Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 28 O 136/18) |
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen am Chief Executive Officer der Beklagten, zu unterlassen, über den Kläger im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eine 1-Sterne-Rezension der Nutzerin "A" im Internet öffentlich zugänglich zu machen, wenn dies wie nachstehend eingeblendet geschieht:
Bild/Grafik nur in Originalentscheidung ersichtlich.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 887,03 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.08.2017 zu zahlen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000 EUR und im Übrigen ohne Sicherheitsleistung. Die Beklagte kann die Vollstreckung wegen der Zahlungsansprüche aus Ziff. 2 des Tenors und der Kosten abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
5. Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger betreibt eine Fachwerkstatt für Handyreparaturen, die Beklagte u.a. das Geolokalisationsportal Internetadresse 1. Dieses ist u.a. mit Bewertungsmöglichkeiten für registrierte Nutzer, deren Email-Adresse bei der ersten Anmeldung von der Beklagten verifiziert wird, verknüpft und ermöglicht den Nutzern, Bewertungen zu Unternehmen, Orten, Einrichtungen usw. abzugeben. Die Nutzer können dabei kurze Bewertungen in Textform verfassen und/oder eine Bewertung auf einer Skala von ein bis fünf Sternen abgeben. Die über den Dienst der Beklagten von Nutzern eingestellten Bewertungen können von anderen Nutzern neben weiteren Informationen zur jeweiligen Einrichtung (etwa Adressen, Öffnungszeiten, Fotos etc.) abgerufen werden, welche die Beklagte redaktionell nicht zusammenstellt und welche aus einer Vielzahl verschiedener Quellen generiert werden. Eine Vorabkontrolle und/oder redaktionelle Bearbeitung der von Usern abgegebenen Bewertungen erfolgt nicht. Geschäftsinhaber, Unternehmen etc. können sich zudem ebenfalls unentgeltlich registrieren und so entweder einen Eintrag für ihre Einrichtung erstmals generieren oder einen bereits vorhandenen Eintrag bestätigen. Inhaber eines solchen sog. "B" können zudem von Nutzern zu ihrer Einrichtung abgegebenen Bewertungen kommentieren und dem entgegentreten, was im Profil früher als "Antwort vom Eigentümer" bzw. heute als "Antwort vom Inhaber" kenntlich gemacht wird. In den Richtlinien der Beklagten heißt es zu den Bewertungen u.a.:
Bild/Grafik nur in Originalentscheidung ersichtlich.
Die Parteien streiten vorliegend über Ansprüche auf Unterlassung sowie Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten wegen einer im Jahr 2016 auf dem Portal der Beklagten veröffentlichten kommentarlosen und im Tenor des Urteils eingeblendeten "1-Sterne-Bewertung" des Users "A", dessen User-Bezeichnung im Laufe des Rechtsstreits auf "C" geändert worden ist. Der Kläger machte nach Einstellen der Bewertung von der oben geschilderten Antwort-Funktion Gebrauch. Er schrieb u.a., dass er eine Person mit dem angegebenen Namen nicht in seinem Kundenstamm finde und die Bewertung so nicht nachvollziehen könne. Über das von der Beklagten zur Verfügung gestellte Online-Beschwerde-Formular ließ er am 12.07.2017 durch seinen Prozessbevollmächtigten unter Verweis auf ein angebliches eigenes Schreiben vom 21.11.2016 die Bewertung anwaltlich beanstanden, wobei deutlich gemacht wurde, dass man eine unlautere Bewertung eines Konkurrenten vermute, weil eine schlechte Leistung suggeriert werde, die Person aber keine Kundin sei. Man verlangte Beseitigung der Bewertung bis zum 07.08.2017 (Anlage B2, Bl. 3 ff, AH). Die Beklagte teilte mit E-Mail vom 28.07.2018 mit, dass sie keinen offensichtlichen Verstoß gegen die Richtlinien zur Entfernung von Inhalten bzw. keine unschwer zu erkennende Rechtsverletzung feststellen könne und man dem Kläger daher empfehle, strittige Fragen direkt mit dem Bewertenden zu klären (Anlage B 3, Bl. 6 AH).
Erstinstanzlich hat der Kläger - was die Beklagte mit Nichtwissen bestritten hat - behauptet, dass ihm eine Person mit dem Namen "A" nicht bekannt sei. Er habe niemals eine Kundin mit diesem Namen gehabt und es handele sich vermutlich um eine negative Bewertung eines Konkurrenten in Schädigungsabsicht. Im Schriftsatz vom 19.11.2018 (S. 2 f. = Bl. 91 f. d.A.) hat der Kläger u.a. auch vorgetragen, dass auch eine sonst wie geartete schlechte Erfahrung nicht stattgefunden habe, insgesamt ein tragfähiger Anknüpfungspunkt für die Bewertung fehle und Gegenteiliges jedenfalls von der Beklagten vorzutragen und zu beweisen sei. Es handele sich bei der angegr...