Leitsatz (amtlich)
1. Hat das Beschwerdegericht in einer Betreuervergütungssache ein Rechtsmittel nicht zugelassen, kann eine Überprüfung der Entscheidung auch nicht mit einer "außerordentlichen sofortigen weiteren Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit" erwirkt werden (Anschluss an BGH FamRZ 2007, 1315).
2. Die Auslegung, dass die Frist zur Geltendmachung der Vergütung auf Antrag nur durch ausdrückliche gerichtliche Entscheidung verlängert werden könne, ist nicht willkürlich (vgl. hierzu auch OLG Schleswig FGPrax 2006, 119).
Normenkette
FGG §§ 29a, 56g Abs. 5 S. 2; BGB § 1835 Abs. 1a S. 3, § 1836 Abs. 2 S. 4 a.F.; VBVG § 2
Verfahrensgang
LG Nürnberg-Fürth (Aktenzeichen 13 T 713/06) |
AG Hersbruck (Aktenzeichen XVII 695/02) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluss des LG Nürnberg-Fürth vom 13.12.2007 wird verworfen.
II. Der Geschäftswert für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 842,73 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die ehemalige Betreuerin war vom 19.6.2002 bis 26.9.2003 zunächst als vorläufige und sodann als endgültige berufsmäßige Betreuerin für die Betroffene bestellt worden. Zu ihrem Aufgabenkreis gehörte zuletzt u.a. die Gesundheitsfürsorge, die Aufenthaltsbestimmung einschließlich der Entscheidung über eine Unterbringung sowie die Vermögenssorge.
Mit Faxschreiben an das Vormundschaftsgericht vom 3.9.2003 bat die ehemalige Betreuerin um "Genehmigung einer Verlängerung der Abgabefrist für die Jahresabrechnung, Vergütungsantrag und Auslagenerstattungsantrag für fünf Monate." Eine gerichtliche Reaktion auf dieses Schreiben ist den Akten nicht zu entnehmen.
Mit einem am 30.10.2003 eingegangenen Schreiben beantragte die ehemalige Betreuerin die Festsetzung einer Vergütung nebst Auslagenersatz aus der Staatskasse i.H.v. 3.597,59 EUR für ihre Tätigkeit im genannten Zeitraum sowie bis einschließlich 18.10.2003. Dem hat das AG erst mit Beschluss vom 9.1.2006 entsprochen. Ansprüche der Betreuerin seien nicht erloschen, da auf deren rechtzeitig gestellten Antrag die Frist stillschweigend verlängert worden sei. Mangels ausdrücklicher Ablehnung habe sich die Betreuerin darauf verlassen können, dass die Frist verlängert worden sei.
Auf die Beschwerde des Vertreters der Staatskasse hat das LG die Vergütung auf lediglich 2.754,86 EUR festgesetzt und den weitergehenden Vergütungsantrag zurückgewiesen. Die geltend gemachten Ansprüche vom 19.6.2002 bis 29.9.2002 seien erloschen. Die Frist sei weder ausdrücklich noch stillschweigend verlängert worden. Einem Verlängerungsantrag könne auch nur durch gerichtliche Entscheidung entsprochen werden. Die rechtzeitige Antragstellung allein habe kein Vertrauen dahingehend hervorrufen können, dass auch bei fehlendem Bescheid von einer Fristverlängerung auszugehen sei.
Das LG hat die sofortige weitere Beschwerde nicht zugelassen.
Hiergegen wendet sich die ehemalige Betreuerin mit einem als "außerordentliche sofortige weitere Beschwerde" bezeichneten Rechtsmittel, da die angefochtene Entscheidung greifbar gesetzwidrig und willkürlich sei.
II.1. Das Rechtsmittel ist nicht zulässig. Eine sofortige weitere Beschwerde in einer Betreuervergütungssache ist nur statthaft, wenn das Beschwerdegericht sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen hat. Das LG hat ausdrücklich die Voraussetzungen einer Zulassung vermeint. Hieran ist der Senat gebunden. Eine Nichtzulassungsbeschwerde sieht das Gesetz nicht vor (BayObLG BtPrax 2003, 267/268; Jansen/Sonnenfeld FGG, 3. Aufl., § 56g Rz. 103; Knittel BtG Erl. IV zu § 56g FGG Rz. 14a, jeweils m.w.N.).
2.a) Nach ganz überwiegender Auffassung in der Rechtsprechung ist seit Inkrafttreten des § 321a ZPO eine außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit nicht mehr statthaft (vgl. BGHZ 150, 133 und 159, 14/16 sowie BGH FamRZ 2005, 191/192; BFHE 200, 42; BVerwG NJW 2002, 2657; BayObLGZ 2002, 369).
In der freiwilligen Gerichtsbarkeit wurde zum 1.1.2005 mit § 29a FGG eine im Wesentlichen inhaltsgleiche Vorschrift geschaffen, welche die Möglichkeit der Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs ggü. dem erkennenden Gericht ermöglicht. Der Anspruch auf rechtliches Gehör i.S.v. Art. 103 Abs. 1 GG wird im Übrigen nicht dadurch verletzt, dass das Gericht der Rechtsansicht eines Beteiligten nicht folgt. Eine Verletzung liegt vielmehr nur dann vor, wenn sich aus den besonderen Umständen des einzelnen Falles deutlich ergibt, dass das Gericht ein tatsächliches Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (BVerfGE 47, 182/187 f.; BFH/NV 2007, 2324).
b) Jedenfalls seit Inkrafttreten des § 29a FGG ist aber auch in der freiwilligen Gerichtsbarkeit ein anderweitiges außerordentliches Rechtsmittel ausgeschlossen, soweit gerügt wird, dass die Endentscheidung gegen Verfahrensgrundrechte verstoße oder aus einem anderen Grund greifbar gesetzeswidrig sei (BGH FamRZ 2007, 1315; OLG Jena FGPrax 2006, 115; KG ...