Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 18.03.1992; Aktenzeichen 2/7 O 210/89) |
Tenor
In dem Rechtsstreit ### ./. ###
hat der 18. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ###, Richter am Oberlandesgericht ### und Richter am Oberlandesgericht ###
auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 19.10.1992
für R e c h t erkannt:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18. März 1992 wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagten zu 1) und 3) als Gesamtschuldner zu 95 %, zu weiteren 5 % tragen sie diese gemeinsam mit der Beklagten zu 2).
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen diese selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten zu 1) und 3} dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,- DM abwenden, die Beklagte zu 2) in Höhe von 500,- DM, wenn nicht die Klägerin in entsprechender Höhe Sicherheit leistet. Die Sicherheitsleistung kann durch Bankbürgschaft erfolgen.
Die Beschwer für die Beklagten zu 1) und 3) beträgt 73.333,- DM, für die Beklagte zu 2) 3.333,- DM.
Tatbestand
Der Beklagte zu 1) befuhr am 25. November 1988 gegen 7.30 Uhr mit dem Lkw ### der Beklagten zu 2), der bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversichert ist, die ### in ###, um dann nach links in die Frankfurter Straße einzubiegen. Die Geschwindigkeit des Lkw betrug ca. 20 km/h, und das Licht war am Fahrzeug eingeschaltet. Zur gleichen Zeit überquerte die Klägerin als Fußgängerin die ### an der Einmündung in die Nassauer Straße auf dem dort befindlichen gesondert beleuchteten Fußgängerweg in nordöstliche Richtung.
Die Klägerin hatte den Fußgängerüberweg bereits zur Hälfte überquert, als sie von dem ungebremsten Lkw im Frontbereich erfaßt, zu Boden geworfen und ihre Beine sowie der rechte Unterarm überrollt wurden.
Die zum Unfallzeitpunkt 24-jährige Klägerin erlitt ein zirkuläres Weichteildecollement des rechten Unterschenkels und des rechten Unterarmes nach Überrolltrauma, ausgedehnte Einblutung in die Bursa olecrani rechts, Bandruptur des distalen Radioulnargelenkes rechts, Quetschtrauma des Vor- und Mittelfußes rechts mit Fraktur des Os naviculare und Endgliedfraktur der linken Großzehe.
Die Klägerin wurde zunächst in das Kreiskrankenhaus Bad Homburg eingeliefert und dort bis zum 09. Dezember 1988 behandelt. Es wurden mehrere Operationen vorgenommen und dabei insbesondere abgestorbenes Fleisch am rechten Arm und am rechten Bein entfernt. Sodann erfolgte die Verlegung in das ### der Klinik für plastische und Wiederherstellungschirurgie in ###. Dort wurden Transplantationen durchgeführt, indem Hautteile von Gesäß und Unterschenkel entnommen und verpflanzt wurden. An den Entnahmestellen entstanden Entzündungen, so dass die Klägerin länger als sonst üblich auch an diesen Stellen Verbände tragen mußte. Am 12. Januar 1989 wurde die Klägerin nochmals verlegt, und zwar in das ###; die Entlassung erfolgte am 10. Februar 1989. Ambulante Behandlungen schlossen sich an. Auch heute nimmt die Klägerin noch an gymnastischen Übungen teil. Bei längerem Stehen treten heute noch stechende Schmerzen im Bein, insbesondere im Bereich des Fußgelenks auf. Ebenso leidet die Klägerin unter Kreuzschmerzen, die vor dem Unfall nicht aufgetreten waren. Hinzu kommt an den transplantierten Gliedmaßen eine partielle Empfindungslosigkeit.
Die Klägerin trägt wegen der entstellenden Verletzungen auch im Sommer lange Ärmel und vorwiegend Hosen.
Der Unfall hat für die Klägerin auch Folgen in beruflicher Hinsicht. Nach dem Abitur hatte sie sich zunächst als Handelsassistentin ausbilden lassen und arbeitete dann als Filialleiterin in einer Drogerie. Sie wechselte später zur einer Sparkasse über, um nach einer entsprechenden Ausbildung Volks- und Betriebswirtschaft zu studieren. Zur Zeit des Unfalls war sie als Kassiererin hinter dem Bankschalter tätig. Die Tätigkeit als Kassiererin konnte sie nach dem Unfall wegen des ständigen Stehens nicht mehr ausüben. Als Filialleiterin konnte sie wegen der damit verbundenen körperlichen Anstrengungen auch nicht arbeiten.
Bedingt durch ihre Behinderungen strebte die Klägerin eine Ausbildung als Stadtinspektorin an, fand aber zunächst keinen Ausbildungsplatz. Erst am 01. September 1990 hatte sie mit ihren Bemühungen in ### Erfolg, wo sie seit der Entlassung aus dem Krankenhaus bei ihren Eltern lebt. Bis zum 01. September 1990 war sie arbeitsunfähgig und erhielt Krankengeld.
Die Beklagte zu 3) zahlte außergerichtlich als Vorschuß auf den materiellen Schadensersatzanspruch der Klägerin 10.000,- DM und auf den immateriellen Schaden 30.000,- DM. Schon in der vorgerichtlichen Korrespondenz warf die Beklagte zu 3) der Klägerin Mitverschulden am Zustandekommen des Unfalls vor.
Die Klägerin hat die Meinung vertreten, ihr könne kein Mitverschulden vorgeworfen werden, und die Beklagten müßten in vollem Umfang fü...