Leitsatz (amtlich)

Kosten für Unterbevollmächtige sind nur nach § 91 ZPO erstattungsfähig, wenn die Unterbevollmächtigung nicht durch den Hauptbevollmächtigten im eigenen Namen erfolgt war, sondern durch den Hauptvollmachtgeber (ggfls. vertreten durch den Hauptbevollmächtigten in fremden Namen).

 

Normenkette

ZPO § 91

 

Verfahrensgang

AG Neuwied

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Neuwied vom 08.05.2017, Aktenzeichen 19 F 450/12, wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.028,16 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Die nach § 113 Abs. 1 FamFG i. V. m. §§ 104 Abs. 3, 567 ff ZPO statthafte und zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Neuwied vom 08.05.2017 hat in der Sache keinen Erfolg.

Der beantragten Festsetzung der Kosten der Unterbevollmächtigten steht entgegen, dass diese nicht durch den Antragsteller, sondern durch dessen Verfahrensbevollmächtigten beauftragt wurde (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 25. Juli 2012 - 14 W 400/12 -, juris Rn. 2; OLG Koblenz, Beschluss vom 02. April 2015 - 14 W 215/15 -, juris; BGH NJW 2000, 753 m. w. Nachw.; BGH, Beschluss vom 13. Juli 2011 - IV ZB 8/11 -, juris Rn. 8) .

Die Beauftragung erfolgte hier weder durch den Antragsteller persönlich noch durch dessen Verfahrensbevollmächtigten im Rahmen der bestehenden Prozessvollmacht "namens und im Auftrag des Antragstellers". Vielmehr teilte der Antragstellervertreter im Schriftsatz vom 26.02.2016 (Bl. 19 d. A.) mit: "Ich erteile bereits auf diesem Wege Untervollmacht für Frau Rechtsanwältin ...". Auch die Untervollmacht selbst (Bl. 21 d. A.) nennt als Vollmachtgeber ausschließlich den Antragstellervertreter. Es kann daher dahinstehen, ob die erteilte - aber im Verfahren nicht vorgelegte - "Prozessvollmacht", wie vom Antragstellervertreter behauptet, auch die Befugnis zur Erteilung von Untervollmachten umfasste, denn der Wille, als Vollmachtgeber für den Antragsteller aufzutreten, tritt hier nicht deutlich hervor.

Aus dem weiteren Beschwerdevorbringen ergibt sich außerdem, dass die Unterbevollmächtigte ihre Tätigkeit offenbar bislang auch gar nicht mit dem Antragsteller als ihrem angeblichen Auftraggeber abgerechnet hat, was nach der Entscheidung des BGH vom 13. Juli 2011 ebenfalls gegen die Berücksichtigung der Kosten der Unterbevollmächtigten spricht.

Schließlich spricht im Anschluss an die o. g. Entscheidung des OLG Koblenz vom 25. Juli 2012 gegen die Berücksichtigung der zusätzlichen Kosten einer Unterbevollmächtigten hier auch § 114 Abs. 3 FamFG. Danach hätte der Antragsteller schon nicht zwingend der Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedurft, sondern hätte sich als Körperschaft des öffentlichen Rechts durch eigene Mitarbeiter bzw. im Wege der Amtshilfe durch Mitarbeiter des zum Gerichtsort nächstgelegenen BAföG-Amtes vertreten lassen können. Die Notwendigkeit, hier sowohl Anwälte aus Stuttgart als auch als Koblenz einzuschalten, erschließt sich nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 113 Abs. 1 FamFG i. V. m. § 97 ZPO.

Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf dem Betrag, um den sich der Kostenfestsetzungsbeschluss bei Berücksichtigung der Rechnung der Unterbevollmächtigten zugunsten des Antragstellers erhöht hätte (87% von 1.181,79 EUR).

 

Fundstellen

Haufe-Index 11438326

AGS 2018, 156

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