Leitsatz (amtlich)
Wird ein rechtskräftig festgestellter Zahlungsanspruch, dessen Durchsetzbarkeit zweifelhaft ist, in eine gerichtliche Scheidungsfolgenvereinbarung einbezogen und ist über diesen im Termin zur mündlichen Erörterung verhandelt worden, fällt neben der 1,5-fachen Einigungsgebühr (Nr. 1000 VV RVG) auch eine 0,8-fache Verfahrensgebührt (Nr. 3101 Ziff. 2 VV RVG) und eine 1,2-fache Termingebühr (Nr. 3104 Abs. 2 VV RVG sowie Vorb. 3 Abs. 3 VV RVG) an. Eine Anrechnung der bereits in dem einbezogenen Verfahren festgesetzten Verfahrens- und Termingebühren findet in dem Einbeziehungsverfahren nicht statt; dies gilt selbst dann, wenn eine Anrechnung in dem einbezogenen Verfahren nicht mehr erfolgen kann.
Normenkette
VV-RVG Nr. 1000 Abs. 1 Sätze 1-2
Verfahrensgang
AG Aachen (Aktenzeichen 225 F 17/15) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Rechtsanwalts M. wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Aachen vom 26.6.2017 - 225 F 17/15 - abgeändert:
Auf die Erinnerung des Beschwerdeführers wird in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Aachen vom 19.9.2016 - 225 F 17/15 - in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses vom 10.2.2017 über die festgesetzte Vergütung in Höhe von 1.157,28 Euro und weiteren 169,40 Euro hinaus ein Rechtsanwalt M. aus der Staatskasse zu zahlender weiterer Betrag von 545,79 Euro festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 S. 2 und S. 3 RVG).
Gründe
I. Die Beteiligten waren Eheleute. Während der Ehe nahmen sie gesamtschuldnerisch ein Bankdarlehen in Höhe von 22.000,00 Euro auf, welches bestimmungsgemäß für Zwecke der Antragsgegnerin verwandt wurde. Nach der Trennung wurde die Antragsgegnerin auf Antrag des Antragstellers mit Versäumnisbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Aachen vom 1.10.2015 - 225 F 163/15 - verpflichtet, dem Antragsteller die von diesem bedienten Darlehensraten in Höhe von 10.284,50 Euro zzgl. Zinsen zu erstatten sowie den Antragsteller von den künftigen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Bank im Innenverhältnis freizustellen. Der Wert für dieses Verfahren wurde auf 15.000,00 Euro festgesetzt. Auf dieser Grundlage wurden Kosten des Antragstellers gegen die Antragsgegnerin in Höhe von 1.416,10 Euro festgesetzt. Diese beruhten u.a. auf einer 1,3-fachen Verfahrensgebühr, § 13 RVG, Nr. 3100 VV RVG und einer reduzierten 0,5-fachen Termingebühr, § 13 RVG, Nr. 3105, 3104 RVG. In der Folgezeit vollstreckte der Antragsteller aus dem Zahlungstitel erfolglos.
Parallel wurde von den Beteiligten das Scheidungsverfahren beim Amtsgericht - Familiengericht - Aachen - 225 F 17/15 - betrieben. Im Scheidungsverbundverfahren holte das Amtsgericht die Auskünfte der Versorgungsträger ein. Bevor die Deutsche Rentenversicherung Auskunft über die Anwartschaften der Antragsgegnerin in der gesetzlichen Rentenversicherung erteilte, wobei offensichtlich war, dass der Antragsteller mehr Rentenanwartschaften auf die Antragsgegnerin würde übertragen müssen, als er im Gegenzug von dieser erhalten würde, erörterten die Beteiligten im Termin zur mündlichen Verhandlung am 20.5.2016 eine einverständliche Regelung unter Einbeziehung der mit rechtskräftigem Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Aachen vom 1.10.2015 - 225 F 163/15 - titulierten Zahlungs- und Freistellungsverpflichtung der Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller. Mit gerichtlich protokollierter Vereinbarung vom selben Tag verzichteten die Beteiligten wechselseitig auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs und verständigten sich darauf, dass sich hiermit die Forderungen des Antragstellers aus dem rechtskräftigen Versäumnisbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Aachen vom 1.10.2015 - 225 F 163/15 - erledigt hätten.
Die dem Antragsteller für das Scheidungsverbundverfahren gewährte Verfahrenskostenhilfe wurde auf den protokollierten Vergleich erstreckt. Der Wert für die Ehesache wurde auf 8.700,00 Euro, für den Versorgungsausgleich auf 1.740,00 Euro und für die protokollierte Vereinbarung wegen der Einbeziehung der titulierten rechtskräftigen Forderung auf 16.740,00 Euro festgesetzt.
Mit nachfolgendem Vergütungsantrag für Verfahrenskostenhilfe vom 30.5.2016 hat Rechtsanwalt M. als anwaltlicher Vertreter des Antragstellers einen Betrag von insgesamt 1.872,47 Euro begehrt. Hierbei hat er u.a. für den Mehrvergleich eine Einigungsgebühr (Nr. 1000 VV RVG), eine 0,8-fache Verfahrensgebühr (Nrn. 3100, 3101 Ziffer 2 VV RVG) sowie eine 1,2-fache Termingebühr (Nr. 3104 Abs. 2 VV RVG sowie Vorb. 3 Abs. 3 VV RVG) aus dem Wert von 15.000,00 Euro in Ansatz gebracht. Wegen des Festsetzungsantrags im Übrigen wird auf die Gerichtsakte verwiesen (GA Bl. 44).
Mit Beschluss vom 19.9.2016 hat das Amtsgericht eine 1,3- fache Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG) und eine 1,2-fache Termingebühr (Nr. 3104 VV RVG) nach dem Verfahrenswert der Ehesache und des Versorgungsausgleichs in Höhe von 10.440,00 Euro sowie eine 1,0-fache Einigungsgebühr (Nr. 1003...