Leitsatz (amtlich)

Eine Einigungsgebühr gemäß Nr. 1000 Nr. 1 VV-RVG entsteht nicht, wenn die Parteien im gerichtlichen Verfahren auf der Grundlage einer die Wiederholungsgefahr beseitigenden strafbewehrten Unterlassungserklärung einen Unterwerfungsvertrag abschließen und den Rechtsstreit sodann übereinstimmend für erledigt erklären.

 

Normenkette

VV-RVG Nr. 1000 Nr. 1; ZPO § 104

 

Verfahrensgang

LG Regensburg (Aktenzeichen 2 HK O 415/20)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Regensburg vom 06.10.2020, Az. 2 HK O 415/20, wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

 

Gründe

I. 1. Mit Schreiben vom 17.02.2020 forderte die Antragstellerin die Antragsgegnerin, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben (Anlage ASt 11). Die Antragsgegnerin gab hinsichtlich eines (hier nicht mehr streitgegenständlichen Teils) eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, im Übrigen wies sie die Ansprüche der Antragstellerin zurück (Anlage ASt 12).

Auf Antrag der Antragstellerin erließ das Landgericht Regensburg am 04.03.2020 die folgende Beschlussverfügung:

Der Antragsgegnerin wird [...] untersagt, im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf die Gläubigerin (Antragstellerin) zu behaupten und/oder behaupten zu lassen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, dass es sich bei dieser um einen dem Endkunden kaum bekannten Systemgeber handele, wenn dies geschieht wie durch die aus der Anlage ASt 10 ersichtliche E-Mail vom 13.02.2020 an den Betreiber der Plattform https://www.g...de/.

Im Widerspruchsschriftsatz vom 26.03.2020 erklärte die Antragsgegnerin, dass sie sich gegenüber der Antragstellerin ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, gleichwohl rechtsverbindlich und ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage verpflichtet, es ab sofort im Rahmen einer geschäftlichen Handlung bei Meidung einer für den Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung fälligen Geldstrafe, dessen Höhe ins Ermessen des Gerichts gestellt wird, zu unterlassen, in Bezug auf die Gläubigerin zu behaupten und/oder behaupten zu lassen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, dass es sich bei dieser um einen dem Endkunden kaum bekannten Systemgeber handelt, wenn dies geschieht wie durch die aus der Anlage ASt 10 ersichtliche E-Mail vom 13.02.2020 an den Betreiber der Plattform https://www.g...de/.

Die Antragstellerin führte daraufhin mit Anwaltsschriftsatz vom 21.04.2020 aus, dass die Unterlassungserklärung derzeit mangels einer den Anforderungen des § 315 BGB und des sogenannten neuen Hamburger Brauchs genügenden Strafbewehrung nicht angenommen werden könne. Für den Fall, dass die Antragsgegnerin gedenke, kurzfristig nachzubessern, wies die Antragstellerin darauf hin, dass sie innerhalb der ihr bis zum 05.05.2020 gesetzten Frist ggf. noch entsprechend eine Annahme und Erledigung erklären könne.

Mit Schriftsatz vom 23.04.2020 besserte die Antragsgegnerin ihre Unterlassungserklärung entsprechend der Vorgaben zur Strafbewehrung nach und erklärte, dass die ursprüngliche Formulierung auf einem Versehen beruht habe.

Daraufhin nahm die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 05.05.2020 diese Unterlassungserklärung an und erklärte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 03.03.2020 mit Wirkung ab dem 28.04.2020 für erledigt. Die Antragsgegnerin schloss sich dieser Erledigungserklärung mit Schreiben vom 15.05.2020 an.

Mit begründetem Beschluss vom 29.05.2020 legte das Landgericht Regensburg der Antragsgegnerin die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91a ZPO auf.

2. Im Kostenfestsetzungsverfahren besteht nunmehr Streit darüber, ob aufgrund des dargestellten Sachverhalts zu Lasten der Antragsgegnerin eine Einigungsgebühr festzusetzen ist.

Dies verneinte das Landgericht Regensburg und setzte mit (weiterem) Kostenfestsetzungsbeschluss vom 06.10.2020 die von der Antragsgegnerin an die Antragstellerin gemäß § 104 ZPO weiter zu erstattenden Kosten auf (lediglich) 265,96 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 30.09.2020 fest.

Dagegen wendet sich die Antragstellerin in ihrer sofortigen Beschwerde. Sie beantragt:

dem Kostenfestsetzungsantrag vom 30.09.2020 in voller Höhe stattzugeben, gegen die Antragsgegnerin also - über die bisher beschlossene Kostenfestsetzung hinaus - weitere Kosten in Höhe von 742,00 EUR festzusetzen.

Die Antragsgegnerin beantragt die Zurückweisung der Beschwerde.

Das Landgericht Regensburg half der Beschwerde nicht ab.

Wegen des Inhalts der gerichtlichen Entscheidungen wird auf die Beschlüsse des Landgerichts Regensburg und wegen des Vorbringens der Parteien auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II. Die gemäß § 104 Abs. 3 S. 1 ZPO, § 11 Abs. 1 RPflG statthafte und auch ansonsten gemäß §§ 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zutreffend ging das Landgericht davon aus, dass die geltend gemachte Einigungsgebühr nicht entstanden ist.

1. In rechtlicher ...

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