Entscheidungsstichwort (Thema)
Aussetzung des Verfahrens; Verwertung von Gutachten aus Betreuungsverfahren
Leitsatz (amtlich)
1. Hätte eine Aussetzung zur Folge, dass nach §§ 529, 531 BGB präkludiertes Vorbringen über den Umweg der Einleitung eines anderen Verfahrens und der Beantragung der Aussetzung des Berufungsverfahrens doch noch würde eingeführt werden können, so gebührt bei der nach § 148 ZPO vorzunehmenden Abwägung aufgrund der gesetzgeberischen Wertung der §§ 529, 531 ZPO dem Beschleunigungsinteresse grundsätzlich der Vorrang.
2. Hat das Gericht die Parteien zur beabsichtigten Verwertung eines beiden Parteien bereits bekannten Gutachtens schriftlich oder mündlich Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, ohne dass Einwände erhoben oder gestützt auf § 139 Abs. 5 ZPO ein Schriftsatznachlass beantragt worden ist, so hat die rügelose Antragstellung gem. § 295 Abs. 1 ZPO zur Folge, dass die Partei mit der Rüge eines Verstoßes gegen das nach § 411a ZPO zu beachtende Verfahren, mit der Rüge mangelnder Verwertbarkeit des Gutachtens sowie eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme ausgeschlossen ist.
3. Bei der Vornahme von Barabhebungen über insgesamt 16.600 EUR ist von Rechtsbindungswillen und Auskunftspflichten auf der Grundlage einer berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 666, 677, 681 Abs. 2 BGB) auszugehen, wenn dem Handelnden bereits eine Kontovollmacht sowie eine Vorsorgevollmacht mit umfangreichen Befugnissen erteilt worden ist und er beabsichtigt, mit der Geschäftsherrin ein Grundstücksgeschäft abzuwickeln.
Normenkette
BGB §§ 666, 677, 681 Abs. 2; ZPO §§ 148, 195 Abs. 1, § 411a
Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 08.05.2013; Aktenzeichen 18 O 192/12) |
Tenor
1. Der Antrag des Beklagten auf Verfahrensaussetzung im Hinblick auf das Verfahren LG Köln 3 O 259/14 wird zurückgewiesen.
2. Die Berufung des Beklagten gegen das das am 8.5.2013 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des LG Köln (Az. 18 O 192/12) wird zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
3. Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 20.000 EUR abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 26.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Wegen des erstinstanzlichen Sachvortrages wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Mit seiner Berufung macht der Beklagte geltend, das Gutachten aus dem Betreuungsverfahren habe nicht verwertet werden dürfen. Insoweit habe das LG auch seine Hinweispflichten verletzt. Der Beklagte erhebt zudem Einwendungen gegen die Richtigkeit der Feststellungen des Sachverständigen und rügt, das Gericht habe sich nicht hinreichend kritisch mit dem Gutachten befasst. Der Beklagte trägt ergänzend zum geistigen und körperlichen Zustand der früheren Klägerin in der Zeit von März bis August 2011 vor. Er ist der Ansicht, das LG habe das Beweismaß verkannt. Auch ist er der Ansicht, es bestehe kein Auskunftsanspruch, weil lediglich ein freundschaftliches Vertrauensverhältnis bestanden habe, aber keine Auskunftspflichten auslösende Sonderverbindung.
Der Beklagte beantragt, das Urteil des LG Köln vom 8.5.2013 zum Az. 18 O 192/12 abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt die angegriffene Entscheidung.
Zwischenzeitlich hat der Beklagte bei dem LG Köln zu Az. 3 O 259/14 mit Klageschrift vom 7.10.2014 gegen den hiesigen Kläger auf Feststellung angetragen, dass er Alleinerbe der früheren Klägerin des hiesigen Verfahrens sei. Der Beklagte stützt sich dabei auf ein Testament vom 20.3.2011 (Anl. B 3, Bl. 255 d.A.) und trägt in der Klageschrift ausführlich zum Gesundheitszustand der früheren Klägerin bei Errichtung des Testaments vor. Er vertritt die Ansicht, die frühere Klägerin sei testierfähig gewesen und das Testament sei demgemäß wirksam.
Der Beklagte beantragt, das hiesige Verfahren auszusetzen, bis über die Rechtsnachfolge der am 22.8.2013 verstorbenen früheren Klägerin rechtskräftig entschieden ist.
II. Die Berufung ist gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
Die zulässige Berufung ist nach einstimmiger Überzeugung des Senats aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet werden, offensichtlich unbegründet. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats auf Grund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist.
1. Die Zurückweisung des Aussetzungsantrages erfolgt in Ausübung des nach § 148 ZPO dem Gericht eingeräumten Ermessens. Bei der Ermessensausübung sind der voraussichtliche Erfolg des anderen Verfahrens und die eintretende Verzöger...