Entscheidungsstichwort (Thema)

Medienfonds: Voraussetzung entgangener Gewinne und Freistellung von steuerlichen Nachzahlungszinsen

 

Normenkette

BGB §§ 249, 252, 280 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 26.07.2013; Aktenzeichen 2-25 O 574/11)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 25. Zivilkammer des LG Frankfurt am Main vom 26.7.2013 wie folgt ergänzt bzw. teilweise abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von Nachforderungszinsen, die das Finanzamt O1 im Zusammenhang mit der Beteiligung der Klägerin an der X GmbH & Co... KG mit Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 vom 21.9.2012 in Höhe von 14.803.- EUR nebst weiterer laufender monatlicher Zinsen von 0,5 % ab September 2012 auf den Betrag von 26.200.- EUR fordert, Zug um Zug gegen Übertragung aller Rechte aus der von der Klägerin gezeichneten Beteiligung an der "X GmbH & Co... KG" am 14.8.2001 im Nennwert von 50.000,00 EUR, freizustellen.

Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, die Beklagte unverzüglich über etwaige Rückerstattungen durch das für sie zuständige Wohnsitzfinanzamt, die sich auf die von ihr geleisteten und von der Beklagten erstatteten Nachzahlungszinsen im Zusammenhang mit der X GmbH & Co... KG beziehen, in Kenntnis zu setzen und der Beklagten durch Vorlage der entsprechenden Bescheide darüber Auskunft zu erteilen.

Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, bestandskräftige Rückzahlungen des Finanzamts im Hinblick auf Nachzahlungszinsen im Zusammenhang mit der X GmbH & Co... KG an die Beklagte zurückzuerstatten zuzüglich vom Finanzamt darauf gezahlter Zinsen.

Im Übrigen bleibt der Tenor des o.g. Urteils zu Ziff. 1. bis 5. unverändert.

Die weiter gehende Klage bleibt abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Die Kostentragung für die erste Instanz richtet sich nach Ziff. 7. des o.g. Urteils.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Hinsichtlich des Sachverhalts wird zunächst auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil, die keiner Änderung oder Ergänzung bedürfen, gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

Ergänzend ist festzuhalten, dass die Klägerin nun vorgetragen hat, dass sie - entgegen ihrer streitigen erstinstanzlichen Behauptung - bislang die Nachforderungszinsen nicht an das Finanzamt gezahlt habe, da ihr Aussetzung der Vollziehung gewährt worden sei.

Die Klägerin macht aus eigenem Recht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Kauf der Beteiligung an dem Medienfonds "X GmbH & Co... KG" am 14.8.2001 im Nennwert von 50.000,00 EUR zuzüglich Agio von 5 % geltend.

Das LG hat der Klage teilweise stattgegeben und sie im Hinblick auf die steuerlichen Nachzahlungszinsen sowie den entgangenen Gewinn abgewiesen. Zu Begründung hat das LG angeführt, dass es nicht hinreichend davon überzeugt sei, dass die Klägerin als Alternative eine Anlageform gewählt hätte, mit der sie den geltend gemachten entgangenen Gewinn auch hätte erwirtschaften können. Unter Berücksichtigung des übrigen Anlageverhaltens der Klägerin, die vor der streitgegenständlichen Beteiligung und auch danach in andere geschlossene Fonds und festverzinsliche Wertpapiere investiert hat, sei es für das LG auch in Anbetracht des Umstands, dass es der Klägerin zumindest auch um Steuerersparnis gegangen sei, nicht überwiegend wahrscheinlich, dass sie das Kapital ohne die streitgegenständliche Beteiligung festverzinslich angelegt hätte. Dies gelte auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Klägerin das hier investierte Kapital aus festverzinslichen Anlagen abgezogen habe, da sie ihr Kapital immer wieder verschieden angelegt und die Anlagen teilweise nicht lange gehalten habe, so dass keine ausreichend klare Linie im Anlageverhalten der Klägerin zu verzeichnen sei.

Die begehrte Zahlung von Nachzahlungszinsen sei nicht zuzusprechen, auch wenn diese grundsätzlich einen Schadensposten darstellten. Bereits im Hinweisbeschluss vom 14.6.2013 sei die Klägerin darauf hingewiesen worden, dass es an einem Beweisangebot für die Behauptung der Klägerin über ein bereits erbrachte Zahlung von 14.806.- EUR an das Finanzamt fehle. Der Ansicht der Klägerin, dass es nicht darauf ankomme, ob die Zahlung schon erfolgt sei, sei nicht zu folgen. Dieser Umstand sei jedenfalls entscheidend dafür, ob die Klägerin Zahlung an sich selbst verlangen könne oder stattdessen eine Freistellung begehren müsse. Zum Schutz der Beklagten vor vermeidbaren Kosten könne die Klägerin nur Zahlung an sich selbst verlangen, wenn sie nachgewiesen hätte, dass sie die Forderung des Finanzamtes beglichen hätte. Eine Umdeutung des Zahlungs- in ein Freistellungsbegehren sei nicht möglich.

Die Klägerin hat am 2.9.2013 gegen das ihr am 1.8.2013 zugestellte Urteil des LG fristgerecht Berufung eingelegt und diese am 28.11.2013 fristgerecht innerhalb der verlängerten Beru...

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