Entscheidungsstichwort (Thema)
Notwendigkeit der Vorlage eines Testamentsvollstreckerzeugnisses
Normenkette
GBO § 35
Verfahrensgang
AG Gießen (Beschluss vom 16.08.2021; Aktenzeichen ...) |
Tenor
Das vorinstanzliche Aktenzeichen wird aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes nicht mitgeteilt.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 292.500,- EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Beschwerdeführer zu 1 ist im notariellen Testament vom 25.10.2013 (UR-Nr. ... des Notars A, Stadt1) der früher als Eigentümerin des Grundstücks Gemeinde1 Blatt ... eingetragenen Vorname1 B zum Testamentsvollstrecker bestimmt. C, D und E sind als Erbinnen eingesetzt. Vorname1 B ist am XX.XX.2020 verstorben.
Mit Verfügung vom 21.02.2020 übersandte das Nachlassgericht (Az. ...) dem Grundbuchamt Kopien der letztwilligen Verfügungen der Erblasserin sowie des Eröffnungsprotokolls (Bl. 13/ 1 ff. d.A.), darunter das Testament vom 25.10.2013, sowie mit Schreiben vom 17.04.2020 eine Kopie der Annahmeerklärung hinsichtlich des Testamentsvollstreckeramts durch den Beschwerdeführer zu 1 (Bl. 13/15 d.A.). Die von der Erblasserin im Testament vom 25.10.2013 zu Erbinnen bestimmten C, D und E wurden am 11.05.2020 im verfahrensgegenständlichen Grundbuch in Abt. I unter laufenden Nrn. 3.1, 3.2 und 3.3 als Eigentümerinnen in Erbengemeinschaft eingetragen. Ferner trug das Grundbuchamt in Abt. II unter laufender Nr. 1 den Vermerk ein: "Testamentsvollstreckung ist angeordnet; eingetragen am 11.05.2020."
Mit notariellen Vertrag vom 04.11.2020 (UR-Nr. ... des Notars F, Stadt1) hat der Beschwerdeführer zu 1 in seiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker - ohne Urkundsbeteiligung der testamentarischen Erbinnen - das verfahrensgegenständliche Grundstück an den Beschwerdeführer zu 2 verkauft. Hinsichtlich des genauen Inhalts der Urkunde wird auf Bl. 19/2 ff. d.A. verwiesen.
Eine Auflassungsvormerkung für den Beschwerdeführer zu 2 wurde - nach am 10.11.2020 eingegangenem Antrag des verfahrensbevollmächtigten Notars (Bl. 15/1 d.A.) - am 12.11.2020 in das Grundbuch in Abt. II unter laufender Nr. 2 eingetragen.
Mit Schreiben vom 03.02.2021 (Bl. 17/1 d.A.) übersandte das Nachlassgericht dem Grundbuchamt eine Kopie von S. 1 und 2 des bei ihm am 28.01.2021 eingegangenen Schriftsatzes vom 26.01.2021 des Verfahrensbevollmächtigten des Bruders der Erblasserin G (Bl. 17/2 d.A.) "mit der Bitte um Kenntnisnahme (Anfechtung der Ihnen vorliegenden Testamente!)". Auf die genannten Unterlagen wird wegen ihres Inhalts Bezug genommen.
Mit Antrag vom 27.05.2021 (Bl. 19/1 d.A.) hat der verfahrensbevollmächtigte Notar u.a. die Umschreibung des Eigentums auf den Beschwerdeführer zu 2 begehrt.
Mit Beschluss vom 30.07.2021 hat das Grundbuchamt mittels Zwischenverfügung mitgeteilt, dass dem Antrag vom 27.05.2021 derzeit nicht entsprochen werden könne, weil die Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers nicht nachgewiesen sei. Eine vermeintliche Testierunfähigkeit der Erblasserin habe zur Folge, dass der Beschwerdeführer zu 1 mangels Verfügungsbefugnis nicht über das Grundstück verfügen könne. Das Grundbuchamt dürfe ein Testamentsvollstreckerzeugnis verlangen, wenn es den Nachweis nicht als erbracht erachte, was dem Antragsteller binnen 2 Monaten aufgegeben werde. Wegen des weiteren Inhalts des Beschlusses wird auf Bl. 19/32 f. d.A. verwiesen.
Mit Schriftsatz vom 11.08.2021 hat der verfahrensbevollmächtigte Notar im Namen der beiden Beschwerdeführer Beschwerde gegen die genannte Zwischenverfügung eingelegt. Zur Begründung hat er ausgeführt, die Rechtswirksamkeit der letztwilligen Verfügung sei irrelevant, weil der Beschwerdeführer zu 2 das Eigentum jedenfalls gutgläubig erwerbe. Die Verfügungsberechtigung des Beschwerdeführers zu 1 sei im Sinne von §§ 2368 S. 2 i.V.m. 2365 ff. BGB nachgewiesen. Dieser habe das Amt des Testamentsvollstreckers gegenüber dem Nachlassgericht angenommen, was durch Schreiben des Nachlassgerichts vom 11.03.2020 bestätigt worden sei. Diese offenkundigen Tatsachen stünden der Vorlage eines Testamentsvollstreckerzeugnisses gleich. Die Auflassungsvormerkung sei richtigerweise vom Grundbuchamt eingetragen worden. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Eintragung der Auflassungsvormerkung seien alle Beteiligten gutgläubig gewesen. Ein Widerspruch sei nicht eingetragen gewesen und bis heute nicht eingetragen und die Unwirksamkeit des notariellen Testaments vom 25.10.2013 sei erst am 26.01.2021 gerügt worden.
Mit Beschluss vom 16.08.2021 (Bl. 19/43 f. d.A.) hat das Amtsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen, sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt und zusätzlich darauf verwiesen, dass das Nachlassgericht die bezweifelte Testierfähigkeit und die Wirksamkeit der testamentarischen Verfügung vom 25.10.2013 zu klären habe.
Aus der vom Senat im Beschwerdeverfahren zur Einsichtnahme beigezogenen Nachlassakte des Amtsgerichts Gießen - Nachlassgericht - ... - ergibt sich, dass der Bruder der Erblasserin G mit Schriftsatz vom 26...