Entscheidungsstichwort (Thema)

Erbprozess

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Für den Betreuer als Zeugen gelten wegen der Bezugnahme in § 15 FGG die zivilprozessualen Vorschriften, so daß auch die Bestimmung des § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO anzuwenden ist.

2. Bei dem durch die berufliche Funktion des Zeugen bedingten Zeugnisverweigerungsrecht ist darauf abzustellen, ob in dem durch das Beweisthema bestimmten Einzelfall die Aussage in einen Konflikt mit dem durch sonderstellungsbedingte Pflichten des Zeugen geschützten Vertrauenstatbestand geraten könnte.

3. Ein Konflikt zwischen der Zeugenaussage und dem durch die Berufspflichten bedingten Vertrauenstatbestand besteht nicht, wenn das Beweisthema eine Tatsache betrifft, deren Offenlegung dem wirklichen oder – nach dem Tod der geschützten Person – mutmaßlichen Willen der geschützten Person entspricht. So ist der bei Abfassung eines Testaments mitwirkende Notar oder Rechtsanwalt auch ohne Ermächtigung über die Willensbildung des Testators aussagepflichtig. Entsprechendes gilt für den behandelnden Arzt, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat.

 

Normenkette

BGB § 383 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Köln (Beschluss vom 25.02.1998; Aktenzeichen 11 T 34/98)

AG Gummersbach (Aktenzeichen 4 VI 466/95)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 5) vom 30. März 1998 gegen den Beschluß der 11. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 25. Februar 1998 – 11 T 34/98 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde hat der Beteiligte zu 5) zu tragen.

 

Gründe

Durch notarielles Testament vom 7. Juli 1994 wurde ein Grundbesitzvermächtnis für die Antragstellerin angeordnet. In eigenhändigem Testament vom 18. November 1994 setzte die Erblasserin die Antragstellerin als Alleinerbin ihres gesamten Nachlasses ein. Der Streit der Beteiligten geht darüber, ob diese Erbeinsetzung wirksam ist. Das Amtsgericht Gummersbach hat durch Beschluß vom 28. März 1997 einen Beweisbeschluß erlassen zu der Frage, ob die mit dem privatschriftlichen Testament vom 18. November 1994 als Alleinerbin eingesetzte Antragstellerin sich diesen Vermögensvorteil habe gewähren lassen. Zu diesem Beweisthema sollten der frühere Betreuer der Erblasserin der Betreuungsstelle bei dem Oberkreisdirektor des Oberbergischen Kreises G. und der Beteiligte zu 5) als Zeugen gehört werden. In der mündlichen Verhandlung vom 9. Mai 1997 vor dem Amtsgericht Gummersbach hat der Beteiligte zu 5) im Hinblick auf seine Stellung als Rechtsanwalt und ehemaliger Betreuer der Erblasserin sich „zunächst vorsorglich auf seine Pflicht zur Verschwiegenheit berufen” und „bis zur Feststellung, daß er aussagen dürfe”, geltend gemacht, daß er nicht aussage.

Das Amtsgericht Gummersbach hat durch Beschluß vom 20. Januar 1998, auf den verwiesen wird, die von dem Beteiligten zu 5) erklärte Zeugnisverweigerung für grundlos erklärt. Gegen diesen dem Beteiligten zu 5) am 27. Januar 1998 zugestellten Beschluß hat dieser mit Schriftsatz vom 29. Januar 1998, eingegangen bei Gericht am 31. Januar 1998, sofortige Beschwerde eingelegt. Er hat geltend gemacht, er habe im Rahmen der Betreuung vertrauliche Gespräche geführt, die sich auch auf den Nachlaß bezogen hätten. Da zur Zeit die Erben noch nicht feststünden, könnten sie ihn auch nicht von der Schweigepflicht entbinden. Es könne auch kein dahingehender mutmaßlicher Wille der Erblasserin angenommen werden, daß er aussage. Dies ergebe sich aus den Gesprächen mit der Betreuten. Das Landgericht hat durch Beschluß vom 25. Februar 1998 die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Auf diesen Beschluß wird ebenfalls verwiesen. Der Beteiligte zu 5) hat mit am 30. März 1998 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz sofortige weitere Beschwerde eingelegt und diese zugleich begründet. Auf den Inhalt des Schriftsatzes wird Bezug genommen.

Das Rechtsmittel ist zulässig. Gegen die Entscheidung des Landgerichts als Beschwerdegericht im Verfahren über die Berechtigung der Zeugnisverweigerung ist die sofortige weitere Beschwerde nach § 29 Abs. 2 FGG statthaft (vgl. Keidel/Winkler-Amelung, FGG, 13. Aufl., § 15 Rn. 33). Sie ist in rechter Form (§ 29 Abs. 1 Satz 2 FGG) und Frist (§§ 22 Abs. 1, 29 Abs. 2 FGG) eingelegt.

Die sofortige weitere Beschwerde ist aber nicht begründet. Die Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes (§§ 27 Abs. 1 FGG, 550 ZPO). Zu Recht hat das Landgericht die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts zurückgewiesen. Die Ausführungen des Landgerichts lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen. Der Senat folgt den Gründen der angefochtenen Entscheidung. Die Begründung der weiteren Beschwerde rechtfertigt keine andere Beurteilung.

Für den Betreuer als Zeugen gelten wegen der Bezugnahme in § 15 FGG die zivilprozessualen Vorschriften, so daß auch die Bestimmung des § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO anzuwenden ist. Zur Verweigerung des Zeugnisses sind danach berechtigt Personen, denen kraft ihres Amtes, Standes oder Gewerbes Tatsachen anvertraut sind, deren Geheimhaltung ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?