Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 28 O 242/19) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 11.12.2019 - 28 O 242/19 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Unter Klageabweisung im Übrigen wird die Beklagte verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen am Geschäftsführer der Beklagten,
zu unterlassen,
die in den - dem Urteil anliegenden - Anlagen K 3 bis K 5 und K 7 bis K 12 überreichten Bewertungen der Nutzer "A", "B", "C und D", "E", "F", "G", "H", "I", und "J" zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen
wie auf der Internetseite Internetadresse 1 unter der URL (URL wurde entfernt) geschehen.
Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen die Beklagte zu 9/10 und die Klägerin zu 1/10.
3. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Unterlassungstenors gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 54.000 EUR. Im Übrigen (wegen der Kosten) können die Parteien die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin ist Betreiberin des Ferienparks "K" mit 4.000 Betten in 1.180 Wohneinheiten. Sie wendet sich vorliegend gegen zehn Internet-Bewertungen. Diese sind auf einer von der Beklagten auf deren umfassenden Internet-Reiseportal u.a. mitbetriebenen Bewertungsplattform von dort per Email registrierten Usern unter deren Usernamen verfasst und veröffentlicht worden. Bewertungen auf dem Portal können in verschiedenen Kategorien (Hotel, Zimmer, Service, Lage, Gastronomie, Sport & Unterhaltung) nach 1-6 "Sonnen" vergeben werden, zudem können jeweils ein - dann mindestens aus 100 Zeichen bestehender - Freitext sowie weitere Reisedetails von den Bewertern zum Gegenstand einer Bewertung gemacht werden. Die Nutzungsrichtlinien, wegen deren Details auf die Screenshots auf S. 3 der Klageerwiderung (Bl. 52 d.A.) und auf Anlage B 2 (AH II) Bezug genommen wird und auf die ein Bewerter jeweils vor Abgabe einer Bewertung hingewiesen wird, untersagen u.a. die Abgabe von Bewertungen, wenn die zu bewertende Leistung nicht selbst in Anspruch genommen worden ist.
Die Klägerin hat behauptet, den streitgegenständlichen Bewertungen habe - möglicherweise wegen des von der Beklagten auf dem Portal geschaffenen Anreizes, bei bis zu zehn pro Monat tatsächlich veröffentlichten deutschsprachigen Bewertungen pro User jeweils Prämien-Flugmeilen zu erhalten (Anlage K 2, AH I) - entgegen den Nutzungsrichtlinien nicht ein tatsächlicher geschäftlicher Kontakt bzw. Hotelbesuch zu Grunde gelegen. Die Klägerin hat dazu die Ansicht vertreten, die Beklagte habe nach den insofern auch ausreichend konkret erfolgten Beanstandungen ihre Prüfpflichten als Host-Provider verletzt.
Die Beklagte - die nach nur internen Überprüfungen die jeweiligen Bewerter bis zuletzt nicht kontaktiert hat - hat demgegenüber die Ansicht vertreten, es lägen keine hinreichend substantiierten Beanstandungen vor, welche es - auch angesichts der ausführlichen Bewertungstexte und der beigefügten Fotos - als offensichtlich erscheinen lassen würden, dass den hier angegriffenen Bewertungen kein tatsächlicher Aufenthalt der Bewerter zu Grunde gelegen habe.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen sowie wegen der in erster Instanz gestellten Sachanträge wird im Übrigen auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung vom 11.12.2019 Bezug genommen (Bl. 136 ff. d.A.).
Das Landgericht hat mit diesem Urteil die Klage abgewiesen. Es hat sich im Wesentlichen dabei darauf gestützt, dass eine Haftung der Beklagten als mittelbare Störerin einen so konkreten Hinweis erfordere, dass der gerügte Rechtsverstoß "unschwer" zu erkennen sei. Daran fehle es hier, zumal zu den meisten Bewertungen potentiell passende Gästebuchungen mit entsprechenden Namen und Daten klägerseits eingestanden seien. Im Übrigen hätte die Klägerin auch Tatsachenbehauptungen aus den Freitexten als unwahr aufgreifen und sich zu den teils in den Bewertungen enthaltenen Lichtbildern einlassen müssen, um das angeblich nicht vorhandene Kundenverhältnis noch näher zu belegen; sie dürfe sich nicht auf eine fehlende sichere Zuordnungsmöglichkeit zurückziehen, zumal sie sich auf der Plattform der Beklagten zu den einzelnen Bewertungen zumeist noch selbst zur Sache eingelassen habe. Dass die Klägerin vor der Beanstandung ihre eigenen Unterlagen und Buchungssysteme nicht ausreichend geprüft haben könne, zeige ein vorgerichtlich angemahnter weiterer (angeblicher) Verstoß, bei dem die Beklagte auf die Rüge hin noch auf dem eigenen Buchungsportal eine passende Buchung habe feststellen können. Au...