Leitsatz (amtlich)
Erklärt ein Rechtsanwalt gegenüber seinem späteren Auftraggeber, dass er für den Fall, dass ihm das Mandat zum Führen von Vertragsverhandlungen erteilt wurde, den Eintritt des erstrebten Verhandlungserfolges garantiere, kann darin nicht ohne weiteres ein haftungsbegründendes Garantieversprechen des Rechtsanwaltes für den Fall des Scheiterns der Verhandlungen gesehen werden.
Verfahrensgang
LG Wiesbaden (Entscheidung vom 11.07.2006; Aktenzeichen 7 O 14/06) |
Gründe
I.
Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage durch am 11.07.2006 verkündetes Urteil abgewiesen (Bl. 129 - 133 d.A.).
Die Kläger haben gegen das ihnen am 17.07.2006 zugestellte Urteil am 15.08.2006 Berufung eingelegt und das Rechtsmittel am 14.09.2006 begründet.
Die Kläger rügen mit der Berufung, dass das Landgericht das Beweisergebnis fehlerhaft gewürdigt haben. Denn die Beweisaufnahme habe die Behauptung der Kläger, dass der Beklagte zu 1) garantiert habe, die A werde auf die Vorfälligkeitsentschädigung verzichten, bestätigt. Soweit der Zeuge Z1 eine Garantie verneint habe, habe sich seine Aussage auf die Rechtsfolgenebene, nicht auf die Tatsachenebene bezogen. Die Klägerin habe das Mandat ausschließlich aufgrund der Garantie des Beklagten zu 1) erteilt, welche der Beklagte zu 1) nicht nebenbei, sondern auf ausdrückliche Nachfrage abgegeben habe. Das in den Entscheidungsgründen des Landgerichts angesprochene Schreiben der Beklagten vom 10.05.2005 sei unerheblich, weil es der Garantiezusage zeitlich nachfolgte. Unerheblich sei auch der Komplex des Grundstücksverkaufs. Der Verkauf des Grundstücks habe für die Verhandlungen über einen etwaigen Verzicht der A auf die Vorfälligkeitsentschädigung keine Rolle gespielt. Die Annahme des Landgerichts, dass die Kläger das Grundstück ohne Absprache mit dem Beklagten zu 1) verkauft und dadurch jegliche Chancen auf einen Verzicht der A vernichtet hätten, sei nicht nachvollziehbar. Fälschlich sei das Landgericht auch davon ausgegangen, dass sich das Schreiben des Beklagten zu 1) vom 20.07.2005 auf die Entstehung des Schadens nicht ausgewirkt habe. Die in diesem Schreiben enthaltenen Angaben des Beklagten zu 1) über den Verzicht der A auf die Vorfälligkeitsentschädigung seien falsch; wäre ihnen - den Klägern - der wahre Sachverhalt bekannt gewesen, hätten sie den Kaufvertrag nicht durchgeführt, sondern wären zurückgetreten. Die Kläger rügen ferner, dass das Landgericht keine Ausführungen zu den geltend gemachten Ansprüchen aus § 639 BGB und aus § 826 BGB gemacht habe. Bereits die Zusicherung des Erfolges der Vertragsverhandlungen mit der A begründe die Haftung der Beklagten aus § 826 BGB. Hinsichtlich der Klageforderung wegen des gezahlten Anwaltshonorars habe das Landgericht übersehen, dass den Beklagten ein Honorar lediglich nach den Bestimmungen des RVG aus einem Gegenstandswert von 529.196,48 EUR, somit lediglich 4.109,80 EUR netto, zugestanden habe.
Die Kläger beantragen,
das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 11.07.2006 aufzuheben und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Kläger 549.196,48 EUR zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 4 % über dem Basiszins zu bezahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigen das angefochtene Urteil. Hinsichtlich des Klageanspruchs wegen des gezahlten Anwaltshonorars führen die Beklagten aus, dass mit der A auftragsgemäß über das Gesamtdarlehen in Höhe von 10.400.000,-- EUR verhandelt wurde, und dass dieser Wert auch handschriftlich in die von der Klägerin erteilte Vollmacht und Anwaltsauftrag (Bl. 252 d.A.) eingetragen wurde.
II.
Die Berufung der Kläger ist unbegründet, soweit sie sich gegen die Abweisung der Klage auf Schadensersatz in Höhe der gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung von 529.196,48 EUR wenden.
Die Kläger können den Betrag von 529.196,48 EUR nicht als Erfüllung eines ihnen gegebenen Garantieversprechens des Beklagten zu 1) beanspruchen. Ein Garantieversprechen ist nicht schlüssig dargelegt. Die Annahme eines Garantieversprechens setzt voraus, dass die Äußerungen des Beklagten zu 1) den Geschäftswillen erkennen ließen, dass die von ihm vertretene Anwaltssozietät die Verpflichtung zur Schadloshaltung der Kläger übernimmt, falls der garantierte Erfolg-Verzicht der A auf die Vorfälligkeitsentschädigung - nicht eintritt, die Anwaltssozietät also im Falle des Misserfolgs der zu führenden Verhandlungen den genannten Betrag aus ihrem Vermögen an die Kläger zahlen soll (vgl. BGH NJW 1999, 1542, 1543). Von einem dahingehenden Geschäftswillen des Beklagten zu 1) konnte die Klägerin aber nach den von ihr vorgetragenen Erklärungen des Beklagten zu 1), er garantiere den Verzicht auf die Vorfälligkeitsentschädigung, in Verbindung mit dem Gesamtzusammenhang dieser Äußerung in der Besprechung am 12.04.2005 nicht ausgehen. Nach der Darstellung der Kläger fielen die Äußerungen des Beklagten zu 1) im Rahmen der Vorbesprec...