Leitsatz (amtlich)
Gibt in einem Unterlassungsprozess der Beklagte ohne weiteres Zutun des Klägervertreters eine dem Klageantrag entsprechende strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, die der Kläger annimmt, so entsteht nach übereinstimmender Erledigterklärung für den Klägervertreter keine Einigungsgebühr gem. RVG-VV Nr. 1000, 1003.
Normenkette
RVG-VV Nrn. 1000, 1003
Verfahrensgang
LG Nürnberg-Fürth (Beschluss vom 27.09.2010; Aktenzeichen 3 O 9231/09) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Nürnberg-Fürth vom 27.9.2010 wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 578,34 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Klägerin hat im vorliegenden Prozess gegen den Beklagten einen wettbewerblichen Unterlassungsanspruch geltend gemacht. Der Beklagte hat im Laufe des Prozesses eine dem Klageantrag entsprechende strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben. Die Parteien haben daraufhin die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, woraufhin das LG dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt hat. Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 6.7.2010 hat die Klägerin u.a. die Festsetzung einer Einigungsgebühr beantragt und dies damit begründet, dass durch die Annahme der Unterlassungserklärung ein Vertrag zustande gekommen sei, der den Streit über das streitige Rechtsverhältnis beseitigt habe. Der Rechtspfleger des LG hat die Festsetzung der Einigungsgebühr abgelehnt. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Klägerin.
II. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Denn die Voraussetzungen der Nr. 1000, 1003 RVG-VV liegen nicht vor. Nach Nr. 1000 RVG-VV entsteht die Einigungsgebühr für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrages, durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht. Die Einigungsgebühr setzt dabei keinen protokollierten Vergleich voraus, sondern nur eine Einigung über materielle Ansprüche (BGH NJW 2007, 2187). Die übereinstimmenden Erledigterklärungen beider Parteien sind als solche bloße Prozesshandlungen. Sie beenden lediglich die Rechtshängigkeit der bisher streitigen Ansprüche. Sofern die Parteien also nicht gleichzeitig in einem sachlich-rechtlichen Streitpunkt eine Einigung erzielen, liegt nach einer unstreitigen Erledigung in den bloßen übereinstimmenden Erledigterklärungen keine Einigung nach RVG-VV Nr. 1000 (Hartmann, Kostengesetze, 40. Aufl., RVG W Nr. 1000 Rz. 27). Zwar ist richtig, dass eine strafbewehrte Unterlassungserklärung nach deren Annahme einen Vertrag darstellt, der ein neues Dauerschuldverhältnis begründet (Köhler/Bornkamm, UWG, 28. Aufl., § 12 UWG Rz. 1.113). Die Gebühr entsteht jedoch dann nicht, wenn der Vertrag sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis beschränkt. So liegen die Dinge hier. Der Beklagte hat ohne weiteres Zutun des Klägervertreters eine den Klageantrag voll umfassende strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben. Dies stellt ein Anerkenntnis i. S. RVG-VV Nr. 1000 dar und zwar unabhängig davon, dass die Klägerin diese Erklärung angenommen hat.
III. Kosten: § 97 ZPO
IV. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gem. § 574 ZPO liegen nicht vor.
Fundstellen
Haufe-Index 2548898 |
AnwBl 2011, 230 |
MDR 2011, 455 |