Verfahrensgang
LG Bochum (Entscheidung vom 16.09.2010; Aktenzeichen I-8 O 486/09) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 16.09.2010 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten der Berufung zurückverwiesen.
Gründe
A.
Die Beklagte schrieb im Jahr 1991 gemäß Schreiben vom 17.10.1991 begrenzt unter drei Künstlern die Gestaltung eines Brunnens für die Cafeteria ihres Krankenhauses aus. Der als Bildhauer tätige Kläger obsiegte mit dem Entwurf eines 5-eckigen Brunnens. Dieser besteht aus einem Becken aus massivem Kalkstein und einem darauf aufgesetzten Quellstein.
Dieser Brunnen wurde im Jahre 1994 in der Mitte einer in der Cafeteria vorhandenen Vertiefung aufgestellt, zu der an jeder Seite zwei Stufen hinunterführten. Auch am Rande der Vertiefung waren Stühle und Tische für Besucher aufgestellt. Nach der Erläuterung des Klägers sollte der Brunnen Maße und Proportionen von Stufen und Mobiliar aufnehmen und den leeren Innenraum räumlich positiv füllen.
Im Jahre 2008 beseitigte die Beklagte auf den Rat des Architekten H die bestehende Vertiefung, in deren Mitte der Brunnen steht. Sie verlegte einen Holzfußboden, um den Höhenunterschied zu dem übrigen Raum von etwa 30 cm auszugleichen. Um den Brunnen herum ließ sie eine Aussparung. Der Holzboden schließt auf der Höhe der Außenkante des Brunnenbeckens ab, so dass dieses zwar von oben, aber nicht mehr von der Seite zu sehen ist. Der Übergang vom Holzfußboden zum Beckenrand ist mit Kies befüllt (vgl. Foto in Anlagenkonvolut 4, Bl.28). Der Brunnen steht nicht mehr frei im Raum, sondern ist gleichsam in den Boden eingelassen.
Der Kläger hat in der Abdeckung des Beckens und der Aufschüttung des Beckenrands eine Entstellung seines in natürlicher Einheit aus Becken und Quellstein bestehenden Brunnens gesehen. Für ihn ist der Gesamteindruck des Brunnens erheblich beeinträchtigt. Die Parteien führten daraufhin Verhandlungen darüber, ob der Brunnen nachträglich mit Hilfe der Firma M auf einen Sockel gestellt und damit auf die Höhe des Holzfußbodens angehoben werden könnte. Die Beklagte hat diese Maßnahme wegen des von ihr mit 18.300,-- € bezifferten Kostenaufwandes für unverhältnismäßig gehalten. Auch über eine Verschiebung der Anhebung des Brunnens und die Zahlung einer angemessenen Entschädigung haben sich die Parteien nicht einigen können.
Der Kläger hat mit der Klage mit seinem Hauptantrag die Entfernung des Holzfußbodens und mit dem Hilfsantrag das Aufstellen des Brunnens in der Cafeteria in einer solchen Weise begehrt, dass sowohl das Becken als auch der Quellstein vollständig sichtbar sind.
Die Beklagte hat sich gegen die Klage verteidigt. Sie hat darauf hingewiesen, dass sie an keiner Stelle den Brunnen überbaut habe. Die Tatsache, dass das Becken lediglich von der Seite nicht mehr sichtbar sei, stelle keine erhebliche Beeinträchtigung des Urheberrechts des Klägers dar. Insoweit hat sich die Beklagte zu Beweiszwecken auf die Einnahme des Augenscheins vom bestehenden Zustand berufen. Sie hat gemeint, selbst wenn man eine rechtliche Beeinträchtigung annehme, fiele die dann erforderliche Abwägung der beteiligten Interessen zu ihren Gunsten aus. Denn sie sei aus rechtlichen Gründen zur Beseitigung der Vertiefung und damit zum Umbau der Cafeteria verpflichtet gewesen. Der Ausbau des Brunnens mit anschließendem Wiedereinbau auf höherem Niveau sei damals schon erwogen worden, aber an den anfallenden Kosten gescheitert. Denn auch dann hätte aufgrund des Gewichts des Brunnens das Dach der Cafeteria zwischenzeitlich entfernt werden müssen, um den Einsatz eines Kranes zu ermöglichen. Es bleibe dabei, dass die heute anfallenden Kosten außer Verhältnis zu dem für den Kläger entstehenden Nutzen stehen würden, der mit möglichen Umbauten hätte rechnen müssen. Im Hinblick auf die Erforderlichkeit der vorgetragenen Maßnahmen und die Höhe der anfallenden Kosten hat sich die Beklagte auf das Zeugnis des den Umbau planenden Architekten H und auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens berufen.
Das Landgericht hat die Beklagte ohne Durchführung einer Beweisaufnahme auf der Grundlage des vorgelegten Fotomaterials gemäß dem Hilfsantrag verurteilt,
den in der Cafeteria des Gemeinschaftskrankenhauses I befindlichen Brunnen dort so aufzustellen, dass sowohl das Becken als auch der Quellstein vollständig sichtbar sind.
Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe im ausgeurteilten Umfang ein Recht auf Beseitigung der Entstellung des Brunnens aus §§ 97, 14 UrhG. Es hat ein urheberrechtlich geschütztes Werk i.S.v. § 2 I Nr. 4 UrhG und eine Entstellung des Werkes durch die Verlegung des Holzbodens und die damit einhergehende Verdeckung des Brunnenbeckens bejaht. Der Kläger habe den Brunnen bestehend aus einem Quellstein und einem Becken gestaltet. Durch die Änderungen sei der Brunnen nicht mehr in seiner vollständigen Form zu sehen, so dass die wahrnehmbaren Wesenszüge verändert worden seien. Die...