Leitsatz (amtlich)

Die gegen eine Entscheidung des LG in erster Instanz nach § 91a Abs. 1 ZPO gerichtete Beschwerdeschrift muss, um zu einem zulässigen Rechtsmittel zu führen, von einem, bei einem Amts- oder LG zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.

 

Verfahrensgang

LG Dessau (Beschluss vom 03.07.2003; Aktenzeichen 2 O 552/03)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des LG Dessau vom 3.7.2003, Geschäftszeichen: 2 O 552/03, wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zugelassen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes entspricht der Gebührenstufe bis 300 Euro.

 

Gründe

I. Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärten, hat das LG durch Beschluss vom 3.7.2003 den Beklagten die Kosten auferlegt. Die Kostenentscheidung wurde den Beklagten am 10.7.2003 zugestellt.

Am 5.8.2003 ging ein, von den Beklagten selbst unterzeichnetes Schreiben beim LG ein, in dem beantragt wurde, die Gerichts- und Anwaltskosten der Klägerin aufzuerlegen, da die Klage grundlos, noch innerhalb der den Beklagten zur Annahme des streitgegenständlichen Vertragsangebots eingeräumten Frist erhoben worden sei. Das LG hat dies als Rechtsmittel gegen die getroffene Kostenregelung angesehen, in der Sache allerdings nicht abgeholfen, da die sofortige Beschwerde nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist eingelegt und damit unzulässig sei.

II. Das Rechtsmittel der Beklagten ist unzulässig.

Gegen eine nach § 91a Abs. 1 ZPO getroffene Kostenentscheidung kann sich die beschwerte Partei mit der sofortigen Beschwerde wenden (§ 91a Abs. 2 S. 1 ZPO). Das LG hat in seinem Nichtabhilfe- und Vorlagebeschluss vom 20.8.2003 offen gelassen, ob überhaupt ein wirksam eingelegtes Rechtsmittel vorliegt, da die Beschwerdeschrift nicht von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sei. In der Tat ist die sofortige Beschwerde nicht wirksam erhoben, sodass sich die Frage der Wahrung der Rechtsmittelfrist überhaupt nicht stellt.

Vor den LG müssen sich die Parteien von einem Rechtsanwalt vertreten lassen (§ 78 Abs. 1 ZPO). Lediglich die Erledigungserklärung konnten die Beklagten ohne anwaltliche Hilfe schriftlich ggü. dem Gericht abgeben (§§ 91a Abs. 1, 78 Abs. 3 ZPO; OLG Bamberg, Beschl. v. 12.11.1997 – 2 WF 76/96, NJW-RR 1997, 1365 [1366]; KG, Beschl. v. 16.9.1997 – 5 W 3408/97, NJW-RR 1998, 1074; OLG Schleswig, Urt. v. 9.9.1998 – 12 U 56/95, MDR 1999, 252 [253]; Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 91a Rz. 10, § 78 Rz. 47 f.). Daraus, dass die Prozesshandlung vom Anwaltszwang befreit war, kann nichts für eine Befreiung vom Anwaltszwang im Beschwerdeverfahren hergeleitet werden (Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 569 Rz. 14). Über die Beschwerden gegen Entscheidungen der LG befinden die OLG (§ 119 Abs. 1 Nr. 2 GVG). Vor den OLG ist die Vertretung durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt vorgeschrieben (§ 78 Abs. 1 ZPO), wobei es im Beschwerdeverfahren genügt, einen beim Amts- oder LG zugelassenen Bevollmächtigten zu beauftragen (§ 571 Abs. 4 S. 1 ZPO). Dementsprechend muss die Beschwerdeschrift i.S.v. § 569 Abs. 2 S. 1 ZPO durch einen Anwalt unterzeichnet sein. Dieser Anforderung wird das Schreiben der Beklagten vom 5.8. nicht gerecht. Ein Fall, der über §§ 569 Abs. 3, 78 Abs. 3 ZPO anwaltliches Handeln entbehrlich erscheinen ließe (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 60. Aufl., § 91a Rz. 154), ist nicht gegeben, was zur Verwerfung der sofortigen Beschwerde führt (§ 572 Abs. 2 S. 2 ZPO).

Liegt keine Beschwerde vor, kommt es auf die Wahrung der gesetzlichen Frist (vgl. §§ 569 Abs. 1 S. 1 u. 2, 572 Abs. 2 S. 1 ZPO) nicht an, sodass sich das LG i.E. zutreffend nicht damit auseinander setzen musste, ob den Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren wäre. Das Wiedereinsetzungsgesuch hätte ebenfalls von einem Rechtsanwalt gestellt werden müssen (§ 236 Abs. 1 ZPO).

III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zugelassen, weil die Sache keine Fragen grundsätzlicher Bedeutung aufwirft und weder die Fortbildung des Rechts noch die Wahrung der Einheitlichkeit der Rspr. die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 S. 1 ZPO).

Der Beschwerdewert entspricht dem, von den Beklagten weiter verfolgten Interesse, also den bis zur Erledigungserklärung entstandenen Prozesskosten.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1118873

OLGR-NBL 2004, 149

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