Entscheidungsstichwort (Thema)
Vornahme einer Handlung
Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 29.02.2000; Aktenzeichen 4 O 20794/96) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil von Landgericht München I vom 29.02.00 in Ziffer I abgeändert wie folgt: Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt, die Heizungsanlage des Anwesens … derart – insbesondere durch Einstellen der Vorlauftemperatur – zu betreiben, dass in dem vom Kläger gemieteten Mietobjekt – nämlich der östlichen Seite des 1. Obergeschosses dieses Anwesens – täglich in der Zeit von spätestens 7.00 Uhr bis mindestens 23.00 Uhr in dem (vom Eingang aus gesehen) auf der rechten Seite gelegenen 1. Raum, in dem (vom Eingang aus gesehen) auf der rechten Seite gelegenen 2. Raum und in dem (vom Eingang aus gesehen) auf der linken Seite zum Hof hin gelegenen 1. Raum jeweils eine Temperatur von durchgehend mindestens 20 Grad Celsius und zwar gemessen in einer Raumhöhe von zwischen 1,00 m und 1,50 m über dem Boden in der Mitte des Raums – erzielt wird.
2. Die weitergehende Klage wird abgewiesen, die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
3. Von den Kosten des Verfahrens vor dem Landgericht tragen der Kläger 5/6, die Beklagten 1/6.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 3/4, die Beklagten 1/4
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
5. Die Beschwer beider Parteien liegt jeweils unter DM 60.000,–.
6. Der Streitwert für das Verfahren vor dem Landgericht wird auf DM 30.000,– festgesetzt.
Tatbestand
Der Rechtsstreit geht um Raumtemperaturen in einer Rechtsanwaltskanzlei, welche der Kläger, in den von den Beklagten gemieteten Räumen, in … betreibt.
Mit Endurteil vom 29.2.00 hat das Landgericht München I die Beklagten verurteilt, die Heizungsanlage so zu betreiben, dass in drei näher bezeichneten Räumen eine Temperatur von mindestens 22 Grad erzielt wird.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie begehren Klageabweisung und halten eine Raumtemperatur von 20 Grad für ausreichend.
Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen und hilfsweise Verurteilung zur Herstellung einer Raumtemperatur von 20 Grad Celsius; die Beklagten beantragen auch den Hilfsantrag abzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die gewechselten Schriftsätze mit Anlagen sowie auf die angegriffene Entscheidung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig gemäß §§ 511 ff ZPO.
Sie ist überwiegend begründet.
Der Kläger hat Anspruch darauf, dass die streitgegenständlichen Räume innerhalb der Kanzlei auf mindestens 20 Grad Celsius beheizt werden. Die weitergehende Berufung ist unbegründet. Einen Betrieb der Heizung dergestalt, dass auch 22 Grad Celsius erreicht werden, kann der Kläger nicht verlangen.
1. Die Zulässigkeit des in der Berufung anhängigen Hauptantrages begegnet keinen Bedenken.
Auch der Hilfsantrag, der auf Beheizung der drei streitgegenständlichen Räume auf 20 Grad Celsius abzielt, ist zulässig. Zwar bestreiten die Beklagten nicht, dass der Kläger Raumtemperatur von 20 Grad Celsius verlangen kann; das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage ist aber schon deshalb zu bejahen, weil der Kläger sich darauf beruft, es seien in der Vergangenheit nicht immer 20 Grad Celsius erreicht worden und weil das Thema Raumtemperatur nach Beginn des Mietverhältnisses zum 1.8.94 (vergleiche Mietvertrag Anlage K 1 Ziffer 2) bereits seit November 1994 (vergleiche Schreiben des Klägers vom 30.11.1994, Anlage K 2) zu Unstimmigkeiten zwischen den Parteien geführt hat.
2. Die in der Berufung anhängige Klage ist im Hauptantrag unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Raumtemperaturen von 22 Grad Celsius.
Die Beklagten haben gemäß § 36 BGB dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche vermieteten Räume zum vertragsgemäßen Gebrauch geeignet sind. Dazu gehört auch, dass sie ausreichend, das heißt entsprechend dem zeitgemäßen Wohn- und Bürostandard beheizt werden.
Welche Temperatur geschuldet ist, ergibt sich aus gesetzlichen Vorschriften unmittelbar nicht.
Der Mietvertrag (Anlage K 1) enthält hierzu keine ausdrückliche Regelung. Aus Ziffer 1 folgt aber, dass „213 qm Bürofläche als Anwaltskanzlei” vermietet sind. Vertraglich geschuldet sind demnach Temperaturen, die üblicherweise für den Betrieb einer Rechtsanwaltskanzlei erforderlich und angemessen sind. Dafür, wie dies zu beurteilen ist, stützt sich der Senat auf Vorschriften, die zwar nicht unmittelbar gelten, sich aber ausdrücklich mit Raumtemperaturen befassen sowie auf zeitgemäße Erfahrungswerte. Für die Erholung eines Sachverständigengutachens insbesondere zur Frage der Behaglichkeit – wie vom Kläger beantragt – bestand keine Veranlassung.
2.1 Ein Anhaltspunkt für die ortsübliche, angemessene Temperatur ist der DIN 4701 (Regeln für die Berechnung des Wärmebedarfs von Gebäuden) zu entnehmen, welche für Wohn- und Schlafräume, Büroräume, Bibliotheken sowie Fertigungs- und Werkstatträume bei sitzender Beschäftigung eine Norminnentemperatur von 20 Grad Celsius angibt. 22 Grad Celsius werden hingegen empfohlen fü...