Verfahrensgang

LG Bielefeld (Urteil vom 01.02.1995; Aktenzeichen 7 O 168/93)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 1.2.1995 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung einschließlich der Kosten der Streithelferin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten oder der Streithelferin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 DM abwenden, wenn nicht der Beklagte oder die Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leisten. Dem Beklagten und der Streithelferin wird nachgelassen, Sicherheit auch durch unbedingte, unbefristete oder selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen.

Die Klägerin ist in Höhe von 60.671,78 DM durch dieses Urteil beschwert.

 

Tatbestand

Am 17.10.1991 schlossen die Klägerin und der Beklagte einen Kaufvertrag. Der Beklagte verkaufte aus dem Grundbesitz eine noch herausvermessende und unbebaute Teilfläche als Bauplatz mit allen Rechten und Bestandteilen. Der Kaufpreis sollte 72.500,00 DM betragen.

In § 2 des Vertrages vereinbarten die Parteien folgendes:

„Der Verkäufer haftet für ungehinderten Besitz- und Eigentumsübergang und für die Freiheit des Vertragsgegenstandes von Rechten Dritter, soweit solche in dieser Urkunde nicht ausdrücklich übernommen werden.

Die Kaufpartei hat den Vertragsgegenstand eingehend besichtigt. Sie erwirbt ihn in dem Zustand, in dem er sich heute befindet. Der Verkäufer haftet daher nicht für das genaue katastermäßige Flächenmaß, die Beschaffenheit des verkauften Grundbesitzes und für die Freiheit von offenen und verborgenen Sachmängeln.

Es handelt sich jedoch um Bauland.

Der Verkäufer versichert, daß ihm verborgene Sachmängel nicht bekannt sind.”

Wegen des weiteren Inhalts des Kaufvertrages wird auf die in der Anlage I Blatt 7 ff. befindliche Kopie Bezug genommen. Gleichfalls am 17.10.1991 schloß die Klägerin einen notariell beurkundeten Kaufvertrag über eine noch zu errichtende Doppelhaushälfte auf dem von ihr erworbenen Grundstücksteil mit den Eheleuten … und … Unter dem 18.10.1991 stellte die Klägerin Bauantrag. Durch Bescheid des … vom 14.1.1992 wurde der Klägerin jedoch eine Ausnahmegenehmigung vom Anbauverbot des § 25 Abs. 1 Nr. 2 Straßen- und Weggesetzes Landes Nordrhein-Westfalen verweigert, weil gegen die Durchführung des Bauvorhabens erhebliche Bedenken bestünden. Den Widerspruch der Kläger lehnte der … durch Bescheid vom 23.4.1992 ab.

Ein von dem Beklagten gestellter Bauantrag wurde von der Streithelferin, der Stadt Bielefeld, zurückgewiesen. Die hiergegen vom Beklagten eingelegte Klage wurde vom Verwaltungsgericht Minden – I K 2428/93 – abgewiesen, die Berufung vom Oberverwaltungsgericht Münster – 11 A 1673/94 – durch Beschluß vom 13.6.1996 zurückgewiesen.

Der zwischen den Parteien geschlossene Kaufvertrag wurde nicht abgewickelt. Der Kaufpreis wurde nicht gezahlt. Der Besitz des Grundstückes ging nicht auf die Klägerin über. Nach der Widerspruchsentscheidung des … hob die Klägerin am 13.5.1992 den mit den Eheleuten … geschlossenen Kaufvertrag notariell auf. Den ihr durch die Nichtabwicklung des Bauvorhabens entstandenen Schaden macht die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit geltend.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, bei der in § 2 des notariellen Kaufvertrages vom 17.10.1991 bezüglich der Baulandeigenschaft enthaltenen Regelung handele es sich um eine zugesicherte Eigenschaft. Diese fehle. Wegen der fehlgeschlagenen Bebauung sei ihr ein Schaden von insgesamt 60.671,78 DM entstanden. Wegen der Zusammensetzung des Schadens wird auf Blatt 5 ff., 36 ff. d.A. verwiesen.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 60.671,78 DM nebst 13,75 % Zinsen aus 54.959,24 DM seit dem 07. Mai 1992 sowie 8 % Zinsen von 5.712,54 DM seit dem 07. Dezember 1994 Zug um Zug gegen Rückauflassung des im Grundbuch von … Blatt …, Gemarkung …, Flur Flurstück …, gelegenen Grundstücks, zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die dem Beklagten beigetretenen Streithelferin hat ebenfalls beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte und die Streithelferin haben die Auffassung vertreten, der notarielle Kaufvertrag vom 17.10.1991 enthalte keine Eigenschaftszusicherung. Das Kaufgrundstück sei grundsätzlich bebaubar, da eine Erschließung über einen rückwärtigen Privatweg möglich sei. Jedenfalls sei die Bebaubarkeit in dem Zeitpunkt möglich, in dem das öffentlich-rechtliche Klageverfahren zugunsten des Beklagten abgeschlossen sei.

Das Landgericht Bielefeld hat die Klage abgewiesen. Zwar hat es in der vertraglichen Vereinbarung, es handele sich jedoch um Bauland, eine zugesicherte Eigenschaft gesehen. Daraus ergebe sich jedoch nicht, daß der Beklagte für eine sofortige Bebaubarkeit des Grundstückes einstehen wolle. Eine Unbebaubarkeit in Zukunft stehe jedoch nicht fest. Wegen des Inhalts der Entscheidungsgründe wird auf Blatt 82–84 der Akte ver...

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