Verfahrensgang
AG Köln (Beschluss vom 28.12.1984; Aktenzeichen 11 T 213/83) |
Tenor
Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1. gegen den Beschluß der 11. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 28. Dezember 1984 – 11 T 213/83 – wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert wird auf 14.000,– DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Am 15. November 1982 starb Frau M. M. K.. Nach einem handschriftlichen Testament der Erblasserin vom 12. Januar 1982 war die Beteiligte zu 1. mit 2 % als Miterbin eingesetzt; der Beteiligte zu 2. war nicht bedacht. Die Beteiligte zu 1. beantragte daraufhin die Erteilung eines Teilerbscheins als Miterbin zu 2/100. Mit Vorbescheid vom 16. Mai 1983 kündigte das Nachlaßgericht an, es werde dem Antrag entsprechen. Dagegen legte der Beteiligte zu 2. Beschwerde ein mit der Begründung, die Erblasserin habe am 19. Mai 1982 unter Mithilfe des Zeugen Rechtsanwalt S. ein zweites Testament verfaßt, das ihn mit 25 % am bebauten Grundstück bedacht habe, die Beteiligte zu 1. mit 5 % an den Kontengeldern. Wegen des Inhalts dieses zweiten Testaments, das nicht auffindbar ist, bezog sich der Beschwerdeführer auf eine bei den Akten befindliche Ablichtung eines von dem Zeugen S. vorformulierten Textes.
Das Landgericht hat durch Vernehmung von Zeugen Beweis erhoben. Insbesondere hat es den Zeugen Rechtsanwalt S. darüber vernommen, ob er der Erblasserin in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt das unauffindbare Testament vorgeschrieben und diese es in seiner Gegenwart eigenhändig abgeschrieben und unterzeichnet habe. Wegen des Zweifels, ob das unter den damals gegebenen Umständen zeitlich möglich gewesen sei, hat das Landgericht zusätzlich das Gutachten eines Handschriften-Sachverständigen eingeholt. Mit Beschluß vom 28. Dezember 1984 hat das Landgericht den amtsgerichtlichen Beschluß vom 16. Mai 1983 aufgehoben und den Antrag der Beteiligten zu 1. zurückgewiesen. Die Kammer hat zur Begründung ausgeführt, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei sie davon überzeugt, daß das zweite Testament mit dem Inhalt des vorformulierten Textes errichtet worden sei. Es sei nicht feststellbar, daß die Erblasserin es in Widerrufsabsicht vernichtet habe.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1., die beantragt,
- unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses des Landgerichts Köln und Zurückweisung der Beschwerde des Beteiligten zu 2. das Amtsgericht Köln anzuweisen, der Beteiligten zu 1. entsprechend ihrem Antrag vom 29. Dezember 1982 einen Teilerbschein auf der Grundlage des Testaments vom 12. Januar 1982 zu erteilen,
- hilfsweise, die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.
Der Beteiligte zu 2. beantragt, die weitere Beschwerde zurückzuweisen.
Wegen der Begründung der weiteren Beschwerde wird auf den Begründungsschriftsatz vom 18. Juni 1983 Bezug genommen, desgleichen auch den Erwiderungsschriftsatz des Beteiligten zu 2. vom 25. Juli 1985.
Entscheidungsgründe
II.
Die weitere Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Der angefochtene Beschluß beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes (§§ 27 FGG, 550 ZPO).
Der Entscheidung des Landgerichts liegt die Rechtsauffassung zugrunde, daß ein nicht mehr auffindbares Originaltestament gültig bleibt, solange nicht feststeht, daß es in Widerrufsabsicht vernichtet worden ist (§ 2255 BGB). Diese rechtliche Beurteilung ist zutreffend und wird auch von der Beschwerdeführerin nicht angegriffen.
Verfahrensrechtlich hat der Senat als Rechtsbeschwerdegericht nur zu überprüfen, ob die Formvorschriften über die Beweisaufnahme beachtet worden sind und ob die Beweiswürdigung des Landgerichts gegen gesetzliche Beweisregeln, Denkgesetze oder zwingende Erfahrungssätze verstößt oder ob naheliegende Würdigungsumstände unberücksichtigt geblieben sind.
Eine dahingehende Feststellung wird durch die landgerichtlichen Beschlußgründe nicht gestützt. Auch aus den Verfahrensrügen der Beteiligten zu 1. ergibt sich keine Gesetzesverletzung, auf der die Entscheidung des Landgerichts beruhen könnte.
Mit der weiteren Beschwerde wird zunächst gerügt, das Landgericht habe nicht festgestellt, daß die Erblasserin endgültigen Verfügungswillen gehabt habe. Das Landgericht habe nicht die Möglichkeit bedacht, daß sie auch ihre eigene Niederschrift zunächst nur als Entwurf verstanden habe. Damit greift die Beschwerdeführerin jedoch lediglich die vom Senat nicht zu überprüfende Beweiswürdigung des Landgerichts an. Ausweislich der Gründe des angefochtenen Beschlusses ist das Landgericht davon überzeugt gewesen, daß die Erblasserin das zweite Testament als Ausdruck ihres letzten Willens verfaßt hat. Diese Wertung ist unter den gegebenen Umständen möglich und naheliegend.
Weiter rügt die Beschwerdeführerin, das spätere Nichtauffinden des Testaments indiziere die Vernichtungsabsicht und den Widerrufswillen der Erblasserin. Diese Annahme ist unzutreffend. Es spricht keine Vermutung für die Widerrufsabsicht, wenn e...