Verfahrensgang
LG Ingolstadt (Aktenzeichen 41 O 218/14) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin vom 22.02.2017 gegen das Endurteil des LG Ingolstadt vom 13.01.2017 (Az. 41 O 2171/14) wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das vorgenannte Urteil des Landgerichts sowie dieses Urteil sind jeweils ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Die Klägerin macht gegen die Beklagte Schmerzensgeld und weitergehende Schadensersatzansprüche hinsichtlich behaupteten Verdienstausfalls infolge zwischenzeitlich eingetretener Arbeitsunfähigkeit geltend. Ferner begehrt die Klägerin die Feststellung der Schadensersatzpflicht für zukünftige materielle Schäden aus einem Verkehrsunfall aus dem Jahr 1981.
Bei einem Unfallereignis am 15.11.1981 gegen 2.50 Uhr auf der Konrad-Adenauer-Brücke in I. war die Klägerin Beifahrerin im von Daniel B. gesteuerten PKW Daimler Benz, amtl. Kennzeichen: ..., welches zum Unfallzeitpunkt bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der V. Versicherung AG, haftpflichtversichert war. Bei diesem Unfallereignis erlitt die Klägerin nicht unerhebliche Verletzungen, u.a. eine rechtsseitige Beckenringfraktur mit zentraler Hüftluxation und Dislokation der Bruchstücke. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten verhandelte zwischen 1982 bis 1996 mit der Klägerin über die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes. Am 17.09.1996 vereinbarte die Klägerin mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten eine Abfindungserklärung (vgl. Anlage BLD 1), in der die Klägerin zugleich für ihre Rechtsnachfolger gegen eine Abfindungssumme von noch 8.000,00 DM auf alle entstandenen und entstehenden Ansprüche gegen Daniel B. und die Rechtsvorgängerin der Beklagten wegen des Schadens vom 15.11.81 verzichtete, auf welchem Rechtsgrund sie auch beruhen mögen.
In der formularmäßigen Erklärung heißt es insbesondere: "Der Verzicht und Erlaß erstreckt sich auch auf etwaige Ansprüche wegen heute noch nicht voraussehbarer und unerwarteter Folgen gleich welcher Art. Ich/ Wir erkläre(n) mich/uns für vollständig und vorbehaltlos abgefunden."
Handschriftlich wurde hinzugefügt: "Vorbehalten bleibt nur der unfallbedingt materielle zukünftige Schaden, soweit nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen, unter Beschränkung auf die Versicherungssumme."
Die Beklagte zahlte bis September 1996 insgesamt an die Klägerin ein Schmerzensgeld von 23.500,00 DM.
Die Klägerin teilte am 15.11.2011 der Beklagten mit, 2006 seien neue gesundheitliche Probleme aufgetreten. Im Rahmen der aufgenommenen Verhandlungen gab die Beklagte eine eingeschränkte Verzichtserklärung betreffend der Einrede der Verjährung ab (vgl. Anlage BLD 2), in der es wörtlich heißt: "Wie heute besprochen, sind wir bereit, hinsichtlich unfallbedingter materieller Schadenser satzansprüche Ihrer Mandantin auf die Einrede der Verjährung zu verzichten, zeitlich begrenzt bis 30.06.2013, soweit die Ansprüche nach dem 17.09.1996 entstanden sind und Verjährung noch nicht eingetreten ist. Dies ohne Präjudiz und Anerkenntnis sowie unter Vorbehalt sämtlicher Einreden und Einwendungen im Übrigen, unter Beschränkung auf die Deckungssumme und soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind."
Die Beklagte hat sich fortlaufend, bereits in der Klageerwiderung, auf die Einreden der Erfüllung, Abfindung und Verjährung berufen.
Die Klägerin behauptet, frühestens ab dem Jahr 2011 seien gesundheitliche Verschlechterungen und Spätfolgen kausal zurückführend auf das Unfallereignis eingetreten, die vorher nicht absehbar gewesen seien. Hinsichtlich des Parteivortrags und der tatsächlichen Feststellungen erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil vom 13.01.2017 (Bl. 103/129 d.A.) Bezug genommen (§ 540 I 1 Nr. 1 ZPO).
Das Landgericht Ingolstadt hat nach Beweisaufnahme die Klage abgewiesen. Hinsichtlich der Erwägungen des Landgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Gegen dieses der Klägerin am 23.01.2017 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem beim Oberlandesgericht München am 22.02.2017 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt (Bl. 134 d.A.) und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist mit einem beim Oberlandesgericht München am 24.04.2017 eingegangenen Schriftsatz (Bl. 140 d.A.) begründet.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des LG Ingolstadt, Az.: 41 O 2181/14, verkündet am 13.01.2107, wie folgt abzuändern:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld, welches einen Betrag von EUR 15.000,00 nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
2. Es wird festgestellt...