Verfahrensgang
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 22.11.2010 wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Koblenz ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf „bis zu 50.000,00 EUR” festgesetzt.
Gründe
Auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen.
Der Kläger beantragt im Berufungsverfahren, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,
über den bereits abgeurteilten Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 60.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 5.03.2008 hinaus ein weiteres, angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 5.03.2008 zu zahlen und
ihm über die bereits zugesprochene 2/3-Quote hinaus sämtliche künftigen materiellen und immateriellen Schäden aus Anlass des Unfallereignisses vom 1.07.2007 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind bzw. noch übergehen werden.
Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.
Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.
Zur Begründung wird auf den Hinweis des Senats vom 24.04.2012 Bezug genommen. Die Stellungnahme des Klägers führt nicht zu einem anderen Ergebnis.
Der Senat geht weiterhin davon aus, dass der Kläger auf seinem Fahrrad die Fahrbahn nach links überqueren wollte und nicht lediglich eine Ausfallbewegung unternahm. Neben den von beiden Sachverständigen ausgewerteten Unfallspuren spricht hierfür insbesondere die Aussage des Zeugen Jahnke, der den Kläger zunächst parallel und sodann unvermittelt quer zur Fahrtrichtung fahren sah. Angesichts der auf der gegenüberliegenden Seite durchgeführten Moto-Cross-Veranstaltung ergibt dieses Fahrverhalten auch Sinn, da das Rennen zumindest die Aufmerksamkeit des Klägers auf sich gezogen haben dürfte. Für die vom Kläger als Alternative für das vorbeschriebene Fahrverhalten bemühte „kräftige Windböe” liegen keinerlei Anhaltspunkte vor.
Weiterhin hat der Kläger durch sein Verhalten vor dem Abbiegen den Verkehrsunfall maßgeblich verursacht. Er hat weder sein Abbiegen rechtzeitig vorher angekündigt noch im Hinblick auf das herannahende Fahrzeug des Beklagten zu 2. von seinem beabsichtigten Linksabbiegen Abstand genommen. Hierzu wäre der Kläger aufgrund der ihm obliegenden Sorgfallspflichten vor dem Linksabbiegen verpflichtet gewesen.
Schließlich bleibt der Senat bei seiner Ansicht, dass die etwaige alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit des Beklagten zu 2. bei der Abwägung der Haftungsverteilung keine Berücksichtigung finden konnte. Maßgeblich ist dabei, ob sich die Fahruntüchtigkeit als Gefahrenmoment in dem konkreten Unfall tatsächlich niedergeschlagen hat (BGH NJW 1995, 1029; Kammergericht Berlin, DAR 2003, 317 m.w.N.). Davon kann vorliegend allerdings nicht ausgegangen werden, da – entgegen der Ansicht des Klägers – weder die Grundsätze des Anscheinsbeweis gelten noch Anhaltspunkte für einen alkoholbedingten Fahrfehler bestehen.
Nach alledem ist die vom Landgericht angenommene Haftung des Klägers in Höhe von 1/3 nicht zu hoch.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Berufungsgerichts. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10 ZPO.
Unterschriften
Wünsch Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht, Kagerbauer Richterin am Oberlandesgericht, Leube Richter am Landgericht
Fundstellen