Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 3 O 502/98) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 16.03.1999 verkündete Urteil des Landgerichts Köln – 3 O 502/98 – abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Kläger sind Notare in K., die sich zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden haben. Hintergrund des Rechtsstreits ist eine Beurkundungstätigkeit der Kläger für die C. Steuerberatungsgesellschaft mbH in K.. Die C. vermittelte in großem Umfang die Beteiligung an sogenannten Bauträgermodellen, die insbesondere der Steuerersparnis dienen sollten. Verkauft wurden Eigentumswohnungen in überwiegend im norddeutschen Raum gelegenen Objekten.
Die Durchführung erfolgte in der Form, daß im Auftrag der C. für die einzelnen Projekte einer der Beklagten die Stammurkunde zur „Vorbereitung eines Geschäftsbesorgungsvertrages”, einem umfangreichen Vertragswerk, entwarf, die Erwerber vor einem Notar an ihrem Wohnsitz – im Einzelfall auch vor einem der Kläger – ein notariell beurkundetes Angebot auf Abschluß eines Geschäftsbesorgungsvertrages mit der C. als Treuhänder abgaben und die Kläger die Annahme durch die C. beurkundeten. Kraft der in den Geschäftsbesorgungsverträgen enthaltenen Vollmacht schloß die C. dann später ebenfalls vor den Klägern die Wohnungskaufverträge für die Erwerber ab. Dieses Beurkundungsverfahren war so mit der Rheinischen Notarkammer abgestimmt und fand deren Zustimmung.
Da Erwerber sich von den Initiatoren der Bauträgermodelle übervorteilt fühlten, entfaltete der Beklagte in der Folgezeit für eine größere Anzahl von ihnen eine beratende anwaltliche Tätigkeit, die er mit einer breit angelegten Öffentlichkeitsarbeit und Veröffentlichungen in juristischer Fachliteratur verknüpfte. Im Rahmen dieser Tätigkeit richtete der Beklagte unter dem 08.04.1998 ein Rundschreiben an sämtliche Mandanten, in dem es u. a. heißt:
„Um Sie alle umfassend zu informieren und uns mit Hilfe dieser umfassenden Information von der täglich viele Stunden in Anspruch nehmenden Beantwortung immer gleicher Fragen zu entlasten, haben wir nachfolgend ausführlicher als bisher zunächst das Ergebnis der Auswertung hunderter von uns zugesandter Informationen und Unterlagen zusammengefaßt, und dann das weitere Vorgehen erläutert. Es ist nach unserem Dafürhalten zunächst besonders wichtig, zu verstehen, in welcher Weise Sie – meist innerhalb weniger Stunden – betrogen wurden, damit das sich daran anschließende juristische Vorgehen ebenfalls verständlich wird.”
Auf der nächsten Seite heißt es weiter:
„1. Wie funktioniert das „Abzock-Modell” und wer ist daran beteiligt?
Das Konzept und seine Erfinder
…
Der Strukturvertrieb
…
Die Bauträger/Verkäufer
…
Die Notare
Um den für Grundstücksgeschäfte wichtigen Formerfordernissen zu genügen und um dem ganzen einen Schein der Seriosität zu geben, mußten Notare mitwirken. Dies waren zum einen die sogenannten Mitternachtsnotare, welche sich regelmäßig auch noch spät nachts und am Wochenende für den Vertrieb zur Beurkundung der Geschäftsbesorgungsverträge zur Verfügung hielten und zum anderen die später mit dem Treuhänder die Wohnungskaufverträge beurkundenden Abwicklungsnotare, vor allem das Kölner Notariat Etzbach & Zimmermann. Auch gegen diese Notare ermitteln diverse Notarkammern. In krassen Fällen sollte aber auch gegen die Mitternachtsnotare Strafanzeige wegen Falschbeurkundung erstattet werden.
Die Banken
…”
Diesem Rundschreiben war das Formular einer Erklärung beigefügt, in der die angesprochene Person dem Beklagten u. a. eine Verhandlungsvollmacht und /oder Vollmacht für eine Klageerhebung erteilen konnte.
Die Kläger begehren die Unterlassung verschiedener Äußerungen in dem Rundschreiben, das – wie sie behauptet haben – nicht nur an bereits gewonnene, sondern auch an potentielle Mandanten gerichtet gewesen sei. Bei diesen Äußerungen habe es sich – wie sie gemeint haben – um Tatsachenbehauptungen gehandelt. Diese seien unzutreffend. Es treffe nicht zu, dass gegen sie Notarkammern ermittelten. Sie hätten bei den Treuhandmodellfinanierungen auch nicht mitgewirkt, um dem ganzen einen Schein der Seriosität zu geben. Unwahr sei auch die Behauptung, sie seien an einem „Abzock-Modell” beteiligt.
Die Kläger haben beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß die Behauptung aufzustellen und/oder zu verbreiten,
- gegen sie würden diverse Notarkammern oder auch nur eine Notarkammer ermitteln;
- sie hätten bei gewissen Treuhandmodellfinanierungen mitgewirkt, um dem ganzen einen Schein der Seriosität zu geben;
- sie seien an einem „Abzock-Modell” beteiligt.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat behauptet, die Rheinische Notarkammer sei mit der Urkundstätigkeit der Kläger im Zusammenhang mit den Bauträgermodellen befaßt gewesen. Der Formulierung, „die Kläger hätten bei gewissen Treuhandmodellfinanierungen mitgewirkt, um dem ganzen einen Schein der Seriosität zu geben”, ließe sich ...