vater haben wolle. Das Gericht ging bei seiner Entscheidung auch davon aus, dass ein wichtiger Grund i.S.d. § 3 NamÄndG anzunehmen sei, der die Änderung des Namens rechtfertigen würde.
Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Antragsgegners ist gem. §§ 58 ff. FamFG zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
Die Entscheidung des AG kann bereits deswegen keinen Bestand haben, da die Frage der Namenswahl nicht im Rahmen der Entscheidungsbefugnis einem Elternteil gem. § 1628 BGB zu übertragen ist, sondern in § 1618 BGB einer speziellen Regelung unterliegt.
Gemäß 1618 S. 4 BGB kann das Familiengericht die Einwilligung des anderen Teils in die Einbenennung ersetzen, wenn die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens zum Wohl des Kinds erforderlich ist.
Voraussetzung für die Ersetzung der Einwilligung ist, dass die Einbenennung für das Wohl des Kindes notwendig ist (BGH NJW 2002, 300; BGH FamRZ 2002, 1131; BGH NJW 2005, 1779 ff.). Die Einwilligung des anderen Elternteils kann erst dann ersetzt werden, wenn konkrete Umstände vorliegen, die das Kindeswohl gefährden und die Einbenennung daher unerlässlich ist, um Schäden von dem Kind abzuwenden. Eine Ersetzung der Einwilligung setzt eine umfassende Abwägung der - grundsätzlich gleichrangigen - Kindes- und Elterninteressen voraus.
Auch wenn es grundsätzlich dem Wohl des Kindes entspricht, den gleichen Namen zu tragen wie die neue Familie, in der es jetzt lebt, darf dabei nicht übersehen werden, dass diese Wertung regelmäßig ihrerseits das Ergebnis einer Abwägung einander widerstreitender Interessen des Kindes ist. Auch die Kontinuität der Namensführung ist ein wichtiger Belang des Kindes. Ebenso ist es für das Wohl des Kindes von besonderer Bedeutung, dass es die Beziehung zum nichtsorgeberechtigten bzw. nicht mit ihm zusammenlebenden Elternteil aufrechterhalten kann. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Kontakt zu diesem weitgehend abgebrochen ist und durch die Einbenennung eine nach außen sichtbare endgültige Ablösung manifestiert würde (vgl. OLG Hamm FamRZ 1999, 1380 f.). Die Ersetzung der Einwilligung kommt daher nur in Ausnahmefällen in Betracht (vgl. OLG München NJW-RR 2000, 667).
Von einem derartigen Ausnahmefall kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden.
Weder nach den Darlegungen der Kindesmutter noch nach dem, was X selbst in seiner p...