Leitsatz (amtlich)
Berufung, Grundschuld, Erbengemeinschaft, Abtretung, Grundbuch, Zwangsvollstreckung, Zuschlag, Darlehensnehmer, Sicherungsabrede, Zinsen, Bank, Darlehen, Befangenheitsgesuch, Herausgabe, Besorgnis der Befangenheit, dingliches Recht, im eigenen Namen
Verfahrensgang
LG Traunstein (Urteil vom 11.09.2020; Aktenzeichen 6 O 3575/19) |
Tenor
1. Die von der Streithelferin geführte Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 11.09.2020, Az. 6 O 3575/19, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor in Ziff. 1 des landgerichtlichen Urteils zur Klarstellung wie folgt neu gefasst wird:
"Die Beklagte wird verurteilt, die Zwangsvollstreckung in den eingetragenen Grundbesitz, Grundbuch des Amtsgerichts Laufen von B. G., Blatt ...65, Flurstück ...1/3, zugunsten der aus der Klägerin und der Beklagten bestehenden Erbengemeinschaft wegen (sämtlicher) rückständiger Grundschuldzinsen für den Zeitraum vom 07.06.2016 bis 27.12.2017 in Höhe von 9.561,16 EUR aus der ursprünglich zugunsten der Sparkasse B. unter der Abteilung III Nr. 1 eingetragenen und an die Erbengemeinschaft nach T.H. B. bestehend aus den Parteien des hiesigen Rechtsstreits abgetretenen Grundschuld über 51.129,19 EUR,
in Höhe von 9.561,16 EUR aus der ursprünglich zugunsten der Sparkasse B. unter der Abteilung III Nr. 2 eingetragenen und an die Erbengemeinschaft nach T. H. B. bestehend aus den Parteien des hiesigen Rechtsstreits abgetretenen Grundschuld über 51.129,19 EUR sowie in Höhe von 70.125 EUR aus der ursprünglich zugunsten der Sparkasse B. unter der Abteilung III Nr. 3 eingetragenen und an die Erbengemeinschaft nach T.H. B. bestehend aus den Parteien des hiesigen Rechtsstreits abgetretenen Grundschuld über 300.000 EUR zu dulden."
2. Die Streithelferin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beklagten. Diese Kosten trägt die Beklagte selbst.
3. Dieses Urteil sowie das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Traunstein sind vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann eine Vollstreckung in der Hauptsache durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin Sicherheit in derselben Höhe leistet. Im Übrigen können die Beklagte und die Streithelferin eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 89.247,32 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Parteien streiten um den Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung wegen Grundschuldzinsen für den Zeitraum 07.06.2016 bis 27.12.2017 in Höhe von insgesamt 89.247,32 EUR aus drei Grundschulden.
Die Parteien sind Schwestern und Erbinnen zu 1/2 nach ihrem am ... 2013 verstorbenen Vater T. B. Dieser war Eigentümer des Grundstücks T.-B.-Straße 7, ... B. G., eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Laufen von B. G., Blatt ...65, Flurstück ...1/3.
Der Erblasser hatte das bezeichnete Grundstück zu Lebzeiten zur Sicherung von Darlehensverbindlichkeiten mit insgesamt drei Buchgrundschulden zugunsten der Sparkasse B. in Höhe von zweimal (zunächst 100.000 DM, jetzt) 51.129,19 EUR (eingetragen in Abteilung III Nrn. 1 und 2 des vorbezeichneten Grundbuchs) sowie über 300.000 EUR (Abteilung III Nr. 3 des Grundbuchs), gesamt: 402.258,38 EUR, belastet. Die Grundschulden sind verzinslich, die Grundschulden Nrn. 1 und 2 mit 11% bzw. 12% p.a. (vgl. S. 2 des landgerichtlichen Urteils), die Grundschuld Nr. 3 mit 15% p.a. Die jeweiligen Grundschuldbestellungsurkunden enthalten Vollstreckungsunterwerfungsklauseln wegen des Grundschuldkapitals samt Zinsen; aus ihnen ist die Zwangsvollstreckung gegen den jeweiligen Eigentümer des belasteten Grundstücks zulässig.
Die Parteien bilden seit dem Tod des Erblassers eine nicht auseinandergesetzte Erbengemeinschaft. Hinsichtlich des betreffenden Grundstücks wurde ein Teilungsversteigerungsverfahren durchgeführt, in dem die Beklagte das Grundstück mit Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts Traunstein vom 07.06.2017, Az.: 4 K 16/15, erwarb. Der Zuschlag wurde an die Beklagte zum baren Meistgebot von 220.000 EUR erteilt, wobei gemäß den im Beschluss aufgeführten Versteigerungsbedingungen (dort unter Ziff. 1) die Grundschulden jeweils "mit Zinsen wie im Grundbuch eingetragen ab dem Tag des Zuschlags" (Anlage K1) als Teil des geringsten Gebots bestehen blieben. Aus der Teilungsmasse von (inklusive Bargebotszinsen) 221.108,20 EUR wurden Verfahrenskosten von 9.962,10 EUR beglichen, der Sparkasse von ihr unwidersprochen geltend gemachte dingliche "Hauptsachezinsen" (also Grundschuldzinsen) von 12% aus den in Abteilung III Nrn. 1 und 2 des Grundbuchs eingetragenen Grundschulden sowie von 15% aus der in Abteilung III Nr. 3 eingetragenen Grundschulden jeweils für den Zeitraum 01.07.2014 bis 06.06.2016 von 133.223,94 ...