Verfahrensgang
LG Bochum (Entscheidung vom 03.11.2010; Aktenzeichen I-13 O 144/10) |
Tenor
Die Berufung der Antragstellerin gegen das am 03. November 2010 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
A.
Die Antragstellerin verlangt von der Antragsgegnerin, die Dienstleistungen im Bereich Webhosting und Domainregistrierung betreibt, im Wege der einstweiligen Verfügung die Unterlassung bestimmter Werbeaussagen für das Produkt "N". Sie hat hierin eine irreführende Werbung gesehen und beantragt,
der Antragsgegnerin unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel aufzugeben, es zu unterlassen,
1. für das Produkt "N" mit nachfolgenden Merkmalen zu werben:
Anzahl Postfächer: Beliebig viele im Account verwaltbar.
MS Exchanger Server Aktuellster Exchange-Version für best-
mögliche Performance und Sicherheit,
Aliase Beliebig viele Aliase pro Postfach möglich,
Benutzer keine Userlimit,
Domains kein Domainlimit;
2. für die Produkte S E XL4, XXL4, Core7 und Core7 SSD mir folgenden Merkmalen zu werben:
Domains kein Domainlimit,
POP3- und IMAP-Postfächer beliebig,
N beliebig viele Managed-Exchange-
Postfächer möglich,
Aliase beliebig viele Aliase pro Postfach
möglich.
Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz wird gemäß § 540 I ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (S. 2 bis 5) Bezug genommen.
Das Landgericht hat den Verfügungsantrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Antragstellerin habe bereits nicht glaubhaft gemacht, dass sie Wettbewerberin sei. Sie habe lediglich behauptet, auf dem deutschen Markt dieselben Dienstleistungen wie die Antragsgegnerin anzubieten. Als Beleg hierfür habe sie jedoch lediglich die Ablichtung eines Prospekts vorgelegt. Dies sei zur Glaubhaftmachung der Mitbewerbereigenschaft nicht ausreichend. Hiergegen spreche dabei, dass die Antragstellerin keinen Internetauftritt habe. Dies sei für eine Firma, die IT-Dienstleistungen anbiete und in dem Prospekt auf ihre Internetadresse hinweise, sehr ungewöhnlich. Die Behauptung, Kunden würden durch die guten Branchenbeziehungen der Gesellschafter geworben, sei pauschal und zur Glaubhaftmachung nicht geeignet. Die von der Antragstellerin mit Telefax-Schriftsatz vom 02.11.2010 angekündigte eidesstattliche Versicherung des Director Q C sei nicht vorgelegt worden. Im Übrigen bestehe auch kein Verfügungsanspruch. Nach Auffassung der Kammer ist die Werbung der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden, weil die angesprochenen Kundenkreise es als selbstverständlich voraussetzten, dass Postfächer, Domains, Aliase, Benutzer etc. durch die technischen Gegebenheiten begrenzt würden, zumal die technisch vorgegebenen Begrenzungen die von den angesprochenen Kunden benötigte Anzahl bei weitem überstiegen. Auch sei die Verwendung der Werbung "aktuelle Exchange Version" nicht zu beanstanden, weil die Antragsgegnerin die von ihr verwendete Exchange Version 2007 ständig update und anderer Stelle darauf hinweise, dass sie die Exchange Version 2007 benutze.
Die Antragstellerin wehrt sich hiergegen mit ihrer Berufung. Sie legt als Anl. AS 11 die eidesstattliche Versicherung ihres Direktors Q C vor, die auf dem Postweg verloren gegangen zu sein scheine. Ferner werden zur Glaubhaftmachung der Wettbewerberstellung als Anl. AS 12 und 13 weitere eidesstattliche Versicherungen vorgelegt. Die Antragstellerin macht geltend, ein Internetauftritt sei zwischenzeitlich in grundlegender Form realisiert worden. Geschäftsbeziehungen zu anderen Unternehmen und das Vorliegen eines Wettbewerbsverhältnisses seien glaubhaft gemacht. Die Angebote der Parteien seien ihrem Inhalt nach vergleichbar. In der Sache tritt die Antragstellerin der Auffassung des Landgerichts entgegen, dass die angesprochenen Verkehrskreise entsprechende Begrenzungen als selbstverständlich voraussetzten.
Die Antragstellerin beantragt (i.E. wie Schriftsatz vom 20.01.2011, S. 1 f.),
unter Abänderung des landgerichtlichen Urteil die Antragsgegnerin gemäß dem Antrag erster Instanz zur Unterlassung zu verurteilen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das Urteil mit näheren Ausführungen. Sie rügt die ordnungsgemäße Bevollmächtigung des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin und wirft ihr ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen vor. Die Antragsgegnerin, die insoweit vor allem konkreten Vortrag der Antragsstellerin vermisst, hält eine Stellung dieser als Wettbewerberin weder in räumlicher noch in sachlicher Hinsicht für gegeben. Unzutreffend sei dabei auch, dass die Antragstellerin zwischenzeitlich ihren Internetauftritt realisiert habe. In der Sache hält die Antragsgegnerin den geltend gemachten Unterlassungsanspruch nicht für gegeben. Sie meint zudem, die Antragstellerin habe die Dringlichkeit durch ihr Verhalten selbst widerlegt.
Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 17.01.2011 eine Fristverlängerung für die an diese...