Entscheidungsstichwort (Thema)
Kosten des vom Prozessbevollmächtigten beauftragten Terminanwalts im Kostenfestsetzungsverfahren
Leitsatz (amtlich)
Dass die gesetzlichen Gebühren und Auslagen nach Maßgabe des RVG für einen Terminvertreter nur anfallen, wenn dieser von der Partei selbst beauftragt wird, nicht aber, wenn deren Prozessbevollmächtigter im eigenen Namen den Auftrag zur Terminsvertretung erteilt (vgl. BGH, 13.7.2011, IV ZB 8/11), lässt sich nicht dadurch aushebeln, dass der Prozessbevollmächtigte behauptet, der Terminvertreter habe lediglich als sein Erfüllungsgehilfe und damit wie der Hauptbevollmächtigte selbst den Termin wahrgenommen.
Normenkette
ZPO §§ 91, 104, 106; RVG § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 2; RVG-VV Nrn. 3104, 3401-3402; BGB §§ 278, 675
Verfahrensgang
LG Trier (Beschluss vom 04.02.2015; Aktenzeichen 4 O 116/14) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Trier vom 04.02.2015 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
2. Der Beschwerdewert beträgt 486 EUR (841,94 EUR abzüglich festgesetzter 355,94 EUR).
Gründe
Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet.
Der Rechtspfleger hat schon deshalb richtig entschieden, weil nach gefestigter Senatsrechtsprechung eine Erstattung der Mehrkosten eines Unterbevollmächtigten nur dann in Betracht kommt, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Partei selbst den Terminvertreter beauftragt hat (Senatsbeschluss vom 25.7.2012 - 14 W 400/12 - in MDR 2013, 124 = JurBüro 2013, 143 = AGS 2013, 150 mit weiteren Nachweisen). An einer derartigen Glaubhaftmachung fehlt es hier. Rechtsanwalt M. hat durch Schriftsatz vom 20.11.2014 mitgeteilt, zur Beauftragung des Unterbevollmächtigten sei es deshalb gekommen, weil er selbst durch Wahrnehmung eines Termins bei dem LG Dortmund verhindert gewesen sei. Daraus erschließt sich nicht, dass die Klägerin selbst Auftraggeberin der unterbevollmächtigten Rechtsanwälte W. & O. war.
Ungeachtet dessen erachtet der Senat aber auch die Erwägungen als zutreffend, mit denen der Rechtspfleger seine Kürzungsentscheidung eingehend und sorgfältig begründet hat. Darauf wird statt Wiederholung verwiesen.
Die Rechtsansicht der Unterbevollmächtigte habe als Erfüllungsgehilfe des Hautbevollmächtigten in dessen Person die Terminsgebühr entstehen lassen, ist unzutreffend. Das erschließt sich ohne weiteres aus 3402 VV-RVG, der die eigenständige Terminsgebühr des Unterbevollmächtigten regelt.
Dass die Klägerin die Kosten ihrer erfolglosen sofortigen Beschwerde zu tragen hat, ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Fundstellen
Haufe-Index 8795655 |
AGS 2016, 152 |