Normenkette

MarkenG § 19 Abs. 3; UrhG § 101a Abs. 3

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2/3 O 382/01)

 

Tenor

Auf die Berufung der Antragsgegnerin zu 1) wird das am 22.11.2001 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des LG Frankfurt am Main teilweise abgeändert.

Der Beschluss – einstweilige Verfügung – des LG Frankfurt am Main vom 24.9.2001 i.d.F. des angefochtenen Urteils wird zu Ziff. I. 1., I. 2., II. und III. aufgehoben. Insoweit wird der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

Im Übrigen (Ziff. I. 3. der einstweiligen Verfügung) wird die Berufung zurückgewiesen.

Von den Kosten des ersten Rechtszuges haben zu tragen:

Die Antragstellerin 4/5 der Gerichtskosten, 11/15 der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin zu 1) und die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners zu 2) in vollem Umfang; die Antragsgegnerin zu 1) jeweils 1/5 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin.

Im Übrigen haben die Antragstellerin und die Antragsgegnerin zu 1) ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Antragstellerin 5/7 und die Antragsgegnerin zu 1) 2/7 zu tragen.

Das Urteil ist rechtskräftig.

 

Gründe

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO a.F. abgesehen.

Die zulässige Berufung der Antragsgegnerin zu 1) ist teilweise begründet.

1. Für den unter Ziff. I. 1. geltend gemachten Unterlassungsanspruch, der im Wesentlichen darauf gerichtet ist, der Antragsgegnerin den Vertrieb von Handbüchern und/oder Echtheitszertifikaten (COAL) des Softwareprogramms „Microsoft Windows” zu untersagen, fehlt es an einem Verfügungsgrund.

Das Gleiche gilt für die Anträge auf Auskunftserteilung (Ziff. II.) und Sicherstellung (Ziff. III.), soweit sich diese Anträge auf die in dem Unterlassungsantrag zu Ziff. I. 1. genannten Handlungen und Einzelbestandteile beziehen.

Unabhängig von der Frage, ob § 25 UWG (entsprechende) Anwendung findet, ist die zur Annahme eines Verfügungsgrundes erforderliche Dringlichkeit unter dem Gesichtspunkt der „Selbstwiderlegung” jedenfalls dann zu verneinen, wenn der Antragsteller durch sein Verhalten selbst zu erkennen gegeben hat, dass ihm die Angelegenheit so eilig doch nicht ist. Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin mit der gerichtlichen Geltendmachung ihres Unterlassungsanspruchs so lange gezögert, dass die Dringlichkeit zu verneinen ist.

Der Lieferung der Antragsgegnerin an die Fa. B. in Landau vom 6.8.2001, welche die Antragstellerin zum Anlass für den am 19.9.2001 gestellten Eilantrag genommen hat, war bereits im Oktober 2000 ein Vorfall vorausgegangen, der – vom Rechtsstandpunkt der Antragstellerin ausgehend – den hier in Rede stehenden Unterlassungsanspruch begründete.

Die Antragsgegnerin hatte mit Rechnung vom 18.10.2000 drei COA-Labels („Echtheitszertifikate”) zu dem Programm „Windows 2000 Professional (OEM)” an eine „S. Musics GbR” als Lizenzen verkauft. Die Antragstellerin hat die Antragsgegnerin aus diesem Grund mit Schreiben vom 23.2.2001 abgemahnt, wobei sich aus diesem Schreiben auch ergibt, dass mindestens ein COA-Label auf ein Handbuch aufgeklebt war. Mit dem Abmahnschreiben hat die Antragstellerin von der Antragsgegnerin eine Unterwerfungserklärung verlangt, die mit den Eilanträgen zu Ziff. I. 1. und 2. inhaltlich in den wesentlichen Punkten übereinstimmt (Bl. 102 d.A.). Die Antragsgegnerin hat in der Folgezeit keine Unterwerfungserklärung abgegeben.

Unter diesen Umständen war die Antragstellerin zur Wahrung des Verfügungsgrundes gehalten, ihre Unterlassungsansprüche alsbald im Wege eines Eilverfahrens gerichtlich geltend zu machen. Für den mehrere Monate nach Abfassung des Abmahnschreibens gestellten Eilantrag kann keine Dringlichkeit mehr bejaht werden. Dies betrifft nicht nur das Softwareprogramm „Windows 2000 Professional”, auf das sich die Lieferung der Antragsgegnerin im Oktober 2000 bezog. Denn hierauf beschränkte sich die Wiederholungsgefahr nicht. Vielmehr sind von dem Dringlichkeitsverlust sämtliche Softwareprogramme „Windows” erfasst, zumal die Antragstellerin selbst in ihrem Abmahnschreiben vom 23.2.2001 ihr Unterlassungsbegehren verallgemeinernd auf sämtliche „Windows”-Programme erstreckt hat.

Aus dem Verhalten der Antragsgegnerin nach der Abmahnung vom 23.2.2001 ergeben sich keine die Dringlichkeit erhaltenden Umstände. Der vorgelegte Schriftwechsel endet mit dem Anwaltsschreiben der Antragsgegnerin vom 21.3.2001, in dem der Antragstellerin vorgehalten wird, sie habe noch nicht nachgewiesen, dass ihr die geltend gemachten Urheberrechte zustehen. Zu einer Einigung oder zu einem Einlenken der Antragsgegnerin kam es nicht.

Auch wenn man das Verhalten der Fa. C.-GmbH, der Muttergesellschaft der Antragsgegnerin, in die Würdigung mit einbezieht, ist die Dringlichkeit nicht erhalten geblieben.

Die Antragstellerin hat der Fa. C. gleichartige Verstöße, insbesondere den unerlaubten Vertrieb von Echtheitszertifikaten als Lizenzen, vorgehalten.

Auf diesem Hintergrund wur...

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