Verfahrensgang
LG Essen (Entscheidung vom 21.02.2006; Aktenzeichen 9 O 193/04) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 21.2.2006 verkündete Urteil des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht diese vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt eine Bauhandwerkersicherungshypothek auf dem dem Beklagten gehörenden Hausgrundstück I-Straße in F, an dem sie Dachdeckerarbeiten ausgeführt hat. Den Auftrag hierzu soll nach ihrer Behauptung der Vater des Beklagten in dessen Namen erteilt haben.
Der Beklagte macht geltend, sein Vater habe bei der Auftragserteilung nicht für ihn gehandelt, sondern für die Fa. B GmbH (im folgenden: GmbH). Von dieser GmbH habe er das Grundstück zu einem Preis von 80.000 EUR erworben, in dem u. a. auch die von der Klägerin ausgeführte Bedachung enthalten gewesen sei.
Die Klägerin hat zunächst im einstweiligen Verfügungsverfahren eine Vormerkung für eine Sicherungshypothek erwirkt; dieses Verfahren wurde vergleichsweise dahin beendet, daß die einstweilige Verfügung bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Bestand haben sollte. Hier macht die Klägerin nunmehr die Eintragung der Hypothek geltend, während der Beklagte widerklagend die Bewilligung der Löschung der Vormerkung verlangt.
Durch Versäumnisurteil vom 22.11.2005 hat das Landgericht den Beklagten antragsgemäß verurteilt, für eine Forderung der Klägerin in Höhe von 25.546,11 EUR nebst 5 % Zinsen seit dem 5.12.2003 die Eintragung einer Sicherungshypothek auf seinem Grundstück an der Rangstelle der Vormerkung zu bewilligen. Im anschließenden Einspruchsverfahren hat das Landgericht zur Frage der Auftragserteilung Zeugen vernommen. Durch das angefochtene Urteil hat es sodann das Versäumnisurteil aufrechterhalten und die Widerklage abgewiesen. Zwar könne die Auftraggebereigenschaft des Beklagten nicht festgestellt werden. Sein Vater habe als Zeuge nicht bestätigt, für ihn gehandelt zu haben; auch die widerspruchslose Hinnahme einer Auftragsbestätigung führe bei ihm als Nichtkaufmann nicht zu einem Vertragsschluß. Die für eine Bauhandwerkersicherungshypothek notwendige Identität zwischen Auftraggeber und Eigentümer sei hier aber gemäß § 242 BGB entbehrlich, weil der Beklagte einen Vorteil aus der Werkleistung gezogen habe. Er habe kein Entgelt für die Bedachung gezahlt, insbesondere nicht durch den von ihm an die GmbH gezahlten Kaufpreis. Nach dem Grundstückskaufvertrag habe es sich nur um ein Entgelt für Grundstück und Gebäude gehandelt. Zwar gebe es darüber hinaus einen privatschriftlichen Vertrag, wonach der Kaufpreis auch die Bedachung enthalte, und auch der Vater des Beklagten habe dies als Zeuge bekundet. Maßgebend sei aber nur der notariell beurkundete Vertrag. Der Werklohnanspruch der Klägerin sei auch nicht verjährt, weil ihre Rechnung vom 4.11.2003 datiere und die dreijährige Verjährung danach nicht abgelaufen sei.
Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivorbringens und der Erwägungen des Landgerichts wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Mit der Berufung macht der Beklagte geltend: Unstreitig bestehe keine Personenidentität zwischen ihm und den GmbH-Gesellschaftern. Daß in dem gezahlten Kaufpreis von 80.000 EUR Anteile für u. a. das von der Klägerin ausgeführte Gewerk enthalten gewesen seien, zeige sich zusätzlich daran, daß die GmbH ihrerseits das Grundstück für lediglich 28.000 EUR erworben gehabt habe. Die privatschriftliche Vereinbarung darüber, daß die Bedachung im Kaufpreis enthalten gewesen sei, sei jedenfalls durch Heilung gemäß § 311b BGB auch wirksam geworden, weil Auflassung und Eintragung im Grundbuch erfolgt seien. Habe mithin der Beklagte einen Gegenwert für die Bedachung entrichtet, sei eine Ausnahme gemäß § 242 BGB vom Grundsatz der Identität zwischen Auftraggeber und Eigentümer nicht gerechtfertigt. Im Gegenteil verstoße eine Doppelbelastung des Beklagten gegen Treu und Glauben.
Der Beklagte beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils
die Klage abzuweisen,
auf die Widerklage die Klägerin zu verurteilen, die Löschung der im Grundbuch eingetragenen Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Eintragung der Sicherungshypothek zu bewilligen, und die einstweilige Verfügung aufzuheben.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie meint, das Urteil beruhe auf einer zutreffenden Beweiswürdigung des Landgerichts, an die der Senat gebunden sei. Die Zeugin C habe bestätigt, keinen Auftrag für die GmbH erteilt zu haben; es habe sich vielmehr um eine Privatangelegenheit des Vaters des Beklagten gehandelt. Welche Wirkung der privatschriftliche Kaufvertrag ihr gegenüber haben sollte, sei schon fraglich....