Verfahrensgang
LG Aachen (Beschluss vom 17.12.1990; Aktenzeichen 3 T 447/89) |
Tenor
Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 3) wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Er hat den Beteiligten zu 1) die diesem im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten zu erstatten.
Tatbestand
I.
1. Die am 23.05.1917 geborene und am 03.07.1986 verstorbene Erblasserin hatte durch privatschriftliches Testament vom 03.09.1955 ihre Schwester E. S. zur alleinigen Erbin eingesetzt und durch privatschriftlichen Nachtrag vom 15.04.1957 bestimmt, daß keinesfalls Frau L. L. (der damalige Name der Beteiligten zu 5) oder deren Abkömmlinge Erben sein sollten, falls ihre Schwester E. nicht Erbin werde. In einem weiteren „privatschriftlichen Nachtrag” vom 14.02.1963 setzte sie für den Fall des Vorversterbens ihrer Schwester E. als alleinigen Erben ihres Anteils am Firmenvermögen der Firma E. B. & Co. sowie der A. Schirmfabrik den Beteiligten zu 1) ein. Der Beteiligte zu 3) bestreitet die Echtheit dieses Testaments. Der Beteiligte zu 1) ist seit ca. 1957 Geschäftsführer dieser Firmen, deren persönlich haftende Gesellschafter die Erblasserin und ihre Schwester E. waren.
Durch weiteres privatschriftliches Testament vom 21.05.1981, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, bestätigte die Erblasserin ihre früheren Testamente und führte weiter aus „in jedem Fall sind meine Kusine I. L., wiederverheiratete W. und mein Cousin Herr Dr. R. R. sowie deren Abkömmlinge von jeder Erbfolge ausgeschlossen…”.
Am 23.07.1981 hat die Erblasserin vor Notar S. in A. ein notarielles Testament errichtet, das fast wörtlich mit dem privatschriftlichen Testament vom 21.05.1981 übereinstimmt. Auf seinen Inhalt wird Bezug genommen. In der Testamentsurkunde hat der Notar angegeben, sich durch die Verhandlung von der Geschäftsfähigkeit der Erblasserin überzeugt zu haben.
2. Am 21.11.1978 wurde für die Erblasserin eine Gebrechlichkeitspflegschaft wegen geistiger Gebrechen mit dem Wirkungskreis Personensorge einschließlich Aufenthaltsbestimmungsrecht angeordnet und ihre Schwester, Frau E. S. zur Pflegerin bestellt. Vom 25.10.1978 bis einschließlich 25.07.1979 wurde sie auf neuropsychiatrischen Abteilungen von Krankenhäusern behandelt. Danach wurde sie in ihre Wohnung entlassen und seitdem regelmäßig von ihrem Hausarzt Dr. G. betreut. In der Zeit vom 20. bis 28.11.1979 und vom 09. bis 29.08.1980 befand sie sich im Krankenhaus in A. in stationärer Behandlung wegen hypotoner Kreislaufregulationsstörungen und der immer noch schweren alkoholtoxischen Poliyneuropathie und Hirnschädigung sowie einer ebenfalls toxischen Leberschädigung. Nachdem ihre Schwester E. S. am 23.06.1979 verstorben war, wurde zunächst der Beteiligte zu 2) am 29.06.1979 zum Pfleger bestellt, nachdem dieser jedoch geltend gemacht hatte, die Durchführung der Pflegschaft sei ihm durch die Einflußnahme der Herren Dr. S. und G. nicht mehr möglich, bestellte das Vormundschaftsgericht am 25.09.1979 Herrn Dr. H. zum Pfleger. Nachdem dieser bat, wegen seines Alters ab 30.06.1983 von der Pflegschaft entbunden zu werden, wurde der Beteiligte zu 4) nach Einholung von Gutachten zur Frage, ob wegen Geschäftsunfähigkeit eine Gebrechlichkeitspflegschaft weiterhin bestehen müsse, lediglich noch zum Vermögenssorgepfleger bestellt.
Die Erblasserin war nicht verheiratet und hatte keine Abkömmlinge. Gesetzliche Erben sind die Beteiligten zu 2), 3) und 5).
Der Beteiligte zu 4) hat als Testamentsvollstrecker einen Erbschein für den Beteiligten zu 1) als Alleinerben beantragt. Die Beteiligten zu 2) und
3) sind dem entgegengetreten, da die Erblasserin seit 1978 geschäftsunfähig gewesen sei. Die privatschriftlichen Testamente vom 14.02.1963, 10.04.1977 und 21.05.1981 seien nicht echt.
Durch Beschluß vom 23.11.1988 hat das Amtsgericht nach Durchführung von Ermittlungen die Erteilung eines Erbscheins für den Beteiligten zu 1) angekündigt, sofern nicht innerhalb eines Monats nach Zugang Beschwerde beim Nachlaßgericht eingereicht werde.
Der Beteiligte zu 3) hat Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat nach Durchführung weiterer Ermittlungen die Beschwerde durch den angefochtenen Beschluß, auf dessen Begründung der Senat Bezug nimmt, zurückgewiesen. Auch zur Darstellung aller weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes nimmt der Senat auf die ausführliche und zutreffende Sachdarstellung des angefochtenen Beschlusses Bezug.
4. Mit der weiteren Beschwerde macht der Beteiligte zu 3) weiter geltend, daß das Amtsgericht keinen Vorbescheid habe erlassen dürfen, da ein solcher vom Gesetz nicht vorgesehen sei und das Amtsgericht insbesondere keine Frist für die Beschwerde habe bestimmen dürfen.
Durch die angefochtenen Beschlüsse sei das rechtliche Gehör verletzt worden, da der Beschwerdeführer erst im Beschwerdeverfahren Gelegenheit gehabt habe, zum Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. P. vom 16.09.1988 Stellung zu nehmen. Wegen des eingetretenen Instanzverlustes habe es nicht ausgereicht, daß Gelegenheit bestanden habe, diese Stellungnahme im zweite...