Verfahrensgang
LG Schwerin (Urteil vom 14.03.2003; Aktenzeichen 1 O 551/00) |
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des LG Schwerin vom 14.3.2003 - Az.: 1 O 551/00 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung tragen die Klägerin zu 1) zu 97,5 % und der Kläger zu 2) zu 2,5 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger können die Vollstreckung durch den Beklagten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. jeweils 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:
hinsichtlich des Zahlungsanspruchs auf 50.731,50 EUR,
hinsichtlich des Feststellungsanspruchs auf 2.556,45 EUR (= 5.000 DM), insgesamt auf 53.287,95 EUR.
Gründe
I. Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Schadensersatz wegen fehlerhafter steuerlicher Beratungsleistungen. Der Beklagte, der von Beruf Rechtsanwalt ist, wurde von der Klägerin mit der steuerlichen Beratung beauftragt. Er fertigte für die Klägerin die Steuererklärungen und Jahresabschlüsse u.a. für die Jahre 1992-1996. Für die Jahre 1992-1994 übersandte die Klägerin die an sie versandten Steuerbescheide dem Beklagten auch zur Überprüfung. Den Bescheid für 1995 übersandte sie dem Beklagten nicht.
Im Sommer 1997 beauftragte die Klägerin den Steuerberater C mit ihrer Beratung. Am 4.7.1997 gab der Beklagte die für die Buchhaltung und die steuerliche Beratung notwendigen Unterlagen an die Klägerin heraus. Er erstellte aber aufgrund entsprechender Vereinbarung mit der Klägerin noch für 1996 den Jahresabschluss und die Steuererklärungen. Diese übersandte er am 26.8.1997 an das Finanzamt und rechnete ggü. der Klägerin am gleichen Tag ab. Der Klägerin gingen am 5.11., 27.11. und 4.12.1998 die entsprechenden Steuerbescheide zu; diese reichte sie an ihren Steuerberater C weiter.
Die Klägerin behauptete, der Beklagte habe bei der Erstellung der Steuererklärungen eine Vielzahl von Fehlern begangen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils. Aufgrund dieser Fehler habe sie ihren jetzigen Steuerberater damit beauftragen müssen, die Jahresabschlüsse für 1992 bis 1996 zu berichtigen und die von ihm gefertigten Jahresabschlüsse 1997/1998 zu korrigieren. Die Jahresabschlüsse 1992 bis 1996 hätten vollständig neu erstellt werden müssen; hierfür sei die Neubuchung sämtlicher Geschäftsvorfälle erforderlich gewesen. Der Beklagte hat sich erstinstanzlich im Wesentlichen auf Verjährung berufen.
Mit der Klage begehrt die Klägerin Erstattung der an den neuen Steuerberater geleisteten Zahlungen für die Neuerstellung der Jahresabschlüsse sowie Ersatz von Investitionszulagen, die der Klägerin aufgrund fehlerhafter Beratung entgangen seien.
Darüber hinaus begehren die Klägerin und der Kläger zu 2) - der Geschäftsführer der Klägerin - die Feststellung, dass sich die Pflicht des Beklagten, den Klägern alle weiteren Schäden zu ersetzen, erledigt habe. Insoweit hatten sie zunächst einen Feststellungsantrag gestellt; dieser habe sich erledigt, nachdem durch das Finanzamt keine Nachforderungen gestellt wurden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils.
Das LG hat die Klage abgewiesen. Ein Zahlungsanspruch bestehe nicht, weil die Forderungen verjährt seien. Da der Beklagte nicht als Steuerberater zugelassen sei, gelte allein § 51b BRAO. Die Verjährungsfrist habe sowohl für die Primär- als auch für die Sekundäransprüche mit der Beendigung des Mandats begonnen, die am 26.8.1997 erfolgt sei. Mit der Prüfung des Steuerbescheids sei der Beklagte nicht beauftragt worden. Aus der früheren Zusendung der Steuerbescheide zum Zwecke der Prüfung ergebe sich dies nicht, weil bereits der Steuerbescheid für das Jahr 1995 nicht übersandt worden sei, zumal die Prüfungstätigkeit nach § 28 StBerGebV einen gesonderten Gebührentatbestand auslöst. Auch aus der Üblichkeit der Mandatierung mit der Prüfung ergebe sich dies nicht. Die Verjährungsregelung des § 51b BRAO erfasse auch konkurrierende deliktische Ansprüche. Die Feststellungsklage sei von Anfang an unbegründet gewesen, da der Kläger einen Schaden nicht dargelegt habe. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils.
Gegen dieses Urteil wenden sich die Kläger mit ihrer fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung. Sie meinen, dass die Anwendung des § 51b BRAO zu einer nicht gerechtfertigten Privilegierung des Rechtsanwalts ggü. Steuerberatern führen würde. Wäre der Beklagte auch als Steuerberater zugelassen gewesen, ergäbe sich seine Haftung aus § 68 StBerG, wonach die Verjährung erst mit Anspruchsentstehung beginne, ohne die Einschränkung des § 51b Alt. 2 BRAO. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH beginne die Anspruchsverjährung erst mit Erlass des Steuerbescheides (Bl. 326 d.A.). Der Schwerpunkt der Tätigkeit des Beklagten habe in der Erbring...